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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1893

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https://doi.org/10.11588/diglit.4117#0359
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81

Gegenstand

2. Gesalzenes, gedörrtes nnd geräuchertes

Fleisch, sowic Fleischkonserven und
Wurstwaren aller Art . . . .

3. Fleisch von zerlegtem Wildpret oder

Geflügel.

VI. Geflügel.

1. Gänse, Schneegänse.

2. Enten.

3. Gewöhnliche Hahnen, Hühner und

Hähnchen.

4. Poularden und Kapaunen .

5. Welsche Hahnen.

6. Auerhahnen und Birkhühner

7. Wilde Enten aller Art .

8. Fasanen.

9. Feldhühner, Haselhühner, Schnepfen

und Schneehühner.

10. Bekaünen undWachteln, sowiesonstiges
jagobares Geflügel ....

VII. Frische Fische, Seekrebse.

1. Salm, Forellen.

2. Steinbutten (Turbots), Seezungen,

Soles, Fluß- nnd Seekrebse

3. Sonstige frische Seefische, mit Aus-

uahme der Schellfische ....

Maßstab
der Bestcuerung

Verbrauchs-

steuersätze

von 1 Äilo


6

von 1 Kilo



6

vom Stück


20

desgl.



15


—>

10




20




60




60




20




60




20

"



5

von 1 Kilo

" I

60

desgl.


20

,,



5

VI. Feldpolizei.

62. Herbst-Ordnurrg.

(Ortspolizeil. Vorschrift vom 1. Nov. 1875 auf Grund des 8 145 Z. 2 P.-St.-G.-B.

8 368 Z. 1 R.-St.-G.-B.)

8 1. Das Bürgermeisteramt wird den Tag, von welchem an die Rebberge ge-
schlossen sind, nach Anhörung des Gemeinderats fcstsetzen und mindestens 48 Stunden
vorher durch die Schclle oder durch Anzeige in öffentlichen Blältern öffentlich be-
kannt geben.

8 2. Mit der Schließung der Nebberge beginnt die Rebhut, welche durch den
Feldhütcr und auf Kosten der Gemcinde vom Gemcinderat anzustellende mld bezirks-
amtlich zu verpflichtende Rebhütcr so lange besorgt wird, bis die letzten Tranben
geherbstet sind.

§ 3. Nach der Schließung der Rebberge ist das Begehen und Befahren aller
die Reben durchziehenden Fnß- und Fahrwege zu jeder Tag- und Nachtzeit bei
Strafe verboten.

Die verbotenen Wegc werden durch aufgesteckte Strohlvische kenntlich gemacht.

8 4. Das Bürgermeisteramt wird im Benehmen mit dem Gemeinderat die
Tage und Tageszeit bestimmen und durch die Schelle bekamtt geben, an welchen,
während der Dauer der Schließung der Reben, das Begehen dcr Reben und das
Arbeiten in denselben gestattet ist. An allen übrigen Tagen ist hiezu schriftliche
Erlaubnis dcs Bürgermeisters oder seines gesetzlichen Stellvertreters notwendig.

6
 
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