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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1893

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https://doi.org/10.11588/diglit.4117#0373
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95.

V. Diese Austtahmen (Ziffer IV) werden an die Bediilgu ng qekniipfn daf;
im handelsgewerblichett Teil der betr. Betriebe Gehilseil, Lehrliiige mid Arbeiler
über die in Ziffcr I festgesetzteir fiiiis Stimdeil hiiraus rmr daim befchäftigt werden
dürfen, weim jedcr derselben

a. entweder an jedem zweiten Sonntag von morgens 8 Uhr bis
abends 8 Uhr,

b. oder ili jeder zweiten Woche einen vollen Werktag-Nachmittag
hindnrch

von der Arbeit freigelassen wird.

-kli. Wir machen noch ganz besonders darauf aufmerksam,
daß die unter IV und V verzeichneten Gewerbetreibenden
andere, als die ihrer Natur nach zu dem betreffenden Ge-
werbe gehiirigen Waren (wie z. B. Cigarren, Spezerei-
waren oder dergl.) an Sonn- und Festtagen nur während
derjenigen Stunden verkaufen dürfen, in denen uach Ziffer I
und IL der Handelsgewerbebetrieb überhaupt zugelaffen ist.

Zuwiderhandelnde hätten neben strafendem Einschreiten
event. Ausschluß von den unter IV und V eingeräumten
Bergünstigungen zu gewärtigen.

VI. Ani ersten Weihnachts-, Oster- und Pfmgstfeiertage dürfen, abgefehen von
den unter IV und V verzeichneten Ausnahmen Gehilfen, Lehrlinge und Arbciter
im Handelsgewerbe vom l. Juli d. I. ab überhaupt nicht vrehr beschäfligr werden.

VII. Jnsowcit nach Ziffer I bis VI cine Beschäftiguug von Gehilfeii, Lehr-

liiigen U'.ld Arbeitern im Handelsgewerbe vom 1. Juli ab nicht mehr zulassig sein
wird, darf ein Gewerbebetrieb in offenen Verkaufsstellen nach 8 41a Gew-Ord.
nicht stattfinden. ^

Die Verkanfsstetteil (Läden u. dergl.) sind daher vom 1. Juli d. Z. ab an Sonn-
und Festtagen, mit Ausnahme der oben nnter I, II, IV und V bezeichneren Tage
und Stunden geschlossen zu halten.

VIII. Für die Friseurgeschäfte und fiir den Geschäfrsbetrieb der P hoto-
graphen sind zur Zeit Attsnahnlsbestimmrlilgen nicht erforderlich.

Soweit die Thätigkeit dieser Gewerbetreibenden sich als Dienstleistuugs-
gewerbe darstellt (Arbeiten der Haar- und Bartpfiege, Photographieren > kommen
für sie bis auf weiteres die einschlägigen Bestimmlingen der Gewerbeordnung über-
haupt nicht in Anwendung. Soweit dieselben offene Verkaufsstellen besitzen,
gelten für diese Verkaufsstellen die oben unter Ziffer I, II, VI und VII verzeich-
neten Bestimmungen.

IX. Auf Gast- und Schankwirtschaftsgewerbe, Musikauffüh-
rungen, Schaustellungen. theatralische Vorstelluugen und sonstige
Lnstbarkeiten, sowie auf Verkehrsgewerbe finden die Bestimmungen be-
treffs der Sonntagsruhe keine Anweiidung.

Jedock dürfen die Arbciter in diesen Gewerben nur zu solchen Arbeiten an
Sonn- uno Fcsttagen verpflichtet werden, welche nach der Natur des Gewerbebetriebs
einen Aufschub oder eine Ullterbrechnng nicht gestatten.

X. Um mehrfach hervorgetretelien Zweifcln zu begegnen, fügen wir zur Gr-
läuterung des Begriffs „Handelsgewerbe" bei, daß hierzu gehört:

1) Der Warenhandel iin stehenden Betrieb, wie namentlich der Handel mit
Tieren, mit landwirtschastlichen Prodnkten, mit Brennmateriälien, mit
Metallen und Metallwaren, mit Kolonial-, Eß- und Trinkwaren, Wein,
Tabak und Cigarren, Leder, Wolle, Baumwolle, Manufaktur(Schnitt-)waren,

2) der Geld- und Kredithandel,

3) die Spedition nnd Kommission,

4) der Kuilst-, Bnch- und Musikalieilhaildel, auch Verlag rmd ^pedition von
Zeitungen, Leihbibliotheken,
 
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