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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1893

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https://doi.org/10.11588/diglit.4117#0365
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87

tz 6. Wcr, nachdem das in tz 5 erwähnte Verbot bekannt gemacht isr, die Eis-
släche noch ferner betritt, wird an Geld bis zn 10 Mk. bestraft sß 100 P -St -G.-B).

Alle sonstigen Ucbertretnngen dieser Vorschrift werden mit Geldstrase bis zu
150 Mark oder mit Haft bestraft (Z 1W Z. 5 P.-St.-G.-B.).

2. Das Fahrerr rnit Veloripeden.

(Bezirkspolizeil. Vorschrift vom 21. April 1888 auf Grund dcs K 366 Ziffer 10

R.-St.-G.-B.)

ß 1. Jedes Velociped mnß mit einer helltonenden Glocke und einer schnell
und sicher wirkenden Bremsvorrichtung versehen sein.

ß 2. Personen, welche sich auf der Fahrbahn befinden, sowie Fuhrwerke, wel-
chen der Radfahrer vorzufahren beabsichtigt, sind bei Annäherung des Velocipeds
rcchtzeitig durch ein dcutliches Glockcnsignal aufmerkfam zu machen.

§ 3. Nach eingetrctener Dunkelheit darf der Radfahrer nnr mit angezüudeter
Laterne fahren.

8 4. Durch Ortschaften, sowie beim Begegnen mit Fuhrwerken, Reitern und
Heerden ist langsam zu fahren.

8 5. Velocipede nnd Fuhrwerke, welche sich begegnen, haben einander soweit
rechts auszuweichen, daß das sichere Vorbeifahren ermöglicht wird; dasfelbe gilt beim
Begegnen von Velocipeden mit Reitern und Heerden.

Z 6. Nachfahrende Velocipede haben an langsamer fahrenden Fuhrwerken (Rei-
tern, Heerden) links vorzufahren. Das zu überholende Fuhrwerk (Reiter, Heerde)
hat auf das gegebene Srgnal (Ziffer 2) foweit nach rechts auszuweichen, daß der
Radfahrer links vorfahren kann.

8 7. Mehr als zwei Velocipede dürfen nicht nebeneinander fahren. Beim Be-
gegnen mit Fuhrwerken, Reitern und Heerden haben die Radfahrer einzeln an jenen
vorbeizufahren.

8 8. Gehwege dürfen mit Velocipeden nicht befahren werden.

8 9. Jede Handhabung des Velocipedes, welche geeignet ist, Menschen oder
fremdes Eigentum zu gefährden oder den Verkehr zu stören, ist verbotcn.

8 10. Der Bezirkspolizeibchördc bleibt vorbehalten, die Straßen (Straßen-
strecken) zu bezeichnen, auf welchen, sei es wegen der Beschaffenheit des Verkehrs
oder wegen des Gefälles der Straße, mit Velocipeden nicht gefahren werden darf.

8 11. Uebertretungen dieser Vorschriftcn werden mit Geld bis zu 60 ^ oder
Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

3. Die Ueberwarhung der von Privatperlonen gegen Lntgelt in

Pflege gegebenen Ninder.

(Bezirkspolizeil. Vorschrift vom 22. August 1889 anf Grund des 8 98a P.-St.-G.-B.)

8 1. Wer Kinder unter 7 Jahren, tvelche von Privatpersonen in Pflege gc-
geben werden, gegen Entgelt in Pflege nehmen will, hat vor der Aufnahme unter
Borlage der deu Personenstand seststellenden Urkunden die Genehmigung der Orts-
polizeibehörde hiezu einzuholen. Dicse Genehmigung wird nur crteilt, wenn der
Pflcger bezüglich seincs Leumunds, seiner Familien-, Erwerbs-, Wohnungs- und
sonstigeu Verhältnisse die Garautie dafür bietet, daß dem Kinde bei ihm die nötigc
Pflege und Fürsorge zu Teil wird.

Die Pfleger erhalten eine Genehmigungsurknndc, woraus der Name des Kindes
bezeichnet ist und die wesentlicheu Bcstimmungcn dieser Verordnung und eine bezirks-
ärztliche Bclchrung nbcr Ernährnng und Pflege der Kinder cnthalten sind, dercn
genane Bcachtnng den Pflegceltcrn besondcrs zur Pflicht gemacht wird.

Die Biirgermeisteräntter haben die erforderlichc Anzahl Zmpressen zu bcschaffen
und den Pflegcrn bei Genehmigung der Pflegc unentgcltlich abzugeben.
 
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