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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1893

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https://doi.org/10.11588/diglit.4117#0371
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93

in dcr Gemeindekassc aufzubewahren, dicser kann deni Finder dann vcrabfolgt
iverden, toeim derselbe garantiefählg ist.

Ueber die Erledigiing diescs Geschäftes ist dem Bezirksamt Bericht zn erstatten.

H 10. Unter den Voralissctzungen des 7 ist diese angelegte Znmme dem
berechtigten Eigentümer ausznbezahlen.

ß 11. Meldet sich innerhalb dreier Iahre, von dem Tage der Ländung be-
rechnet, kei» Berechtigter, so wird der Erlös an di'e Finder nach dem Ergebnis des
Versteigerungsprotokolls zur freien Berfiigung ansbezahlt, sosern dies nicht schon
fniher geschehen ist.

Die Erlaubnis hierzu ist von dem Bezirksamt einzuhole», welchem zu dicsein
Ztvecke die sämtlichcn Akteu und die Berechnnng der Berteilung vorzulegen sind.

8 12. Sämtliche auf eine derartige Fundanmeldung bezüglichen Akten siud
auf der Gemeinderegistratur aufzubewahren.

ZusammeusteLttng

der von den Gemeinderäten festgesetzten Ländungsgebühren.

1. Heidelberg.

Für eineu Ster Holz oder 100 Wellen 2 Mark
lbei geringeren Ouautitäten entsprecheud weniger)

Fiir einen großen Stamm .1 Mark

„ „ kleinen Stamm . . — „ 50 Pfg.

„ „ Nachen.1 „ — „

„ „ schweren Diel . . . — „ 30 „

„ „ gewöhnlichen Diel . - — „ W „

„ ein Brett.— » 10 „

(Fuhrlohn vom Neckar: der Aufwand der Gemeinde).

3. D

2. Haudschuhsheim.

Für einen Ster Holz ... 2 Mark

„ 100 Wellen .... 2 „

„ einen größeren Stamm 1 „

„ „ kleineren Stamm . — „ 50 Pfg.

„ ein Bord.— „ A) „

„ einen Diel.— „ 40 „

„ ein Petroleumfaß . — „ 30 „

(Fuhrlohn vom Neckarufer in das Ort per Fuhre 2 Mark).

lsberg, Dossenheim, Kleingemünd, Mückenloch, Neckargemünd

und Wieblingen.

Für einen Stcr Holz
„ „ großeu Stamm

„ ein Brett .

„ einen schweren Diel
„ „ leichten Diel

„ 100 Wellen . .

„ ein Faß . .

„ einen dkachen

2 Mark

10 Pfg.
30 „
20 ..

30

5,




10. Die Sonnkagsrulre im Handelsgetverbe.

Bezirksamtliche bezw. bezirksrätliche Anordnungcn für den

Amtsbezirk

vom 4. Iuni 1892 Nr. 41822, bezw. vom 22. Juui 1892 9kr. 45 492
(ziim Teil modlfizicrt durch die landesherrliche Berordnung vom 18. Inni d. I. „Die
weltliche Feier der Sonn- und Festtage lmr.")-

I. Nachdem sämtliche Gemeinden des Amtsbezirks Heidelberg anf Crlassung
statutarischer Bestiminungen nach tz 105 b Abs. 2 der Gewerbeordnung vorläufig ver-
zichtet haben, wird bestimmt:
 
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