Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1893

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.4117#0317
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
3S

das siidliche Geleise von der Pferdebahn zu befahrcn. Abtveichungen hicvon können
von der Polizeibehörde und in dringeudeu Fällen von dem Kondukteur des be-
trrffenden Wagens angeordnet werden.

Unbespannte Pferdebahnwagen diirfen auf dem Bahnkörper nicht stehen bleiben.

8 7. Die Siguale erfolgen durch die Zugglocke und Pfeife.

Die Signale zwischen Kondukteur und Kutscher erfolgen mit der Wagenglocke,
jvährend die Ausweiche- uud Warttungssignale mit der Signalpfeife gegeben werden.

tz 8. Für jeden Schaden, der durch den Betrieb der Pferdebahn angerichtet
Ivird, haftet der Unternehmer.

8 9. Der Schaffner hat dafür zu sorgen, daß fein Wagen die planmäßigen
Abfahrts- uud Ankunftszeiten einhält, die Aüsweichestellen rechtzeitig berührt, wäh-
rend der Dnnkelheit vollständig crleuchtet ist und sich stets in reinlichem Zustande
befindet.

ß 10. Das Weiterfayren ist erst gestattet, wenn der Einsteigende Platz genommeu,
bezw. der Aussteigende den Erdboden errcicht hat.

Der Schaffuer hat anf die Ausführung der 88 16—19 zu halten, zu diesem
Ztvecke auch nötigenfalls die dort bezeichneten unzulässigen Fahrgäste, insbesondere
auch solche, welche die Mitfahrenden dnrch Rohheiten oder Unanständigkeiten be-
lästtgen, aus dem Wagen zu entfernen, und wenn erforderlich, die Mitwirkung der
Poltzei in Anspruch zu nehmen.

Wenu in dem Wageu sich soviele Personen besinden, als derselbe vorschriftsmäßig
aufnehmen darf, so hat der Schaffner an demselben eine für das Publikum erkennbare
Tafel mit dcr Aufschrift „Besetzt" anzubringen.

8 11. Sofort nach dem Eintreffen des Wagens an den Endpunkten der Linie hat
der Schaffner denselben genau zn untersuchen und etwa zurückgebliebene Gegenftände
den bctreffenden Fahrgästeil — wenn solche noch anwesend — sofort zu behändigen,
andernfalls auf deni Bureau des Unternehmers behufs Ablieferung an die Poltzei-
behörde abzugeben.

812. Alle den Bahnbetrieb berührenden außerordentlichen Vorfälle hat der
Schaffner sofort dem Betriebsbeamten zur Kenntnis zu bringen.

813. Der Kutscher darf während der Fahrt den ihm angewiesenen Platz nicht
verlassen.

8 14. Zn schnellerer Gangart, als im Trabe zu fahren, ist untersagt.

An den Straßenkrenzungen, sowie in den Ausweichungen muß im Schritt ge-
fahren werden.

Treffen zwei sich entgegcnkommcnde Wagen nicht gleichzeitig aus einer Aus-
weichestelle ein, so hat der früher ankommende dcn andern zn erwarten und das
Nebengeleise für das Vorbeifahren des später ankommenden frei zu lassen.

81b. Der Kutscher hat bei der Abfahrt des Wagens von den Endpunkten der
Bahn und von den Haltstellen, ferner beim Passieren der Straßenkreuzungen und so-
bald Hiildernisse anf der Bahn bemerkt werden, ein Signal zu geben nnd erforderlichen
Falles seincn Wagen zum Halten zu bringen, bis das Hinderins beseitigt ist.

8 16. Das Besteigen und das Verlassen des Wagens ist nur von der hinteren
Plattform desselben ans gestattct. Die Fahrgäste haben das Fahrgeld beim Einsteigen
zu bezahlen.

Lärmen und Singen ist ihnen nntersagt. Das Tabakrauchen ist nur auf den
Außenplätzen gestattet.

817- Sichtlich kranke, fowie trunkene Personen oder solche, welche durch unrein-
liches Aeußere die Mitfahrenden belästigen, dürfen nicht aufgenommen werdcn und sind
eventuell sofort wieder zu cntfernen, ohne daß dieselben, im Falle eigenen Verschuldens,
das etwa bereits bezahlte Fahrgeld zurückverlangen können.

8 18. Hunde und andere Tiere dürfen in den Wagen nicht mitgenommen werden,
ebeitsowenig Gepäck, welches durch scinen Umfang, üblen Geruch oder schmutzige Be-
schaffenheit dcn Mitsahrendcit lästig werden kann.

Geladene Gewehre sind vom Transport gänzlich ausgcschlossen.

8 19. Mit dem Ertönen der Bahnsignale hat das Publikum sich überall von der
Bahn zu entfernen. Kein Fuhrwerk darf die Geleise der Bahn — sobald und soweit
der Fahrdamm der Straße frei ist — befahren.
 
Annotationen