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16) Nach dem Königstuhl u. zuriick über das Felsenmeer, Wolfsbrunncn ^ ^
und Schloß zur Stadt.6. —
17) Nach dem Gaisbergturm . . . . !1. —
18) Dahin und zurück.4. —
19) Nach dem Wolfsbrunnen über das Schloß.2. üft
20) Dahin und zurück.6.
21) Ueber die Hirschgasfc und Philosophenweg bis zur Philosophcnhöhe. 0. —
22) Ueber die Hirschgasse und Philosophenweg nach Neucnheim . 6. 50
2Z) Nach dem Heiligenbcrg bis zur Klosterruine.—
24) Dahin und zurück. . 6. --
25) Nach dem Kohlhof. 4. 50
26) Dahin und zurück.6. —
Bci den Hin- und Rncklvcgen ist eine halbstiindige Wartezeit inbegriffen; für
längcre Wartezeit können als Vergütung 20 Pfg. per Vicrtelstnnde beansprncht werden.
Bci sämtlichen Touren bildet das Klingenthor den Nbgangspunkt.
Fiir andere Wege als die oben verzeichnctcn ist besondcre Uebereinkunft^zu treffen.
Uebertretnngen dieser Vorschrift werden aus Grund dcs H134n des P.-Str.-G.-B.
mit Geld bis zu 50 Mark bestraft.
60. Taxordnung für drn Verkrhr mit Nachen auf dcm Neckar.
(Ortspol. Vorschrift vom 22. Januar 1892 auf Grund der 37, 76 Gew.-Ordn.,
8 134 a P.-Si.-G.-B.)*)
8 1. Für die Ueberfahrt über den Neckar, gleichviel von welcher Seite aus
dicselbe stattfiudet, werden crhoben:
I Von den sogenannten Bögen bezw. dem Viehmarktplatz an der
Neckarmünzgasse nach der Hirschgasse (oder umgekehrt)
a. sür eine erwachsene Person.. 10^
1). für ein Kind unter 12 Iahren (soweit dasselbe nicht in Gemäszheit
des 8 4 taxfrei zn befördern ist).
e. für einen Hund.3 cß
II. Von allen andern Punkten des Neckarufers aus
-i. sür eiue erwachsene Person.. 5 ^
k. für ein Kind nnter 12 Zahren (soweit dasselbe nicht in Gemäffheit
dcs 8 4 taxfrei zu befördern ist).3 S
e. für einen Hund.
8 2. Für sonstige Nachenfahrten anf dem Neckar in Begleitnng eines Schiffers
werden folgeude Taxen festgesetzt:
I. Von der Schlierbacher Fähre
1) bis znm Karlsthor: bis zu 10 Personen.2 »F — H
jede weitere Person aufferdem.— ^ 20 ^
2) bis zur innercn Stadt einschliefflich der Schiffgasse , . . 3--F — ^
jedc weitere Person aufferdem.— ^ 20 cß
3) über die Schiffgasse hinaus bis zu 10 Personen . . . 3 50 ^
jcde weitere Pcrson aufferdem.-- -F 20 ^
II. Vom Stiftswehrle (Gasthaus zum Schiff) oder Stiftsmnhle.
1) bis zum Karlsthor.1 50 ^
2) bis zur iuneren Stadt incl. Schiffgasse.2 ^ 50 ^
3) darübcr hinaus (ohne Rücksicht anf die Personenzahl) . . 3 ^ ^
III. Vom Roseubusch (uuterhalb der Teufelskanzel)
1) bis Zum Karlsthor.1 ^ ^
2) bis zur inneren Stadt (einschliefflich der Schiffgasse) . 2 ^ ^
3) darüber hinaus (ohne Nücksicht auf die Personenzahl) . . 2 ^ 50 H
*) Vgl. hiezu die bezirkspolizeiliche Borschrift „Nachenordnung" Seite « dieser Sammlung.
