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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1893

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https://doi.org/10.11588/diglit.4117#0374
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96

5) die Hcmdelsveriitittlmig (Makler, Agenteii),

6) die Hilfsgewerbe des Hcmdels (Packer, Träger, Tnxatoren, Markthelfer u. s. w.).

7) das Versteigeruligs-, Verleihungs-, Engabements- nnd Annoncenvemitt-
limgsgewerbe; insbesondere: AnktionSgeschäfte, Pfandleihanstalten, Stellen-
vermitttnng (Jnscratenvermittlung und Auskunftsbureaux),

8) alle bei Gewerbebctrieben vorkommenden kanfmänuischen Bureau-
und Ladengeschäfte,

9) der kaufmännische Betrieb der Verbranchs- und Kreditvereine, sowie der Ber-
sicherungsanstalten auf Gegeuseitigkeit.

XI. Als „Festtage" im Sinne obiger Auordnnngen sind nach der V.-O. vom
18. Inili 1892 (tz 1 Abs. 1) zu betrachteu: Nenjahrstag, Ostermontag, Himmelfahrts-
tag, Pfingftmontag, Chrifttag und Stephanstag, ferner in Geineinden, in welchen
die kathollsche Konfession Pfarrrechte hat, der Fronleichiiamstag und in Gemeinden,
in welchen die evangelische Konfession Pfarrrechte hat, der Charfreitag.

o. OeseHe urid Werordnungen

polizeilichen Inhalts.

1. Das polixeiliche Weldewesen.*)

(Verordnnng des Ministeriums des Jnnern vom 8. Mai 1883 in der Fassuiig vom

10. Dezember 1891, Ges.-Bl. S. 239.)

X. Zu- und Wegzug.

8 1. Wer nach zuriickgelegtem vierzehnten Lebensjahr in eine Gemeinde ein-
zieht, um in derselben seinen Wohnsitz oder Aufenthalt zu nehmen, ist verpslichtet,
binnen drei Tagen nach dem Einznge sich bei der Ortspolizeibehörde unter Vor-
tegung der ilnn an feinem bisherigen Wohn- oder Aufenthaltsorte erteilten Ab-
meldebescheinigung persönlich oder s'chriftlich anzumelden und die im beigedruckteii
Formular X enthaltenen Angaben über seine persönlicheu Verhältnisse zu macheii.

Auf Verlangen der Ortspolizeibehörde haben die Anzumeldenden auch die iu
ihrem Besiy befindlicheu, zum Ausweis über ihre Person sonst dienlichen Papiere
(Neifeauswcise, Pässe, Heimatscheine ec.) vorzuzeigen.

Neichsausländer müssen sich jedenfalls durch Zeuguisse ihrer zuständigen
Heimatsbehörde über ihre Staatsangehörigkeit ausweisen.

8 2. Die Ortspolizeibehörden haben sorgfältig darauf bedacht zn sein, daß
die AusfiiUung des Formulars X jeweils genau uud vollftändig erfolgt.

Geben die Angaben der Angemeldeteu zu Bedenken Anlaß, so hat die Orts-
volizeibehörde sofort, nötigenfalls dnrch Vermittlung des Bezirksamts, durch Nach-
sragen bei den Behörden des früheren Wohn- oder Anfenthalts- oder deö Gebnrts-
orts ihre persönlichen Verhältnisse sestzustellen.

Die Formulare X sind samt den vorgelegten Abmeldeschcinen von der Orts-
polizeibchörde alphabetisch nach dem Namen geordnet aufzubewahren.

8 3. Wer nach ziirückgelegtem vierzehnten Lebensjahre aus einer Gemeinde
wegzieht, um seinen Wohn- oder Anfenthaltsort in derselben aufzugeben, ist ver-
pflichtet, vor seinem Wegzuge sich bei der Ortspolizeibehörde persörttich odcr schrist-
lich abzumelden und dabei anzugeben, wohin er zu verziehen gedenkt.

) Siehe ortspolizeiliche Borschrift gleichen Betresss vom 2». Iul! 1884, Seite 1.
 
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