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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1893

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https://doi.org/10.11588/diglit.4117#0329
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51

unbemerktes Fortlausen desselbeu unter Umständen inöglich wäre, dürserr nur nach
Maßgabe etwaiger vorl der Direktion der städtischen Gas- und Wasserwerke ge-
gebenen, vom Jnstallateur genau zu befolgenden Vorbeugungsmaßregeln in jedem
einzelnen Falle direkt angeschlosscn werden.

tz 18. Neservoire, Pissoirs ec., rvelche mit Schlvinlinerhahnen versehen werden
sollcn, müssen ein derartig anznlegendes Ueberaichrohr erhalten, daß das Ueber-
laufen des Neservoirs ec., also jede Undichtigkeit des Schwimmerhahnens, sofort
bemerkt werdcn muß.

Die Anbringung von Schwimmerhahnen ist daher nur nach vorgängiger Ver-
ständigung rnit der Direktion der städtischen Gas- und Wasserlverke gestattet.

19. Bei der Anlage von Springbrnunen hat der Privatinstallateur sich
vorher mit der Direktion der städtischen Gas- und Wasscrwerke zu benehmen.

8 20. Nach Fertigstellung einer an der städtischen Wasserleitung angeschlossenen
Privat-Wasserleitung hat der Privatinstallateur hiervon der Direktion der städtiscken
Gas- uud Wasserwerke schristlich Anzeige zu erstatten und die Prüfung der Lei-
tung zu beantragen. Der betreffende Kontrolbeamte wird diese Prüfung in thuu-
licher Kürze vornehmen und den Privatinstallateur von dem Termine in Kenntnis
setzen. Die Leitung muß deu vorliegenden Bestimmungen entsprechen und sich, falls
sie an die Wolfsbrunnenleituug angeschlossen werden soll, sür einen Druck von zehn
Atmosphären, bei der Nombachleitung aber, je nach Lage, für einen solchen bis zu
25 Atmosphären völlig dicht erweiscn.

(Vergl. tz 22 der gemeinschastlichen Bestimmungeil.)

0. Gemeinschaftliche Bestimmungen
sür die an die städtischen Gas- uud Wasserleitungen angeschlossenen Privatleitungen.

8 21. Die Herstellung und Unterhaltung der Gas- und Wasser-Zuleitungen vom
Hauptrohr bis zum Gas- bezw. Wassermesser geschieht ausschließlich durch Jnstalla-
teure der städtischen Werke.

Den Privat-Jnstallateuren ist es untcrsagt, irgend welche Arbeiten au deu Zu-
leituiigeil oder den Gas- und Wasscrmesseru vorzuuehmen, sie mit der Leitiing zu ver-
bliideu, abzuschrauben, allfzufüUeii, zu entleercn, die Straßenschachte zu öffnen und
die am Straßenrohr befindlichen Hauptabsperrhahnen der Wasserzuleitungen zu stellen,
zu öffnen oder zu schließen. Letzteres ist ausnahmsweise nur dann gestattet, wenu
Gefahr im Verzuge ist, doch muß in diesem Falle der Direktion der städtischen Gas-
und Wasserwerke unmittelbar darnach schristliche Mitteilunq von dem Vorgange
gemacht werden.

8 22. Nur die erstmalige Prüfung der Gas- und Wafferleitungen, welche iu ihrer
ganzen Ausdehnung sichtbar seiu inüssen, erfolgt kostenfrei, für die zweite und jede wei-
ter notwendig werdende Probe ist der Betrag von 1 Mk. 50 Pf. an die .Kaffe der städ-
tischcn Gas- und Wasserwerke zu entrichten. Ter die Probe abnchmende Beamte hat
nicht die Verpflichrung —falls ein Zurückgehen des Manometers einen Fehler markiert
— diesen Fehler aufzusuchcn, viclinehr genügt dic einfache Thatsache, daß der Mano-
meter nicht unverändert seincn Stand innehält, cine zweile und folgende Leitungsprobc
zu verlangen. Allc zur Abnahme der Probe ersordcrlicheli Apparate, Werkzeuge u. s. w.
mie Kompressionspumpc, Manomctcr, Verbindungsschläuchc n. s. w. hat der Privat-
Jnstallatcur zu besorgcn und allcs zur Probe Nötigc derart vorznbereiteii. daß dieselbe
zur vorher vcreinbarlen Stundc ohnc Scitercs crsolgen kann, widrigensalls die Probe
als mißglnckt angcschen und eine weitere mit 1 Mk. 50 Ps. zu vergütende Prüsung
augcordnet werdcu muß.

8 28. Tie Prival-JnstaUatcurc sind verpflichtet, die Gas- und Wasserleitungen
im Uebrigcu in Uebereiiistiminung mit den zur Zeit der Ansertiguiig dcr Leitung gilri-
gcu Vcrtragsbestimmungen über dic Abgabe von Gas und Wasser an Privat-Abon-
nenten ailszttsiihrcn und sind ferncr vcrpslichtet, von allen größercn Acnderungen uud
Orwciterungcn bestchender Gas- n. Waffcrleitungen der Tircktion der städtischen Gas-
und Wasserwerke sosort nach ihrer Fcrtigstellung schriftlich Anzcigc zu crstatten. Dies
bezieht sich llanientlich auch anf Badeeinrichtungeu, Closets, Pissoirspülungen und alle
sonstigen Apparate und Ginrichtuiigeii, welche von der Wasserleitnng versorgt werden,
wie Ventilatoren, Zimmersolltainen, Aqnaricn, Waffermotoreii nnd dergl. mehr.
 
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