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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1893

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https://doi.org/10.11588/diglit.4117#0320
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8 8. Vorbehaltlich der weitergehenden Strafvorschriften der ßß 305, 315 und 31tz
dcs N.-St.-G.-B. ist es untersagt, die Drahtseilbahn und die zugehörigcn Anlagen und
Betriebsmittel zn bcschädigen. Desaleichen ist jede Handlung strasbar, welche — wie
die Anbringung von Fahrhindernissen, unbefugter Gebrauch der Bremsvorrichtung,
Nachahmung der Signale u. dgl. — den Bahnbetrieb gefährden oder stören könnte.

8 9. Alles Lärmen und Singen in den Wagen ist untersagt uud das Tabakrauchen
uur aus den Außenplätzen nnd in den als Rauchcoupe bezeichneten Wagenabteilungen
gestattet.

8 10. Personen, welche wegen einer sichtlichen Krankheit oder aus anderen Grün-
den den Mitsahrenden augenschemlich lästig werden, sind von der Fahrt auszuschließen.
Etwa schon bezahltes Fahrgeld ist denselben zurückzuqeben. Personen, welche betrunken
sind oder sich unanständig benehmen, sind vor der Absahrt anszusetzen und haben kemen
Anspruch auf Rückgabe des Fahrgeldes.

8 11. Hunde dürsen bei den regelmäßigen Fahrten nur im Gepäckraum und nur
in Begleitung von erwachsenen Personen mitgenommen werden. Gepäck- und Güter-
beförderung ist in dem Gepäckraum zulässig, jedoch dürfen innerhalb des für denWagen-
führer bestunmten Raumes keinerlei Gcgenstände gelagert werden. Kleiueres Hand-
gepäck kann in die Wayenabteilungen mitgenommen werden, sofern hierdnrch die Mit-
tahrenden nicht belästrgt werden.

8 12. Ein Abdruck der 88 7—11 und 13 dieser Drahtseilbahnordnung ist in
den Einsteighallen und im Jnnern eines jeden Wagens an geeigneter Stelle anzuheften.

8 13. Uebertretungen dieser Vorschriften werden gemäß § 366 Ziff. 10 des Reichs-
strafgesetzbuches mit Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

26. Die Lottalbahn Heidelberg-Weinheim.

(Ortspolizeil. Vorschrift vom 23. Oktober 1890 auf Grund d. 8108 Z. 5 P.-St.-G.-B.

8 366 Z. 10 R.-S1.-G.-B.).

Zur Verhütung von Unfällen wird für die Kreuzung der Lokalbahn Heidelberg-
Weinheim mit der Jndustriebahn des „Portland-Cementwerks Heidelberg" auf Grund
von 8 366 Ziffer 10 N.-Str.-G.-B. und 8 108 Ziffer 5 P.-Str.-G.-B. hiermit orts-
polizeilich vorgeschrieben:

ß l. An der Stelle der Kreuzung ist das Jndustriegeleise beiderseits durch
Barrreren abzuschließen.

Außerhalb der Barrieren sind in angemessener Entfernuna Signalscheiben und
Signallaternen, wie solche für den Bahnbetrieb vorgeschrieben smd, aufzustellen und
durch automatische Signälleitungen mit den Barrieren in Verbindung zu setzen.

8 2. Nach Einbruch der Dunkelheit bezw. bis vor Tagesanbruch müssen die Sig-
nallaternen brennen, so lang noch ein Zug, sei es der Lokalbahn, sei es der Jndustrie-
bahn über die Bahnkreuzung verkehrt.

8 3. Die Geleisekreuzungen, sowie die Signalleitungen mit Signalscheiben uud
Signallaternen sind von oer Lokalbahn, die Barrieren dagegen von dem Cementwerk
herzustellen.

Die Unterhaltung der Geleisekreuzungen und der Signalleitungen mit Signal-
scheiben liegt der Lokalbahn, die Unterhaltung der Barrieren und der Signallaternen
dagegen einschließlich Bedienung und Beleuchtung der letzteren dem Cementwerk ob.

ß 4. Während der Zeit, innerhalb welcher daS Cementwerk Züge auf dem Jn-
dustnegeleise laufen läßt, hat dasselbe für die Bewachung der Bahnkreuzuilg und für
die Bedienung der Barrieren und der Signallaternen einen verpflichteten Bahnwart
zu stellen.

8 5. Der Lokalbahnverkehr hat den Vorrang vor dem Betrieb der Jndustriebahn.
Letzterer ist daher nach dem Mhrplan der Lokalbahn einzurichten. Das Lokalbahn-
geleise darf von Zügen des Cementwerkes erst dann gekreuzt werden, wenn die Bar-
rieren geschlossen sind, und es darf der Bahnwart letztere erst schließen, wenn er sich
überzeugt hat, daß kein Lokalbahnzug in Annäherung begriffen ist. Nach erfolgtem
Ueberleiten der Züge (Einzelfahrzeuge) der Jnduftriebahn sind die Barrieren sofort
wieder zu öffnen.
 
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