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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1893

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https://doi.org/10.11588/diglit.4117#0333
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8 12. »ebcrtrctuiMii der Marktordmmg werden dczüglich dcd 8 10 nach K2
dcs Gcseizc« voin l8. Dezeniber 18<i7. bezüstlich dcr übrigen Bcstiniinnngcn nach ^ 149
Zisf. 6 dcr Gcwcrbcordnung an Geld bis zu üo Mk. odcr ini FaUc dcs »iivcrmogcnd
mit .Haft bis zu 8 Tagcn bestraft.

tz 18. Dicse Vorschrift tritt auf 1. April 1891 ju Ztrast. Auf gcnannten Zcik-

Wochenmarkt-Larif.

2. sür einen Korb bis zu 1 Meter Durchmeffer.Iü „

3. fkr einen hohen Korb bis zu 50 Centimeter Durchmeffer ... 10 „

ü. sür ein Tuch bis zu 1 Meter Raun,.10 „

7. sür einen Sack.10 „

8. für ein mittleres Faß.10 „

9. für ein größeres Faß . 15 „

10. für einen Schiebkarren.10 „

11. für einen zweirüdrigen Handkarren.20 „

12. für einen Einssiännerwagen . . . . . . . . 25 „

2 Ouadratmeter. 20 „

16. sür einen Stand bis zu 2 Ouadratmeter.20 .

17. sür einen Kübel, Fffchbehälter sind die Beträge wie bei 1 u. 2 zu crhcben. ^

19. sür Benützung eines Sitzplatzes.3 ,

1. Von bis 10 Kilo 2 Pfg.

2. 10 „ 50 „ 8 ,/

3. „ 50 „ 75 „ 5 „

4. „ 75 „ 100 „ 6 „
 
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