Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1893

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.4117#0357
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
76

8 27. Bei der Berechnung der Verbrauchssteuer von Mehl wird angenommen,
daß die Säcke 2 pCt. des Bruttogewichts ausmachen.

8 28 Wird verstencrtcs Mchl zn Brot verarbeitet, nnd leßtercs handelsmüßig
ausgeführh so erfolgt die Rnckvergütnng dcr Verbrauchsftcner mit 45> Pfeimig pro 50
Kilo Brot.

8 29. Die Verstenerung deS in dem Stenerbezirk gemahlenen nnd dafelbst zum
Verbrauch kommendcn Mehls findet nach besonderer llebereinkunft mit dcm Mühlen-
besitzcr statt. Das'Gebiet der M'ühle ist als ansterhalb des städtischen Verbranchsirencr-
bezirks liegend anzusehen.

Schlachtvich.

8 30. Die Verbrauchsstener von großem Schlachtvieh ist im Angenblicke der
Schlachtung fällig. Sie wird anf Grund allwöchentlich zn sertigender Veneichnisse des
Schlachthausaufsehers durch die Stadtkasse bei den Schlächtern erhoben.

8 31. Von der Vcrbrauchssteuer besreit sind:

1. Schlachtvieh, das wegcn einer üußerlich erkennbaren Beschädigung oder wcgen
Erkranknng gefchlachtet werden mnst, sofern der Gigentümer kein Metzger ist.

2. Schlächtvieh, das auf Anordnung der Polizeibehörde geschlachtet, oder dessen
Fleisch bei oder alsbald nach der Schlachtung von der Polizeibehörde für ungeniestbar
erkannt wird.

Die bereits bezahlte Verbrauchssteuer von solchem Schlachtvieh wird zurück-
erstattet.

§32. Als Rindvieh erster Schwere gilt jedes Stück im Schlachtgewicht von
250kg und mehr, ausschliestlich der Kühe und Farren; als Nindvieh zweiter Schwerc
jedes Stück von 2(X) bis 250kg einschliestlich der schwereren Kühe und Farre»; als
Rindvieh drittcr Schwere jedes Stück von wcniger als 200 Kg mit Ausnahnic der
Kälber.

Den Kühen werden die Llalbinnen, d. h. die zum crsten Male trächtigen Ninder,
gleich gerechnet. Als Ferkel gilt jedes Schwein unter 8 Kilo.

Kopf, Füße, Gingeweide, Unschlitt nnd Haut bleiben bei der Beftimmung des
Schlachtgewlchts anßer Betracht; hinsichtlich der übrigen Tiergattungen findet em
solcher Abzug nicht statt.

§ 33. Wenn infolge von Mciniiiigsverschicdenheiten zwischcn dcm Stencrpflichtigcn
und dem Anffichtspersonal über das Gewicht eines Ticres dessen Abwägung erforderlich
wird uud zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ausfällt, so hat dieser eine Waaggebühr
zii bezahlen, wclche der Stadtrat im vorans festsetzt. Diese Waaggebühr darf uicht
über 40 Pfennig betragen.

e. Fleisch.

8 34. Die bei handelsmästiger Ausfnhr von Fleischwaren aller Art zu leistende
Rückvergütung der Verbrairchsstener beträgt 1 Pfg. Pro Äilogramm, gleichgiltig, ob die
Steuer bei der Einfuhr von lebendem Vich oder von Fleisch bezahlt worden iit.

e. Strafen.

8 35. Wer die Entrichtung von Verbrauchssteuern unterläßt, verfällt — abge-
sehen von der Pflicht der ^rachzahlung dcr Abgabe — in eine Geldstrafe. welche dem
vierfachen und im Wicderholungsfalle dcnr achtfachen Betrage der geschuldetcn Abgabe
gleichkommt.

Weist der Angezeigtc nach, daß die Entrichtung der Abgabe nur aus Vcrseheu
miterblieb, so kann auf eine gcringerc Ordnungsstrase bis zn höchstens zehn Mark
erkannt oder je nach Umstäilderi die Ordnungsstrafe gänzlich erlassen werdcn.

Wer den zur Ueberwachung imd Sicherung der Abgabe-Entrichtung crlassencn
Vorschriften zuwiderhandclt, wi'rd von einer Gcldstrafe bts zu 10 Ntark getroffen.

Anch der Versuch, dic Bcihilfe und die Begünstlgung smd strafbar.

Die absichtliche oder fahrlässige Vorenthaltung der anf Wcin und hicr gebrautem
Bier beruhenden Verbrauchsstenern wird auf glciche Weife, wie die Vorenthaltung
dcr betreff'enden Staatssteuern verfolgt uud abgcwandelt.
 
Annotationen