Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1893

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.4117#0306
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
28

Bei der Bcisetzung der Asche eines auswärtigen Zeichners von Antcilscheinen
oder dessen Frau oder Kinder in einer Urnennische der Feuerbestattungshalle wird
.dieser Betrag nicht erhoben.

3. Erlaubnis zum Aufstellcn von Grabdenkmalen auf dcn allgclneinen Leichen-
feldern

a. fiir Denkmale von Mctall bis zn 200Irg 1 ^

über 200kß 20 „

d. für Denkmalc von Stein bis zu 0,15 edm 1 „

über 0,15 odm 20 „

Außerdem hat der Bildhauer zu entrichten für jedes Denkmal von Stein oder
Metall:

s. auf den allgemeinen Leichenseldern für Kinder . 1 ^

d. „ „ „ „ für Erwachsene 2 „

e. auf Familiengräbern.3 „

4. Das Setzen von Holzkreuzen auf den allgememen Leichenfeldern 50 Pfennig.

5. Ausgraben von Fundamenten sowohl für Grabsteine als fiir Einfassungcn
odcr Gruften, cinschließlich der Entfernung der Erde tvird mit 4 Mark für den
Kubikmeter berechnet.

6. Das Entfernen der bei dem Ausheben eines Grabes in einem Familiengrab

sich ergebenden Erde.1 -F 50 ^

7. Jedes Ausgraben eincr Leiche ..40 „

8. Die Wiederbeerdigung in einer Familiengrabstätte . . 20 „

Finden diese Arbeiten 10 Jahre nach der Beerdigung statt, so ermäßigcn sich

diese Taxen auf die Hälfte.

9. Die Beisetzung einer Asche in ciner Familiengrabstättc 5

10. Fiir alle außergewöhnlichcn Leistungen. für welche in dieser Taxordnung eine
Gebühr nicht aufgeführt ist, wird besondere Rechnung ausgestellt, weiche vor ihrer
Anforderung von der Friedhofs-Kommission geprüft und dem Stadtrat zur Gench-
migung vorgelegt wird.

L. Beiträge zur Amortisation der Baukosten der Feuer-

bestattungsanftalt.

Die folgenden Beträge fließen nicht in die Friedhofkasse, sondern in den Amor-
tisationsfond, aus welchem alljährlich nach Maßgabc der aus diesen Einnahmen
zur Verfügung stehenden Summe die entsprechende Anzahl der durch daS LooS zu
bestimmenden Anteilscheine zurückbezahlt wird. Nach vollendeter Amortisation fällt
die Erhebung dieser Beträge weg.

1. Für je eine Feuerbestattung

a. von Einheimischen . .20^

d. von Auswärtiyen - 40 „

Auswärtige Zeichner von Anteilschemen haben nur den für Einheimische an-
gesetzten Betrag zu entrichten.

Der Stadtrat kann bei Minderbemittelten auf begründetes Ansuchen von Er-
hebung dieser Beträge Umgang nehmen.

2. Für das Benützungsrecht einer Urnennische für 20 Jahre . . .40-^

Jn einer Nische können zwei Aschenreste beigesetzt werden.

An Zeichner von Anteilscheinen oder deren Frauen oder Kinder werden die-
selben, der Zahl der genommenen Anteilscheine entiprechend, so lange unbesetzte
Nischen vorhanden sind, unentgeltlich abgegeben.

3. Für eine Marmortafel mit Schrauben 15 -F.

b'. Besondere Bestimmungen bczüglich der Feuerbestattung

AuSwärtiger.

1. Von Auswärtigen, welche hier eine Leiche durch Feuer bestatten lassen
wollen, ist ein Kostenvorschuß zu leisten, der, wenn eine Leichenfeierlichkeit verlangt
wird, 110 -F, und, wenn eine solche nicht gewünscht wird, 100 beträgt und an
den Leichenordner einzusenden ist. Der nicht verwendete Teil geht mit der Kosten-
 
Annotationen