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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1893

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https://doi.org/10.11588/diglit.4117#0363
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85

errichtct. Sobald das Schiff oder das Vorderreil des Floßes dme Wahrjchau
erreicht hat, ist der Führer der Fähre vcrpflichtet, das Fahrwasser srei zu halren,
bezw. rmverziiqlich frei zu macheu.

8 15. Alle Handlungen, welche die Ueberfahrt erschwercn, die Uebersahrenden
bclästigen odcr gefährden, sind vcrboten. -

Die Fährleute haben sür Erhaltung der Drdnung und Sicherhert des Verkehrs
bei der Ucbersahrt zu wacheu; anstäudiges und höfliches Betragen wird denselben
zur Pflicht gemacht.

Beschwerden hierwegen gehen an das Groszh. Bczirksamt.

§ 16. Die bestehende Taxordnung vom 12. Dzember 1874 bildet einen Bestand-
teil dieser Fährordnung.

Abänderungen der Taxe unterlicgen bezirksamtlicher Genehmigung.

Das Sicherheitspersonal des StaatS und dcr Gemeinden, die Bedieniteten der
Großh. Nheinbau-, sowie der Großb. Wasser- und Slraßettbauinspektion und die
Soldaten im Dienste sind taxsrci.

8 17. Die Bestimmungen der 88 4—6 .'c., 8—12, 14, 15, 16, sowie dic Tax-
ordnung sind mit Plakattaseln auf Kosten der Unternehmer an beiden Usern an-
zuschlagcn.

8 18. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden gemäß
8 153 P.-St.-G.-B. bezw. 134 a dcsselben mit Geld bis 150 Mark bezw. Haft bis
zu 8 Tagen bestraft. _

I. Zusatz bezüglich des Betriebes der DrahtfeUfähre.

8 1. Wenn der Betrieb der Giersähre infolge hohen Wasserftandes oder son-
stiger Ursachcn eingestellt und dieselbe abgesührt ist, wird die oberhalb errichtere
Drahtseilfähre für Personen- und Geväckbesörderung iu Betrieb genommen.

Derselbe darf solange sortgcsetzt werden, bis dcr Leinpsad auf dem rechten
llfer unter Wasser kommt. ... .

Der Betrieb der Drahtseilfähre ist nur bei Tage, sowie in^en fruben Morgen-
und späten Abendstundcn dann gestattet, wenn Mond- odcr Sternenhelle besteht.

8 2. Zum Betrieb der Drahtseilfähre ist ein solider, gut ausgerüsteler Mchen
zu verwenden. an wclchem auf der Jnnenseite links und rechts an geeigneter stelle
die höchste Anzahl der Pcrsonen bezeichnet ist, welche auf einmal übergesetzt werden
dnrfen. Diese Anzahl wird durch die technische Behörde festgesevt.

8 3. Jm Hinterteile des Nachens beim Standortc des Fährmanns muß
ständig ein Nettungsring (Korkring) mit Leine vorhanden sein.

8 4. Jm allgemeinen finden alle einschlägigen Bestimmungen der Fährord-
nung für die Gierfähre auch für die Drahtseilfährc Anwendung.

II. Zusatz b-züglich des B-tri-bes der Gierfähre.

8 1. Bei Wasserständen des Neckars unter 1,40 m am Heidelberger Pegel darf
die Einrichtung der Drahtseilfähre (Duer- und Treibseil) mil Laufrolle auch zum
Uebcrführen der Nähe benübt werden.

Bci starkem Thalwind, bei Südost- nnd Südwestwind nnd bei Gewittern muß
jedoch die Nähe an der Gierkette besestigt bleiben.

8 2. Der Wasserstand von 1,40 m am Heidclberger Pegc! ist an der Ueber-
fahrtsstellc auf bciden Ufern in deutlicher Weise zu vcrmerkcn.

66. Fährordnung für die Nachennderfahrt zwilchen dcr altcn und

nenen Drürste.

(Ortspol. Vorschrift vom 28. Inli 1884 auf Grund des 8 153, 134 a P.-st.-G.-B.

8 76 Gew.-Ordu.)

8 1. Die Fahrtaxen betragen: .

für crwachsene Personen . Bstl

sür Kinder unter 6 Jahrcn allcin 3 Psg.

m Begleitnng ihrer Eltern.frei

für einen Hünd.2 Pfg.
 
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