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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1893

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https://doi.org/10.11588/diglit.4117#0375
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8 4. llcber dle nach den tztz 1 nnd -'l crsoliUen An- mid Abmelduttgen ist
von den Ortspolizeibehörden cine Beschciiilpimsi nnch Foriiiular !i nnd l! kottenfrcl
zu erteilcn.

Z 5. Ueber dcn Einzrnz der in § l erivähnten Pcrsonen hnl ^ie Ortspolizei-
hehörde alsbald mich der Anineldiliig einen Eintrag in die nacli syormnlar II zu
fiihrende Listc zu sertipcn. ,, .

Jn dieser Liste ist auch der Wetzzinz des (siinzetragenen ans der memeinde
zu bemerken.

Die Liste ist alphabetisch nach dcn Namen der (rinznlragenden derarr anzu-
legen, dasz für jeden Bnchstaben besondere Bogen bettimmt sind, in denen die
hierher gehöritzen Namen nach der Zeitsolge'der Anmeldung eingelragen werden.
Jst der Weqzug einer Person einzutragen, deren Anknnsl seiner Zcrr ntchr ein-
getragen wnrde, so ist der Beginn des Aufenthaltes in der Gemeinde nachtraglrch
zn ermitteln und hiernach der (rjntrag in der betressenden Lpalke zu fertigen.

8 6. Bezüglich derjenigen in 8 k erwähmen Personen. oic keiiien eigenen
Hausstand uiid keine selbständige Lebensstellnng haben iLetirliiige. (iieiverbsgehilfen,
Menstboten, Habrikarbeiter, .L>andarbeiter ec.) kann in Llädten, in welchen die
Polizei von einer Staatsstellc verwaltet wird, sosern die OZeineindebehörde zustimmt,
und in anderen (ileiiieindeii mir besonderer (N'nehinigung des Bezirksamts bei der
Anmeldurig (8 1) von dem Gebrauch dcs Formulars iowie auch von dem Ein-
traa in die Liste I) abgesehcn, rind dasiir ein Anineldebuch gesührt werden, in
Ivelches die Aiigeineldeteli nach der Peirsolge der Aniiieldung einzulragen sind.

Diese Annieldcbücher sollen jedcnsalls über den Dag des EinzugS und der
Anineldung, lllamen, Stand, GeburtSort und GeburtSzeit, über den lemen Äohn-
und AufenthaltSort, über die StaatSangehörigkeit, über die vorgelegten Legiti-
mationspapiere, über die Wohnung, daS Dienst- odcr Arbeitsverhälrnis und uber
den Tag des WegzngS Auskunft geben und mit eliiem alphabetischen Nachschlags-
register versehen sein.

8 7. Hinsichtlich der Pcrsonen unter dcm in den 1 und 3 bezeichneten
Alter kann die Berpflichtung zur Au- und Abmeldring durch orts- oder bezirks-
Polizeiliche Vorschrift festgesent und geregelt werden.

8 3. Bezüglich der Personen, die sich nur als Neisende in eincr Gemeinde
aufhalten, findet cinc Verpflichtung zur Anzeige nur insoweit ftatt, dast Gastrvirtc
(Jnhaber w. ?c. von vwtels garnissVor- uiid Bllnamen, >Ltand, Äohnorr und -r.ag
der Ankunft des Fremden 'sogleich in das oon ihnen zu sührende Fremdenbuch
einzutragen, oder von dem Fremden eintragen zu lassen haben.

Durch ortspolizeiliche Vorschrift kann bestiiiimt rverden, dast von den Wirten
auch der Taq der Abreise in das Sl'emdenblich einzutragcn ist.

In den'Städten, in welchen die Ortspolizei von einer SlaarsfteUe verwalret
wird, haben die Wirte AuSzüge aus dem I-remdenbirch längstens brs zum andern
Morgen dieser Polizeibehörde mitzttteilen. .

Auch in anderen Gemeinden kann die OrtSpolizeibehörde die gleiche Einrich-
tung treffen. .. ^ ^

Die Fremdenbücher können von der Polizeibehörde rrild dercn ^rganeii zeder-
zeit eingesehen werden. ^ , .

Durch ortspolizeiliche Vorschrift kanu angeordnet werden, dast auch anoere
Personen, die einen Fremden beherbergen oder ailfiiehmen, unter Angabe^es Vor-
und Zunamen, Standes, WohnorteS und des Tags der Ankunst des ^remden,
hievon, sowie vom Tage der Abreise der Ortspolizeibehörde in zu bestimmender
Frist Anzeige zu machen haben. .

Vorubergeheude Besuche von auswärtigcn Verwandten oder Besreundelen an-
gefessener Fa'milien sind jedoch von solchen Anzeigen auszuiiehmen.

L. Wohnungsänderungen.

8 9. Jn den Städten von mindesteiiS 3000 Einwohnern ist jeder Einzug und
jeder Auszug spätestens 3 Tage rrach seinem Beginn schriftlich bei der Ortspolizei-
behörde nach Formnlar bl anzuzeigen:

a) von dem Besitzer des Wohnhauses oder dem von ihm odcr für ihn auf-
gestellteu Verwalter bezüglich des Ein- iind AuszugS, welcher
 
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