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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1893

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https://doi.org/10.11588/diglit.4117#0362
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84

65. Mhrordnung für die Ueberfahrk nber den Neckar zioifchrn
Schlierbach und Ziegelhaufen.

(Ortspolizeil. Vorschrift vom 6. März 1885 auf Grund d. r; 153,134 a P.-St.-G.-B.)

ß 1. Die obengeuanute Fähre ist zum Verkehr vou Persoueu, Fuhrwerken aller
Art, sowie zur Ueberfahrt von Viehheerdeu bestimmt.

tz 2. Es dürfen auf deu Fähren uur soviele Fuhrwerke hiutereinauder auf-
gestellt werden, das; das Zugvieh dcs vordereu uud die Näder des hintereu Fuhr-
werks nicht auf die sogeuannte Landuugsbrücke zu stehen kommeu.

Die Fahrzeuge dürfen nicht über ihre Tragfähigkeit belastet werden uud müssen
mit einer deutlich erkenubaren und dauerhaften Bezeichliung des sogenanuteu Frei-
bords iu einer Breite von 15 cm von dem oberen Bordrand uach dem Wasserspiegel
gemessen auf beiden Außenseiten verschen sein.

Betrunkene Personeu darf der Fährmann uicht übersetzen.

§ 3. Jst das Fuhrwerk auf die Brücke eingefahren, so hat der Kutschcr bezw.
Fuhrmann abzusteigen und seine Zugtiere so lauge zu halten, bis die Fähre jenseits
angelangt ist.

8 4. Das vorderste uud hinterste Fuhrwerk sind, solauge dieselben auf der
Fähre stehen, zu sperren oder gehörig zu unterschlageu.

8 5. Heerden und Fuhrwerke dürsen nicht gleichzeitig übcrgesetzt werden.

Einzelne Stücke Vieh müssen währeud des Uebersetzens angebuuden sein.

8 6. Die Unternehmer der Fährc haben für die gute Jnstandhaltung derselben
Sorge zu tragen.

Die Fähre samt Zubehör siud bezüglich ihrer Laduugsfähigkeit, Tauglichkeit
und Vollständigkeit zweimal jährlich — im März und Oktober — auf Kosten der
Unternehmer durch die Großh. Rheinbauinspektion zu untersucheu.

8 7. Die Fährleute werden vom Stadtrat bestellt und vom Bezirksamt ver-
pflichtet. Es dürfen hiezu nur zuverlässige, des Fahrens kuudige, kräftige, erwach-
sene männliche Personen verwendet werden.

8 8. Die Ueberfahrtszeit wird, wie folgt, festgesetzt:

Vom 15. März bis 15. Oktober: von morgenö 4 bis abends 11 Uhr.

Jn der übrigen Zeit: von morgens 5 bis abends 8 Uhr.

8 9. Bei Hochwasser, Eisgängen und ungünstigem Wetter soll die Ueberfahrt,
sofern dieselbe mit Gefahr verbunden ist, ganz eingestellt werden. Befugt zur Ein-
stellung und verantwortlich für dieselbe ist das Großh. Bezirksamt als Polizei-
behörde.

8 10. Wird die Fähre bei Nacht betrieben oder mnß diesclbe wegen bcson-
derer Umstände während der Nacht am Leinpfadufer beigelegt werden, so daß da-
durch der Leinzug gehindert wird, odcr die Fähre in den Bergweg hineinragt, so
ist die Fähre mit einer ununterbrochen hellleuchtenden Laterne von weißem Glas
5 m hoch über dem Wasser zu versehen.

8 11. Der Fähre soll ein Rettungsnachen mit vollständiger Fahreinrichtung
sowie ein Nettungsring (Korkring) mit Leinen beigehängt werden.

8 12. Ehe die Fähre in Bewegung gesetzt wird, muß ein weithin hörbares
Zeichen mit einer Glocke gegeben werden; wenn es dunkel oder nebelig ist, wird
dieses Zeichen in kürzeren Zwischenräumen so lange wiederholt, als die Fähre in
Bewegung ist.

8 13. Der Lagerplatz der Fähre im Ruhezustand und für die Berg- und Thal-
schissfahrt ist auf dem linken User bei Schlierbach. Die Fähre darf also auf dcm
rechten Ufer bei Ziegelhausen nicht länger anhalten, als zum Ein- und Ausladen
erforderlich ist

8 14. Die Fähre darf von ihrem Lagerplatz nicht abfahren, wenn sich eiu
Schiff, Schiffszug oder Floß der Fähre so weit genähert hat, daß ein Zusammeu-
tressen der letzteren mit den auf der Fahrr begriffenen Fahrzeugen zu befürchten ist.

Zur genauen Beobachtung dieser Vorschrift werden an der Fähre auf eine nach
der Oertlichkeit zu bemessende Entfernung ober- und unterhalb Wahrschaupfähle
 
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