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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1893

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https://doi.org/10.11588/diglit.4117#0342
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64

2. gegen den Willen des Fcchrgasles, welchcr die Droschke zuersr airgenommen
l,at, noch andere Personen mit auf den Wagen zu nehmeii'.

3. zu rauchen, während Fahrgäste in der Droschke sitzen;

4. Personen zu dem Zwecke anzusprechen, um dieselden znr Fahrt oder zur
Wahl eines WagenS zu destimmen, oder in den Straßen hin nnd her z» fahren,
um Bestellungen zu suchen;

3. Trinkgeldcr zu sorderu, absichtlich an unrichtige Orte zu fahren oder undc-
rechtigter Weise jemand die Fahrt zu verweigern;

6. anf den Halteplätzen in die Droschken zu sitzen;

7. das Fuhrwerk ohue Aufsicht slehen zu lassen, namentlich dasselbe behuss
Besuchs von Wirtschaften zu verlassen.

Lon den Fahrgästeu.

sz 10. Die Fahrgaste dürfen Gegenstände, welche geeiguet sind, das Fnnere
des Wagens zu beschädigen oder zu verunreiuigen, nicht in die Droschke mitnehmen.

Handgepäck im Gewicht dis zu 10 kg darf der Fahrgasl unentgeltlich mit in
die Droschke nehmen. Größere Gepückstttcke sind gegeu Gntrichtnng einer Gediihr
von 20 Pfg. per Stttck auf dem Kutscherdock unterzuvringeu.

DaS Mitnehmen von Hunden in die Droschke ist den Fahrgästen nur mit Zn-
stimmung des Kmschers gestattet.

Fahrgäste, welche v'orstehenden Bestimmungen zuwidcrhandeln oder sich sonst
ungehörig benehmen, können nach wiederholter fruchtloser Verwarnung seitens des
KutscherS zum Anssteigen genötigt werden uud miissen, falls die Fahrt schoii de-
gonnen war, gleichwohl die ganze Tare fttr d!e vereiudarte Fahrt bezahlen.

11. Mehr als vier Personen, wobei zwei Kinder nnter 10 Jahren einer
erwachsenen Persou gleichgerechnet werden, ist der Kntscher nicht verpflichtet, in den
Wagen aufzunehmeii. Hat er dies dennoch gethan, so ist er doch nicht derechtigt,
mehr als das taxmäfzige Fahrgeld fiir vier Personen zn sordern.

Mehr als sechs Personen anfzunehmen, ift deni Droschkenkutscher uicht gestattet.

Kinder nntcr 0 Iahren in Begleitung Grivachsener sind taxsrei initziinehinen.

Von den Haltep! iven.

12. Die Halteplätze 2) werden von der Polizeidelwrde mil Zustimmuiig
des Stadtrats bestimmt; es mus; jedoch eine verhältnismäsuge Verteilung der Fuln-
werke auf den verschiedenen Pläken stattsindeu. Dies, sowie die Art uud Weise der
Aufstellung zu dewerkstelligen ist Sache der Polizeidehörde. Tas Anlialten der
Droschken an andern als den bestimmten Wartplätze» ist untersagt. Das Verzeich-
nis der Halteplätze wird von Zeit zn Zeit im Amtsblatt verösfentlicht.

ts 13. Das Tränken uud Füttern der Pferde darf innerhald der Stadt mir
anf den Halteplätzen, niemals während der Fahrt geschehen.

Die Reiniguug der Droschkenhaltepläve wird aus Rechuung der Stadikasse
durch städtische Bedienstete vorgenoinmeu, wofttr von dem Gigentümer jeder Droschke
an die Stadtkasse die jeweils festgesetzten Gedtthren zu dezahlen sind.

Vom Bahndroschkendienst.

14. Die Zahl der Droschken, welche dei Ankunft der Bahnzüge an sämtlicheii
Bahnhöfen anwefend sein mussen, wird von der Potizeibehörde nach vorherigem Be-
uehmen mit den Eisenbahnbehörden und dem Stadtrat bestimmt; ebenso der jeweilige
Ausstellungsplntz daselbst.

Die Droschkenftthrer haben innerhalb des Bahnhosgebietes alleu auf ihre Aus-
stelluug und ihr Vcrweilen daselbst bezttglichen Anordnungen der Beamten und
Bediensteten der Betriebsverwaltuug unweigerlich Folge zu leisten.

Die einzelnen Droschkenftthrer werden zu dieseni Dienst nach einem Turnus
von dem am Bahnhof stationierten SchutZinann angewiesen, dessen Anordiiungeii
unbedingt nachzukommen ist.

Sie haben mindcstens 5 Minuten vor Anknnft der Zttge auf dem Platze zn sein.

Die Aufstelluug der Droschkeu daselbst geschieht der Reihe nach, wie sie au-
kommen. Beim Bestellen der Droschken ist man jedoch an diese Neihensolge nicht
gebunden.
 
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