16) Nach dem Königstuhl u. zuriick über das Felsenmeer, Wolfsbrunncn ^ ^
und Schloß zur Stadt.6. —
17) Nach dem Gaisbergturm . . . . !1. —
18) Dahin und zurück.4. —
19) Nach dem Wolfsbrunnen über das Schloß.2. üft
20) Dahin und zurück.6.
21) Ueber die Hirschgasfc und Philosophenweg bis zur Philosophcnhöhe. 0. —
22) Ueber die Hirschgasse und Philosophenweg nach Neucnheim . 6. 50
2Z) Nach dem Heiligenbcrg bis zur Klosterruine.—
24) Dahin und zurück. . 6. --
25) Nach dem Kohlhof. 4. 50
26) Dahin und zurück.6. —
Bci den Hin- und Rncklvcgen ist eine halbstiindige Wartezeit inbegriffen; für
längcre Wartezeit können als Vergütung 20 Pfg. per Vicrtelstnnde beansprncht werden.
Bci sämtlichen Touren bildet das Klingenthor den Nbgangspunkt.
Fiir andere Wege als die oben verzeichnctcn ist besondcre Uebereinkunft^zu treffen.
Uebertretnngen dieser Vorschrift werden aus Grund dcs H134n des P.-Str.-G.-B.
mit Geld bis zu 50 Mark bestraft.
60. Taxordnung für drn Verkrhr mit Nachen auf dcm Neckar.
(Ortspol. Vorschrift vom 22. Januar 1892 auf Grund der 37, 76 Gew.-Ordn.,
8 134 a P.-Si.-G.-B.)*)
8 1. Für die Ueberfahrt über den Neckar, gleichviel von welcher Seite aus
dicselbe stattfiudet, werden crhoben:
I Von den sogenannten Bögen bezw. dem Viehmarktplatz an der
Neckarmünzgasse nach der Hirschgasse (oder umgekehrt)
a. sür eine erwachsene Person.. 10^
1). für ein Kind unter 12 Iahren (soweit dasselbe nicht in Gemäszheit
des 8 4 taxfrei zn befördern ist).
e. für einen Hund.3 cß
II. Von allen andern Punkten des Neckarufers aus
-i. sür eiue erwachsene Person.. 5 ^
k. für ein Kind nnter 12 Zahren (soweit dasselbe nicht in Gemäffheit
dcs 8 4 taxfrei zu befördern ist).3 S
e. für einen Hund.
8 2. Für sonstige Nachenfahrten anf dem Neckar in Begleitnng eines Schiffers
werden folgeude Taxen festgesetzt:
I. Von der Schlierbacher Fähre
1) bis znm Karlsthor: bis zu 10 Personen.2 »F — H
jede weitere Person aufferdem.— ^ 20 ^
2) bis zur innercn Stadt einschliefflich der Schiffgasse , . . 3--F — ^
jedc weitere Person aufferdem.— ^ 20 cß
3) über die Schiffgasse hinaus bis zu 10 Personen . . . 3 50 ^
jcde weitere Pcrson aufferdem.-- -F 20 ^
II. Vom Stiftswehrle (Gasthaus zum Schiff) oder Stiftsmnhle.
1) bis zum Karlsthor.1 50 ^
2) bis zur iuneren Stadt incl. Schiffgasse.2 ^ 50 ^
3) darübcr hinaus (ohne Rücksicht anf die Personenzahl) . . 3 ^ ^
III. Vom Roseubusch (uuterhalb der Teufelskanzel)
1) bis Zum Karlsthor.1 ^ ^
2) bis zur inneren Stadt (einschliefflich der Schiffgasse) . 2 ^ ^
3) darüber hinaus (ohne Nücksicht auf die Personenzahl) . . 2 ^ 50 H
*) Vgl. hiezu die bezirkspolizeiliche Borschrift „Nachenordnung" Seite « dieser Sammlung.