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tz 19. Zur Erlangmig von Verbrauchssteuer-Rückvergütungen wegen des in h 5,
letzter Absatz ertvähnten Grundes ist serner erforderlich:
das; dcr Antrag anf Rückvergütung spätestens 6 Wochen nach der Ausfuhr
beim Stadtrat eingcreicht wird, und
dasz die Zwischenzeit zwischen dcr Fälligkcit der Verbrauchssteuer und der
Arrsfuhr nicht mehr als scchs Monatc beträgt.
8 20. Jn jedem Falle können dic nach den ßtz 15, 16,17 und 19 zu leistenden
Nückvergütnngen verwergert werden, wenn nachwcisbar das Erfordernis dcr .Handels-
mäßigkeit bei der Ausfuhr nicht zutrifft.
ä. Besondere Bestimmungen über einzelne verbrauchssteuerpflichtige
G e g e n st ä n d e.
Bier.
tz 21. Die Verbrauchsstener von Bier, welchcs auf städtischcr Gemarkung gcbraut
wird, wird zugleich mit der staatlichen Biersteuer unter Anwendung der für diese gcl-
tenden Grundsätze erhoben.
§ 22. Bci handelsmäßiger Ausfuhr hier gebrauten Bieres beträgt die Rückver-
gütnng 33 Pfennig vom Hektoliter.
Wird Bier in ungeaichten Flaschen ausgeführt, so wird jede Flasche als he Ltr.
haltend berechuet, und jede halbe Flasche als V« Litcr haltend.
Wein.
tz 23. Die städtische Verbrauchssteuer von Wein wird niit der staatlichen Wein-
accise untcr Anwendung der Grundsätze crhoben, wie sie das Weinstcncrgcsetz v. löten
Viai 1882 bczw. das Gesetz vom 27. Juli 1888 in Bezug auf Abgabepflicht, Fälligkeit
der Stcuer nnd Steuerbefreiung festsetzen. Jn den Fällen des Art. 28, Ziff. 4 und
Ziff. 13 des Gesetzes tritt jedoch eine Befreiung vou der Verbrauchssteuer nur dann
cin, wcnn es sich uni bereits in der Gemarkung Heidelberg eingekcllertc Weine handclt.
Erhebt die Staatsverwaltung in den Fällen des Art. 10 letztcr Absatz und Art. 21
des Weinsteuergesetzes die Wcinsteuer iu Gcstalt cines Aversnms, so wird für die
Verbrauchssteuer ebenfalls cin uach Verhältnis zu berechnendcs Aversmn vereinbart.
Bei Feststellung der verbrauchssteuerpflichtigen Weimnenge ist jede Flasche von
geringerem Jnhalt als ein Liter wic eine Literflasche zu behandelu.
7- Mehl und Brot.
Z 24. Wenn Mehl in Veträgen von über 100 Kilogramm eingebracht wird, so
hat der Führer beim Erheber der Eingangsstelle dasselbe vorzuweisen nnd anzngeben:
a. den Namen und Wohnort des Absenders und des Führcrs;
b. den Namen uud die Wohnung des Empfängers;
e. das Gesamtgewicht der Sendung und die Zahl der Säcke;
ä. Tag und Stunde der Einfuhr.
Der Erheber prüft diese Angaben und stellt über dieselben einen Schein (Mehlein-
fuhrschein) aus, mit welchem fich der Führer sofort nach der Stadtkasse zn begeben hat,
wo nach wiederholter Prüfung der Menge des Mehls die Verbrauchssteuer gegen Ouit-
tung zu entrichten ist.
Z 25. Wird Mehl mittels der Eisenbahn eingeführt, so hat dcr Führer bei
dem Erheber der dem Bahnhof zunächst gelegenen Eingangsstelle die Sendung samt dem
dazu gehörigen Frachtbrief vorzuweisen.
Der Erheber versieht den Frachtbrief mit dem Tagstcmpel und stcllt einen Scheiu
mit den in tz 24 bezeichneten Angaben aus.
Der Verbrauchssteuerpflichtige hat spätestens am nächsteu, der Einfuhr folgenden
Werktage die Verbrauchssteuer unter Vorweisung des Frachtbriefs und des Scheines
auf der Stadtkasse zu entrichten.
