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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1893

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https://doi.org/10.11588/diglit.4117#0352
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74

16) Nach dem Königstuhl u. zuriick über das Felsenmeer, Wolfsbrunncn ^ ^

und Schloß zur Stadt.6. —

17) Nach dem Gaisbergturm . . . . !1. —

18) Dahin und zurück.4. —

19) Nach dem Wolfsbrunnen über das Schloß.2. üft

20) Dahin und zurück.6.

21) Ueber die Hirschgasfc und Philosophenweg bis zur Philosophcnhöhe. 0. —

22) Ueber die Hirschgasse und Philosophenweg nach Neucnheim . 6. 50

2Z) Nach dem Heiligenbcrg bis zur Klosterruine.—

24) Dahin und zurück. . 6. --

25) Nach dem Kohlhof. 4. 50

26) Dahin und zurück.6. —

Bci den Hin- und Rncklvcgen ist eine halbstiindige Wartezeit inbegriffen; für

längcre Wartezeit können als Vergütung 20 Pfg. per Vicrtelstnnde beansprncht werden.
Bci sämtlichen Touren bildet das Klingenthor den Nbgangspunkt.

Fiir andere Wege als die oben verzeichnctcn ist besondcre Uebereinkunft^zu treffen.
Uebertretnngen dieser Vorschrift werden aus Grund dcs H134n des P.-Str.-G.-B.
mit Geld bis zu 50 Mark bestraft.

60. Taxordnung für drn Verkrhr mit Nachen auf dcm Neckar.

(Ortspol. Vorschrift vom 22. Januar 1892 auf Grund der 37, 76 Gew.-Ordn.,

8 134 a P.-Si.-G.-B.)*)

8 1. Für die Ueberfahrt über den Neckar, gleichviel von welcher Seite aus
dicselbe stattfiudet, werden crhoben:

I Von den sogenannten Bögen bezw. dem Viehmarktplatz an der
Neckarmünzgasse nach der Hirschgasse (oder umgekehrt)

a. sür eine erwachsene Person.. 10^

1). für ein Kind unter 12 Iahren (soweit dasselbe nicht in Gemäszheit

des 8 4 taxfrei zn befördern ist).

e. für einen Hund.3 cß

II. Von allen andern Punkten des Neckarufers aus

-i. sür eiue erwachsene Person.. 5 ^

k. für ein Kind nnter 12 Zahren (soweit dasselbe nicht in Gemäffheit

dcs 8 4 taxfrei zu befördern ist).3 S

e. für einen Hund.

8 2. Für sonstige Nachenfahrten anf dem Neckar in Begleitnng eines Schiffers
werden folgeude Taxen festgesetzt:

I. Von der Schlierbacher Fähre

1) bis znm Karlsthor: bis zu 10 Personen.2 »F — H

jede weitere Person aufferdem.— ^ 20 ^

2) bis zur innercn Stadt einschliefflich der Schiffgasse , . . 3--F — ^

jedc weitere Person aufferdem.— ^ 20 cß

3) über die Schiffgasse hinaus bis zu 10 Personen . . . 3 50 ^

jcde weitere Pcrson aufferdem.-- -F 20 ^

II. Vom Stiftswehrle (Gasthaus zum Schiff) oder Stiftsmnhle.

1) bis zum Karlsthor.1 50 ^

2) bis zur iuneren Stadt incl. Schiffgasse.2 ^ 50 ^

3) darübcr hinaus (ohne Rücksicht anf die Personenzahl) . . 3 ^ ^

III. Vom Roseubusch (uuterhalb der Teufelskanzel)

1) bis Zum Karlsthor.1 ^ ^

2) bis zur inneren Stadt (einschliefflich der Schiffgasse) . 2 ^ ^

3) darüber hinaus (ohne Nücksicht auf die Personenzahl) . . 2 ^ 50 H

*) Vgl. hiezu die bezirkspolizeiliche Borschrift „Nachenordnung" Seite « dieser Sammlung.
 
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