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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1893

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https://doi.org/10.11588/diglit.4117#0315
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37

Velocipedfahren.

K 35 k. Das Vsloejpöllkadrsa ist ia äer ttaupt- uaä klöckstrasse üderdaupt
uaä auk allöll Oekvegkll «LmtUeker 8trsssell uaterssxt.

Kranke und bissige Zugtiere.

K 35e. klit Lllsteeksllävn Krankkeiteu oäer mit auMIIikell 8ekLäeo de-
kaktotö ^ugtiero äürken oiekt eillkospannt vverävll. Illsbesolläere ist äio öe-
nütrullk stLtigor oäor abkötriodöller i'keräs, sovie voo sokoa. DurcdßLllkero auk
Mvtliekor 8trasso vordotev. öissißon ^ugtieren sioä klauikürde von Äessioß-
blsok anrulößell.

Beschaffenheit der Wagen und Geschirre.

ß 35 k. ^llo !a Oedrauek ßollommonen ^Vsßeo (mit ^usnakme cler kkeräe-
ksdnvLken) unä 8eklittsll müsson mit kester Deiedsel oäor öaullv verssken soia.

Die kaäullß äark äie Deistunkskükikkeit äer ßebrauektell ^ußtiere oiekt
üdvrstviken.

8 35 i. Die 6osekirro äer Außtiero müssea siek stLoäiß io ksltbaröm uoä
oränuvkSmLssißem Lustaoäe botioäeo.

Di« Vervsnäunß einksvker Deitseile (Aopksüße!) ist uur ßestattet, veon
ävr kükrsr äos 6ospauns auk äer liokoo 8eito äesseldoa ßekt uaä äas 7'ier
dorv. äas 6sspsno sm Lopks loitet.

Vom sf»ßSll aus äürken kkeräoßespallns — sovokl Lin- als ^vsispallllor
— nur mit äem Doppel- borv. Xrouxrüßöl ßeloitot veräeu.

kkeräv müssen mit 6eb!ss aufßvLüumt veräen.

Peitschenknallen.

Das ullllötißo Lnalleo mit äer keitseke unä äer 6ebrauek sokenLnoter Detr-
poitsedov ist verboten.

Anfahren zum Theater, zn Ballen, Konzerten u. s. w.

8 36. Das Anfahren zmn Theater hat in der Weise zu geschehen, daß nicht in
der Theaterstraße umgewendet wird.

Beim Abholen haben sich die Wagen oberhalb des Theaters aufzustellen und
dürfen erst dann vorfahren, wenn das Pnblikum sich zum großen Teil entfernt hat,
welcheu Zeitpunkt der dienstthuende Polizeibedienstete bezeichnen wird.

Bei Bällen, Konzerten, Versammlungen u. dgl. haben sich die Fahrenden bezüg-
lich des An- und Abfahrens nach den von der Polizei getroffenen besonderen Anord-
nungen zu richten.

Aufstellung von Wagen.

837. Die Ausstellung von Fuhrwerken auf der Hauptstraße in ihrer gauzen
Ausdehnung ist vervoteu.

Um jedoch den an der Hauptstraßc wohneuden Wirten beim mangelnden Raum
im Jnnern ihrer Hänser die Möglichkeit der Aufnahme von Fremden mit Fuhr-
werken nicht zil verschlicßen, werden folgende Plätze zum Aufstellen der Wagen
gestattet: die Straße zwischen dem Gasthans zmn Eisernen Kreuz und dem Karls-
Platze, jene zwischen dem Schupp'schen Hause und Karlsplatz und die Karlsstraße,
wofür zur Meßzeit der obere Teil dcr letzteren nebst der Plankengasse benutzt werden
kann; ferner die Hirschstraße, die vcrlängerte Jngrimstraße, vom Prinz Friedrich bis
zur Universität, nötigenfalls auch die zwischen dem Museum und der Universitäts-
oibliothek befindliche Straße und endlich der Lndwigsplatz nächst dem Halteplatz für
die Droschken.

Die Holzfuhren, insbesondere auch die Wellenfuhren, dürfen nicht in der Stadt
herninfahren, sie haben vielmehr ihre Wagen auf dem eben bezeichneten Teile des
Lndwigsplatzes aufzustelleu.

Den Besitzern der zunächst der Heiliggeistkirche gelegenen Wirtshäuser ist auch
gestattet, die bei ihneu eiukehrenden Fuhrwerte auf dem Platze vor der Pforte dieser
Kirche, gegenüber dem Ritterwirtshaus aufzustellen; dies muß jedoch in einer Weise
geschehen, daß das Anfahren der für die Kirche bestimmten Chaisen nicht unmöglich
 
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