Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1893

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.4117#0353
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
75

IV. Vom II. Bahndurchgcinsi der Odenwaldbahn

1) bis zum Karlsthor.— -F 56 ^

2) bis zur inneren Stadt (incl. Schiffgasse).1 -F 56 A

3) darüber hinaus (ohne Rücksicht auf die Personenzahl) . 2 I

V. Von den „Bögen" oder der Hirschgasse

1) bis zur Dreiköniastraße.1 ^ — A

2) bis zur Schiffgasse.1 ^ 50 A

3) darüber hinaus (ohne Rücksicht auf dic Personenzahl) . . 2 ^ ^

8 3. Ausmieten tion Nachen an erwachsene, des Fahrens kundige Personen
MN Erhebung folgender Taxen gestattet für einen:

I. Nachen: ll. Grönländer:

a. für 1 Stnnde.—-F80A —

b. für 2 Stnnden.1 -F 40 I 1 ^ 10 A

o. für 3 Stunden.1 80 A 1 56 A

ä. über 3 Stunden bis zu '/s Tag . . 3 — A 2 50 A

e. über bis zu einem ganzen Tag . 5 — A 4eF — A

Für Begleitung eines Schiffers bci Nachenfahrten sind ausier obigeu Taxen
20 A per Stunde zu entrichten.

ß 4. Kinder nnter 6 Jahren dürfen nnr in Begleitnng Grwachsener aufge-
nommen werdcn nnd sind taxfrei zu befördern.

8 ». Das Wasserbaupersonal, sowie die Gendarmerie und Schutzmannschaft im
Dienst hat die Berechtigung zu unentgeltlicher Ueberfahrt über den Neckar.

ß 6. Jeder Schiffsführer hat ein Exemplar dieser Taxordnung stcts bei sich
zu führen und anf Verlangen den Fahrgästen vorzuzeigen.

8 7. Znwiderhandlungen werden an Geld bis zu 150 ^ bestraft.

61. Verbrauchssteuerordnung nedst Tarif.

(Gültig bis 1. Jannar 1898.)

(Vom Bürgeransschus; unterm 13. Nov. 1891 beschlossen, vom (9rosch. Ministeriuiu
des Jnnern im Einverstättdnis mit jenem dcr Finanzen durch Erlas; v. 10. -rezbr.
1891 Nr. 30841 gcnehmigt und, soweit sie ortspolizeil. Bestimmnngen cnthalt, vom
Großh. Landeskommissär unterm 28. Dezember 1891 für vollziehbar erklärt.)

Berbrauchssteuerordttung.

a. Allgemeines.

8 1. Zll Gunsten der Stadtkasse wird in hiesiger Stadt cine Verbrauchsstcncr
nach Maßgabe des angcschlossenen Tarifs, sowie nachstehender Bcstimmnngcn erhobcn.

8 2. Dcr Verbrauchsstenerbezirk umsaßt dic ganze städtische Gemarkung.

Die Grenzcn dcsselben sind an geeigueten Orten dnrch Pfähle kenntlich zu machen,
welche die Jnschrift „Verbrauchssteucr-Bezirk Heidelberg" und die Bezcichnung dcr
nächsten Erhebnngsstelle tragen.

8 3. Die verbrauchssteuerpflichtigen Gcgenstände dürsen nur auf solchen Straßcn
in die Stadt eingebracht werden, welche an Erhebnngsstellen vorüberführeu.

Die Erhebungsstellen, deren Zahl mindestens fünf bctragen muß, werden durch
den Stadtrat bestimmt. Dic Straßen, welche für die Beförderung verbrauchssteuer-
Pflichtiger Gegenstände gesperrt sind, müssen dnrch Verbottafeln kcnutlich gcmacht
Werden, wclche die nächste Erhebnilgsstclle anaeben. ' , . .

So lange keine Erhebungsstelle in der Nähe dcs Klingenthors errichtct ut, l,t
es zwar gestattet, die von dcn Bergen südlich der Stadt hernnterkommeuden steucrpflich''
tigen Gegenstände dnrch den Klingenteich nach der Stadt einznführen; dreselben müssen
aoer sosort bei der Stadtkasse vorgezcigt und versteuert werden.

An sämtlichen Erhebungsstellen sind die Verbrauchssteuer-Ordnung und der Ver-
brauchssteuer-Tarif anzuschlagen.
 
Annotationen