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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1893

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https://doi.org/10.11588/diglit.4117#0393
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115

7. wcnn sie Fainilienangehöriqe des Arbeitgeders oder seiner Bertreter oder
Mitarbeiter zn Handliiiigen vcrlciteii oder init Faulilienangchörigen des Ar-
bcitgebers oder scincr Acrtrctcr .Handlilligeil begchcn, ivclche tvider die (N-
sche oder die guten ^itteii veri'toßcii:

8. ivenn sie znr Fortschiing der Ärbeit imfähig odcr mit einer abschreckenden
Krankheit behafret sind/

Jn den niiter Nr. 1—7 gedachtcn Fällen ist die (rntlassirilg nicht niehr zulässig,
tvemi die zn grilndc liegenden Thatsache» dein Arbeitgcber länger als eine Woche
bekannt sind.

Inwiesern in den nnter Ar. 8 gedachlcn Fällen dein (rntlassenen ein Anspruch
auf Eiltschädlgung ziiftehe, ist nach dem Jnhalt dcs Lerrrages und nach den allge-
meinen gesetzlichen Borschriften zu benrteilen.

ß 124. Vor Ablauf der vertragsmäßigeii Zeit und ohne Aufkündigung können
Gesellen nnd Gehilfen die Arbeit verlassen:

1. Ivenu sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig lverdeu:

2. tventl der Ardeitgeber oder scine Äerlreter sich Thätlichkeiten oder grobe Be-
leidigungen gege'n die Arbeiter oder gegen ihre Fainilienangehörigeri zu
schulden koimueu lassen:

3. tveun der Arbeitgeber oder seine Lertreter oder Familienangehörige derselben
die Arbeiter oder deren Fanillieiiaiigehörige zu Handlungen oerleiten oder
mit den Fantilieiiangehörigcn der Arbeiter Haiidlttngcn begehen, rvelche wider
die Gesetze oder die guten Tiktcu laufeu;

4. werrn der Arbeitgeber den Arbeitern den schuldigeu Lohn nicht iu der be-
dttttgeneil Weise anszahlr, bei Stücklohn nicht für ihre ansreichende Beschäs-
tigung sorgt, oder tvenn cr sich widerrechtlichcr Neberoorteilungen gegcn sie
schuldig macht;

5. tvcnn bei Fortsetzung der Arbeit daS Leben oder dic Gesnudheit dcr Arbeiter
eiuer erivcislichcu Gesahr ausgcsetzt sein würde, welchc bei Eingehung des
Arbeitsvertrags nicht zu erkennen war.

Jn deu unter Nr. 2 uud 3 gedachteu F-älleu ii't der Auslritt aus der Arbeit
mcht mehr zulässig, rvciiu die zu (Ärunde liegenden Thatsachen dem Arbeiter länger
als eiue Woche bekannt sind.

r, 124 u. Außer den in 88 123 und 124 bezeichueten Fällen kann jeder der
beiden Teile aus wichtigen (Äündcii vor Ablauf der oertragsmäßigen Zeit uud
ohne Jnnehaltuug einer Kiinbigungsfrist die Aufhebung des Arbcirsoerhältnisses
vcrlangen, wenn dasselbe mindestens anf vier Wochcn oder wenn eine längere als
vierzehntägige Kündigungsfrist vereinbarr ist.

124b. Hat ein Geselle oder Gehilfe rechtswidrig die Arbeit vcrlassen, so kann
der Arbeitgeber als Entschädigilng für den Tag des Vertragsbruchs und jeden
folgendeu Tag der vertragsmüßigen oder gcfetzlichen Arbeitszeit, höchstens aber für
eine Woche, den Betrag des ortsüblichen TagelohneS 8 des Krankenversicherungs-
gesetzes vom 15. Funi '1883, Neichs-Gesetzbl' S. 73) fordern. Diese Forderung ist
an den Nachweis eines Schadcns nicht gebunden. Durch ihre GAtendinachung
wird der Ansprnch auf Ersüllung des Bertrages nud aus weiteren -schadensersatz
ausgeschlossen. Dasselbe Recht steht dem Gesellen oder Gehilfen gegen deu Arbeit-
geber zu, rvenn er von diesem vor rechtmäßiger Beendigung des Arbeitsverhält-
uisses entlassen worden ist.

K125. Ein Arbeitgeber, rvelcher eineu Geselleu oder Gehilfen vcrleitet, vor
rechtruäßiger Beendigung des Arbei'tsverhältnisses die Arbcit zn oerlassen, ist dem
früheren Arbeitgeber fur den entstandenen Schaden oder den nach K 124 k au die
Stelle des Schadensersatzcs tretenden Betrag als Selbstschuldner mitvcrhaftet. Fu
gleicher Weise haftet ein Arbeitgeber, rvclcher eiueu Geselten oder eineu Gchilfen an-
nimmt, von dem er weiß, daß derselbe einem auderen Arbeitgeber zur Arbeit noch
verpflichtet ist.

Jn dem im vorstehenden Absatze bezeichneten Umfang ist auch derjenige Ar-
beitgeber mitverhaftet, welcher einen Gesellen oder Gehilsen, von dem er rveiß, daß
derselbc einem andereu Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet ist, während der
Dauer diescr Verpflichtling in der Beschästigung behält, sofcrn nicht seit der un-
rechtmäßigen ^ösung des Ärbeitsverhältnisses bereitS vierzehn Tage verflossen sind.
 
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