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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1893

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https://doi.org/10.11588/diglit.4117#0360
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82

tz v. Der Anfang des Herbstes (Tag und Stnnde) wird durch den Bürger-
meifter im Benehmen mit den Bürgermeisterämtern der benachbarten lliebgemeindm
nach Anhörung des Gemeinderats und der größeren Rebbesitzer festgesetzt und
mindestens 48 Stunden vorher durch die Schelle bekannt gegeben.

Die Tage, an welchen in den einzelnen Teilcn der Gemarkung das Herdsten
feinen Anfang nehmen darf, sirrd strengc einzuhalten.

Die Erlaubnis zum ausnahmsweise friiheren Herbsten kann aus besonderen
Gründen (Fäulnis der Trauben u. s. w.) durch das Bürgermeisteramt gegeben werden.
Der darum Nachsuchende muß abcr vorher zur Stellung der nötigen uud geeignetcn
Aufsichtspersonen und zur Tragung der hieraus erwachscndeu Kosten sich verpflichten.

Zu welcher Zeit während des Herbstes die Reben am Morgeu betreten werden
dürfen und wann am Abend das Herbsten einzustellen ist, wird vom Bttrgermeister
bestimmt.

ß 6. Während des Herbstes ist es vcrboten, auf die Kehr- und Ausweichplätze
Wagen oder andere den freien Verkehr hemmende Gegcnstände aufzustellcn.

8 7. Sobald während des Herbstes anhaltendes Regenwetter eintritt, wird
das Bürgermeisteramt durch die Ortsglocke oder durch die Rebhüter ein Zeichen
geben lassen, auf welches hin jedermann sofort die Reben verlassen muß.

§ 8. Das Traubenstuppeln in den Rebbergen ist verboten.

Z 9. Bei Beschädigungen von Reben oder Entweudungen von Trauben wird
strenge Bestrafung nach den gesehlichen Strafbestimmungen erfolgen.

8 10. Zuwiderhandlungen gegen die Herbstordnung werden nach 8 368 Ziff. 1
R.-St.-G.-B. und 8 145 Zifs. 2 P.-St.-G.-B. mit Geld bis zu 60 Mark oder mit
Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

63. Die VlLttfallkrankheit, hier das Vesprihen der Nebrn.

(Ortspolizeil. Vorschrift vom 31. Dezbr. 1891 auf Grund des 8 145 P.-St.-G.-B.
und der V.-O. vom 7. November 1890; Ges.- u. V.-O.-Bl. S. 694).

8 1. Die Besitzer von Rebgütern und Weinbergen hiesiger Gemarkung sind
verpflichtet, ihre Neben einmal vor oder gleich nach der Blüte und sodann mindestens
noch einmal 4—5 Wochen später mit einer Flüssigkeit zu bespritzcn, welche gecignct
ist, die Neben gegen die Blattfallkrankheit zu schützen oder dieselbe zu vertreiben.

8 2. Die Unterlassung des Spritzens oder das Nichteinhalten der im 8 1 vor-
geschriebenen Zeit wird an Geld bis zu 20 Mark bestraft. Außerdem tvird in solchen
Fällen die Bekämpfuiitz der Blattfallkrankheit anf Kosten der Säumigen durch die
Ortspolizeibehörde bewrrkt.

VII. Schiffahrts- und Hasenpolizei.

64. Das Hasengebiet des Neckars längs der Stadt Heidelbrrg.

(Bekanntmachung vom 25. April 1887 auf Grund des tz 2 der Verordnung

vom 25. August 1873.)

a. Vrdnung üder die Venvendung der eiuzelnen Abschuitte des Nelüarufer-GelSndes

zu Verkehrszmecken.

8 1. Der freie Platz oberhalb der alten Neckarbrücke bis zum Ende dcs Schlachi-
hauses soll, besondere Fälle ausgenommen, nicht zur Verladung, sondern nur zum
Ausstellen von leeren Wagen an Dtarkttagen benutzt werden.

8 2. Der Naum unmittelbar unter der alten Brücke bis zur Dreiköuigstraße ist
zur Verladung und Lagerung von Brennholz bestimmt.

8 3. Der Platz bei der Cinfahrt in die Dreikönigstraße ist für den Fischmarkt
vorbehalten.

8 4. Der Raum von der Dreikönigstraße bis zur großen Mantelgasse ist zrir
Verladung und Lagerung von Steinen, Ninden und andercn Nohprodukten beftimmt.
 
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