Z 26. Der Stadtrat kann zn Gnnsten solcher Geschäftsleute, welche regelmäßig
Mehl bcziehen, auf deren Ansuchen in widerruflicherWeise die Anordnung trcffen, daß
von der sofortigen Zahlung der Mehlverbranchssteuer Umgang genommen und diese
periodisch durch einen stüdtischen Bediensteten beim Empfänger crhobeu wird.
tz 19. Zur Erlangmig von Verbrauchssteuer-Rückvergütungen wegen des in h 5,
letzter Absatz ertvähnten Grundes ist serner erforderlich:
das; dcr Antrag anf Rückvergütung spätestens 6 Wochen nach der Ausfuhr
beim Stadtrat eingcreicht wird, und
dasz die Zwischenzeit zwischen dcr Fälligkcit der Verbrauchssteuer und der
Arrsfuhr nicht mehr als scchs Monatc beträgt.
8 20. Jn jedem Falle können dic nach den ßtz 15, 16,17 und 19 zu leistenden
Nückvergütnngen verwergert werden, wenn nachwcisbar das Erfordernis dcr .Handels-
mäßigkeit bei der Ausfuhr nicht zutrifft.
ä. Besondere Bestimmungen über einzelne verbrauchssteuerpflichtige
G e g e n st ä n d e.
Bier.
tz 21. Die Verbrauchsstener von Bier, welchcs auf städtischcr Gemarkung gcbraut
wird, wird zugleich mit der staatlichen Biersteuer unter Anwendung der für diese gcl-
tenden Grundsätze erhoben.
§ 22. Bci handelsmäßiger Ausfuhr hier gebrauten Bieres beträgt die Rückver-
gütnng 33 Pfennig vom Hektoliter.
Wird Bier in ungeaichten Flaschen ausgeführt, so wird jede Flasche als he Ltr.
haltend berechuet, und jede halbe Flasche als V« Litcr haltend.
Wein.
tz 23. Die städtische Verbrauchssteuer von Wein wird niit der staatlichen Wein-
accise untcr Anwendung der Grundsätze crhoben, wie sie das Weinstcncrgcsetz v. löten
Viai 1882 bczw. das Gesetz vom 27. Juli 1888 in Bezug auf Abgabepflicht, Fälligkeit
der Stcuer nnd Steuerbefreiung festsetzen. Jn den Fällen des Art. 28, Ziff. 4 und
Ziff. 13 des Gesetzes tritt jedoch eine Befreiung vou der Verbrauchssteuer nur dann
cin, wcnn es sich uni bereits in der Gemarkung Heidelberg eingekcllertc Weine handclt.
Erhebt die Staatsverwaltung in den Fällen des Art. 10 letztcr Absatz und Art. 21
des Weinsteuergesetzes die Wcinsteuer iu Gcstalt cines Aversnms, so wird für die
Verbrauchssteuer ebenfalls cin uach Verhältnis zu berechnendcs Aversmn vereinbart.
Bei Feststellung der verbrauchssteuerpflichtigen Weimnenge ist jede Flasche von
geringerem Jnhalt als ein Liter wic eine Literflasche zu behandelu.
7- Mehl und Brot.
Z 24. Wenn Mehl in Veträgen von über 100 Kilogramm eingebracht wird, so
hat der Führer beim Erheber der Eingangsstelle dasselbe vorzuweisen nnd anzngeben:
a. den Namen und Wohnort des Absenders und des Führcrs;
b. den Namen uud die Wohnung des Empfängers;
e. das Gesamtgewicht der Sendung und die Zahl der Säcke;
ä. Tag und Stunde der Einfuhr.
Der Erheber prüft diese Angaben und stellt über dieselben einen Schein (Mehlein-
fuhrschein) aus, mit welchem fich der Führer sofort nach der Stadtkasse zn begeben hat,
wo nach wiederholter Prüfung der Menge des Mehls die Verbrauchssteuer gegen Ouit-
tung zu entrichten ist.
Z 25. Wird Mehl mittels der Eisenbahn eingeführt, so hat dcr Führer bei
dem Erheber der dem Bahnhof zunächst gelegenen Eingangsstelle die Sendung samt dem
dazu gehörigen Frachtbrief vorzuweisen.
Der Erheber versieht den Frachtbrief mit dem Tagstcmpel und stcllt einen Scheiu
mit den in tz 24 bezeichneten Angaben aus.
Der Verbrauchssteuerpflichtige hat spätestens am nächsteu, der Einfuhr folgenden
Werktage die Verbrauchssteuer unter Vorweisung des Frachtbriefs und des Scheines
auf der Stadtkasse zu entrichten.
Z 26. Der Stadtrat kann zn Gnnsten solcher Geschäftsleute, welche regelmäßig
Mehl bcziehen, auf deren Ansuchen in widerruflicherWeise die Anordnung trcffen, daß
von der sofortigen Zahlung der Mehlverbranchssteuer Umgang genommen und diese
periodisch durch einen stüdtischen Bediensteten beim Empfänger crhobeu wird.