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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1893

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https://doi.org/10.11588/diglit.4117#0364
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86

Das Wasserbau-Persoilal, sowie die Gendarmen und Schutzmannschaft im
Dienste haben die Bercchtigung zu unentgcltlicher Ucberfahrt.

8 2. Die Fahrt dauert im Sommer von morgens 6 Uhr und im Winter von
7 Uhr bis zur Dunkelheit.

H 3. Bei Nacht, Nebel, Sturm, Eisgang, bei starkem Ncgen und wenn das
rechtseitige Neckarufer ganz unter Wasser steht, wird die Ueberfahrt cingcstellt.

tz 4. Das Ueberfahrts-Unternehmen erstreckt sich ausschließlich aus die Besör-
derung von Personen, Hunden, Handgepäck, Arbeitsgeschirr rc.

Z 5. Jede einzelne Person hat das Recht aus sofortiges Uebersetzen von einem
Ufer auf das andere. Die Passagierc haben sich wahrend 'der Fahrt rnhig zu vcr-
halten. Betrunkene dürfen nicht aufgenommen werden.

8 6. Die höchst zulässige Zahl der Passagicre ist nach Geriehmigung Groß-
herzoglichcr Nheinbauinspektion an dcm Nachen ersichtlich anzubringcn. Die Nachen
sind in gntem Stand zu halten und vor Inbetriebnehmen sowie periodisch zu
nntcrsuchen. Zur Bediennng dürfen nur erwachsene nnd des GeschäftS hinrcichend
kundige Personen verwendet werden.

§ 7. Zuwiderhandlungen werden an Geld bis zn 150 Mark event. mil Haft
bis zu acht Tagen bestraft.

X6. Lon den oben abgedruckten ortspolizeilichen Vorschriftcn für dic Stadt
Heidelbcrg gelten geniütz der orlspoUzeil. Borfchrift vom 2. Jan. I8tti

die unter O.-Z. 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 15, 16 <8 0), 18,19, 20, 21,
23, 33, 34, 37, 38, 39, 40, 41, 43, 44, 45, 46, 50, 52, 53, 54, 55, 57, 58, 59, 60,
62 aufgeführten in voUem Umsang, bezw. mit den oben bei einzclncn Vorschriften
besonders beigesetzten Aenderungen auch für den Stadtteil Neuenheim.

1Z. Aezirkspokizeikiche Worschriflen

un- gleichwertige bezirksamtliche Anordnuugen polizeilicheu

Znhalts.

1. Das Brtrelen von EisMchrn.

(Bczirkspol. Vorschrift v. 13. Febr. 1875 auf Grund des 8 100, 108 P.-St.-G.-B.)

8 1. Wer 'öffentlich durch die Zeitungen, durch Anschläge oder durch Aufstellen
von Bänken, Fegen der Eisfläche und ähnliche Veranstaltungen das Publikum zum
Besuche von Eisbahncn veranlaßt, hat spätcstens am vorhergehcttdcn Tage dies bei
dem Bezirksamte anzuzcigen und auf Verlangen diescr Behörde dnrch ein schrist-
lickes Zeugnis des zu diesem Zweckc bestclltcn Sachverständigcn über die Trag-
fähigkeit des Eises sich ausznweisen.

8 2. Ein solches Zcugnis kann auch außerdem jederzeit von dem Bczirksamt
verlangt werdeu.

8 3. Diese Vcrbiudlichkeiten liegen ebensowohl Privatpersonen (Unternehmern)
als den Vorständen von Vereinen (Schlittschuhklubs rc.) ob.

8 4. Die Ernennung ded Sachverständigen und seincs etwaigen StellvertreterS,
sowie die Bestimmung dcr Gebühr, welche cr fiir die Untersuchnng und Ausstellung
des Zcugnisses zu verlangcn hat, geschieht durch das Bezirksamt.

8 5. Das Bezirksamt kann, sobald die Gefahr eines Einbruchs vorliegt, jcder-
zeit das Betreten der Eissläche nnd die Erlassung von Einladungen hiezu untersagen.
 
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