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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1893

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https://doi.org/10.11588/diglit.4117#0369
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01

de- Fahrzeilgs cm gut sichtbarer Stelle dcs Vorderteils beiderscits in emivrccheud
großer und deutlicher Schrift mit Oelsarbe — weisj, nuf schwarzem <>;iunde —
anzubringen und zu unterhalten ist.

8 5. Die in 8 4 erivähnte Prüfung, sowie die alljährliche Kontrole der Fahr-
zeuge wird vou Großh. Nheinbauinspektion Mannheim vorgenommen.

8 6. Bei Besetzung eines FahrzeugS mit mehr als 15 Persoucn müssen zwci
zuverlässigc nnd des FahrenS kundige Hchiffsführer (vgl. 8 2 dicfer Borfchrift) bei
der Fahrt thätig sein.

Jn kein Schiff dürsen mehr Personen aufgenommen werdcn, bezw. einneigen,
als die anf demselben angebrachte, amtlich festgesetzte Tragfähigkeitszlffcr beftimmt.

8 7. Das Ausmieten eines Schiffes an Personen unter 12 Fahren, Letrun-
kene oder des Fahrens offenbar völllg Unkundigc ist unrersagr.

Kindern unter 12 Jahren darf der Eintritt in ein Boot irnr in Lcgleitung
von Erwachsenerr gestattct werden.

Die sogell. Grönländer und andere einsitzige Boote dnrfen nrrr an solche Pcr-
soneii abgegeben werden, welche nachweislich dieser Fahrrveise vollkommen kundig sind.

8 8. Bci Ncbcl, Sturm und Eisgang, sowie darrn, wenn der Wassersmnd die
Höhe von 3,2 Meter am Hcidelberger Pegel überschrrtteu hat, dürfen (ohnc ganz
triftigen Grund) keine Fahrten stattfuiden.

Bei Fahrten während der Dunkelheit muß jedes Fahrzeug genügerrd hell be-
leuchtet sein.

8 9. Auf Ueberfahrtsanstalten im Sinne deö Art. I Absatz 3 des Wasser-
aesetzes vonr 25. August 1870 (sogen. Fähren), rvclchc der besonderen Genehmigttng
ver Verwaltnngsbehörde bedürfen, fiirdet diese Vorschrift keine A»rwendniig.

8 10. Die bezirkspolizeilichcn Vorschriften vom 8. Fiilr 18<>5, vom 8. Mai
1869 und vom 12. Mai 1873 (Nachen- und Fährordnungerr), sowie die orkspoli-
zeiliche Vorschrift für die Stadt Heidelberg vom 24. September 1880 (den Verkchr
mit Nachen auf dem Neckar betr.) werden aufgehoben.

8 11- Zuwiderhaudlungen gegen 88 l—8 obigcr Vorschrift werden an Geld
bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft.

XV. Vcrgl. hiezu die ortspolizeiliche Vorschrift (Taxorduirng) für dic
Stadt Heidelberg vom gleichen Tage nnd in gleichem Letreff (siehe obeir
Seite 74).

7. Vie Verhttkung vorr Ungliikkssällen bei den Veckarnberfohrten
im Vezirke mit Fähren und fliegenden Srücken.
(Bezirkspolizeil. Vorschrift vom 6. Mai 1873 auf Grund dcs 8 153 P.-St.-G.-V.)

8 1. Es dürfen auf den Fähren nur so viele Fuhrwerke hintcrcinauder auf-
gestellt werden, daf; das Zugvieh dcs vorderen nnd die hinteren Näder des hinteren
Fuhrwerks nicht auf die sogenannte Landungsbrücke zu stehen kommen.

8 2. Jst das Fnhrwerk auf die Brücke eingefahren, so hat der Kutschcr bezw,
Fuhrmann vom Fuhrwerk abzusteigen, seine Zugtiere so lange zu halten, bis die
Fähre jenseits angelandet ist.

8 3. Jst am Fuhrwerk eine Sperrvorrichtung angebracht, so in dicfe bei deni
vordersteu und hintersten Fubrwerk, so lange dieselben auf der Fährc stehen, an-
zuwenvcn, andernfalls sind die hinteren 9täder des letzten nnd die vorderen 3läder
des vordersten Fuhrwerks mit ernem nicht rollenden Stücke Holz oder Stein zu
unterschlagen.

, 8 4. Bei Nachtzeit müsscn auf jeder Fähre an beiden Enden an eigens an den
Seiten derselben errichteten Stäben Laternen angebracht iverdeir.

8 5. Die Fährlente sind für die Beobachtnng dieser Vorschrift vcrantwortlich,
bei Uebertretung derselben werden die Fährleute an Geld bis zn 50 Mark odcr mit
Haft bis zu 8 Tagen bestraft.
 
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