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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1893

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https://doi.org/10.11588/diglit.4117#0388
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110

l1> das öffktttliche Arbeitett itt dettjettigcil.'öandelc'qelvelben, dercn vollsrändiflk
oder icilweise Ausilbnng an Lonn- nuv syesllagen znr Besriedrgrmg räglicher oder
an oiesen Tagen besondcrs hervorrrercnder Bediirsnissc der Bevöikernng ersorderlich
ist <?: loäv Äbiarz 1 der theiverbeold!innr>>, insbesondere das.vcrninrragcn der bc-
rressenden Lebcnsbeoürsnisse in die >?änier der ^uuoen, iväbrend derjcnigen Slinrden
der Zonnracrc nnd creborcnen ,?-cstlagc, snr ivelchc nach 8 lilöo Absan 1 der Ge-
rverbeordnung Ansnahmen vonr Verbole dcr Besc!>äslignnci vorr (iielnlsen, Lehr-
lingen nnd Arbeircrn zngelasscn sind.

tz 4. Arbeiren dcs össenrlichen Berkebrs. Unter das Bcrbot der
öfsernlichen r'irbcilen und .vandlungen im össentlichen Berkebr <8 1 chister 1 dieser
Berordnnngi scilll anch die aus össernlichen Lrraßen starrsindende gewerbsrnäßige
Besörderrrng von Gülern inittelft Fubrwerken und von Bieb, sowie das Beladen uird
Enrladen von Lchissen, Äähnen und Flößen. Iedoch sind von dem Berbore solche
Arbcircn ansgcnommen, welche ihrer tlkalur naär iiberbanpt nichr oder doch rncht
obne sebr erbcbliche wirrschastliche tliachleile unlerbrochcn oder ansgeschoben werden
können. Anch kann die Srtspolizeibcliörde sür ionstige nnverschiebliche Arbeiten
und .säandlnngen des ösientlichen Berkebrs Aachsichr erteilen, wenn die Aolwendig-
kcil der Sonnlagsarbeit nichl von dem Untcrnehmer absiclstlich berbcigerübrt odcr
dnrch Fabrlässigkcit verschnldel ist.

Tas Berbot des 8 1 Zisier 1 crstreckr sich mcht ani:

1. den Berrieb der täisenbabnen, der Post, der Schisisabrt nnd Flösterci;

2. das Anbielen und Berrichten von Tienften aus ösienllichen LLegcn, Lrraßen
und Plätzen;

3. die gewerbsmästige Besördcrung von Personcn nrittelst F-uhrwerkcn inrd
sonstigen Fahrzengen.

Iedoch bleibr es hinsichtlich des Eiscnbahnverkehrs der Bcrsügnng des znstäil-
digen Biinisterinnrs, hinsichllich der in Zisier 2 nnd 3 bezcichneren (üewerbe der
ortspolizeilichen Borschrist vorbehalten, die Bornabnre von Arbeiten nnd .Eand-
lungen im ösienrlichen Berkehr an beslimmten Zeircn der Sonnlagc nnd dcr ge-
botcnen Festrage einzui'chränken oder zu unlersagen.

Ter von Privatrrnlernehmern vermittelte Brief- und Packetoerkehr ist an den
Sonntagen und gebotenen Festtagen nur während den Srnndcn zulässig, an denen
ein gleicher Betrieb durch die Reichspost statlsindet.

r; st. Arbeilen und .säandlungen in der Land- nnd Forstwirt-
schast und bei der Fagdausübung. Unrer das Berbot der öffeiirlichen
Arbeiten in der Landlvirrschafl (8 1 Zisier 1 dieser Berordnung» fällt anch das
Ausrrciben der Biehheerden auf die Weide; jedoch kann dasselbe sür die Zeit vor
oder nach dem vormiltägigen Hauptgoltesdienst durch ortspolizeiliche Borschrist
gestatler werden.

Ausgenommen von dem Verbote des is 1 Zisier 1 dieser Berordnung sind die
rir Folge der Witlerungsverhältnisse unverschieblichen Arbeiten der Ernte und der
Wernlese. Auch kann die Lrrspolizeibehörde für sonstigc unvcrschiebliche Arbeiten
in der Land- und Forstwirtschaft Nachsicht erteilen, wenn die Aotwendigkeit der
Sonntagsarbeit richt von denr Unrernehmer absichtlich herbeigeführt oder durch
Fahrlässigkeit vecschnldet ist.

Unter das Berbot des ß 1 Zisier 1 dieser Verordnung fällt stetS das Abhalten
von Treib- und ähnlicheu ^agden.

6. Verkehr in Wirtschasten. Jn Gast- und Schankwirtschafteu dürsen
an den in 8 1 Ziffer 1 dieser Verordnung bezeichneten Tagen vor Schlust deS
vormittägigcn HauptgottesdiensteS und während des Nachmittagsgottesdienstcs kciue
geräuschvollen Belustrguugen und kein lärmendes Zechen und Spielen stattsinden.

8 7. Aufzüge, Musikaussühruugen, Schau- und Borstellungett
und sonstigc Lnstbarkeiten. Die Beranstaltung von öffentlichen Aufzügen,
Musikaussührungen, Schaustellungcn, theatralischen Borstellungen oder sonsligen
Lustbarkeiten ist untersagt:

1. für den ganzen Tag: am Christtage, an sämtlichen Tagen der Eharwoche,
am Oster- und Pfingstsonntage, serner in Gemeinden, rn welchen die katholisch
.stonsession Pfarrechte hat, am Fronleichnamstage und in Gemeinden, in welchene
die evangelische Konfession Psarrechte hat, an dem Sonntage, auf welchen der
Buß- und Bettag fällt;
 
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