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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1893

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https://doi.org/10.11588/diglit.4117#0397
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nmsscn, selbst weim sie nur zu qeivisscn Diensten angenommen find, nötiaemalls und
voriibergchend auch anderivcite, ihrcn Bcrhalmissen nicht unangemeffene Verrichtungen
nach Anordnung der Dienstherrschafl übcrnehmen. Für Schaden, welchen der Dienst-
bote der Herrschast zusügt, hak cr nach Mahgabe der allgemeinen landrechtlichen Be-
stimmungen iiber Schadenersatzpslicht Griaiz zu leisten.

tz 7. Die Dienstherrschast iü verpffichkel zur Lcisrung des twbnes und Unterhalts
des Dienstboten in Kost und Wohniing, >vie sotche sür Tienslbolen der gleichen Art üb-
lich sind. Die Ausbezahlung des Lohnes en'olgt ain Gnde der Dienstzcit. Wird nach
Ablaus der Dicnstzeit der Vertrag foi lgcsepl, so dars die Zahlung der Halste des ver-
fallenen Lohnes um vier Wochen verschoben werden. Tas aui die Tauer eines Jahres
gemietcte (ffesinde kann verlangen, das; ihm nacli 4 Monarcn der Tienffzeil ein Viertel,
nach 8 Monaten ein weitercs Viertel des Iahrcslohncs aiisbezabll werde.

8 8. Wird ein Dienffbote ohnc eigenes grobes Verschulden krank, so har die Tienst-
hcrrschast ihn acht Tage lang zu verpslegcn nnd die.(iosten für den Arzi und die Arz-
neien zu übernchmen. Sie ist indcssen berechtigr, den .ffranken in öffcnllichen Kranken-
anstaltcn unterzubringen.

8 9. Stirbt ein Dienstbole, so köiinen seinc lffrbeii dcn t.whn nur für die Beir bis
zum Eintritte dcr (s-rkrankiiiig sordern. Tie Vegrabniskoffen rallen dem Tienffherrn
nicht zur Last.

8 10. Die Dienfthcrrschasl iff berechligr, das Olesinde ohne Auskündignng sosort
zu entlassen:

wegen völliger Unsälügkeit zu den übernoiiiineiien Tieilstleiffuiigen, sowie wegen
Vcrhinderung an dercn Besorgnng, insoserne solches durch eigenes Verschulden des
Dienstboten veranlastt wurde, öder bei ziisälliger P'iitffehilng über 14 Tage andauerte,
wegen Untreue. hartnackigen Ungehorsams, wegen Unsittlichkeit, überhaupt wegen
solcher Haudlungen, wclche nach ihrein Wesen mil dem iür das Dieiistbotenverhälmis
ersorderlichen Vertrauen oder inik der häuslichen Drdnung unvereinbarlicy sind.

8 11. Das Gcsinde ist besugt. dcn Tienst ohne Auskündigung sofort zu verlassen:
wenn der Dienstbote durch schwere Grkrankung zur Fortseizung des Dienstes un-
vermögend ist, wenn die Dienstherrschast in Ganr geräl, wenn sie den Wohnort
bleibend verändert oder den Dienstboten »ötigen will, längere Reisen in entferme
Gegenden mitzumachen

wenn sie den Dienstbolen nüsthandeli, ihm Unsiltliches ansinm oder ihn vor sol-
chen Bumtttungen Andercr, die zur F-anülie gehören oder im Hause regelmäßigen
Futritt haben, nicht schützcn konnle oder wollte;

wenn sie dem Dienstboten den ^olm übcr die VersaUzcil voremhält oder ihin den
nötigen Unterhalt verweigert, soivic überhaupt wegen solcher Handlungcn der Dienst-
herrschaft, welche wie dic angesührteii, mir den vom Gcsinde gegenüber dcr Herrschaft
nach dem Dicnstbotenverhältnisse zustchenden Anforderungen unvereinbarlich sind.

8 12. Ter aus länger als ein Vierleljahr abgeschlossene Vertrag kann vor Ablauf
der Dienstzeit mit Frist von sechs Wochen anfgekündet werden, wenn das Haupt der
Familie oder das Mitglied derselben stirbt, für dessen besondere Bedienung das Gesinde
gemietet worden ist.

8 18. Weim der Dienstbote ivahrend der Dicnstzeit gemast 8 10 entlassen wird
oder anstritt, so kann er nur nach Mastgabe dcr Tauer dcs Veriragsverhältliisses An-
spruch auf die Gegcnleistungen dcs Dienffherrn erheben.

Das Gleiche gilt in den Fällen dcs 8 12.

8 14- Wenn ein Dieustbote verlragswidrig den Tienst »icht antrilt, unbefugt aus-
tritt, oder yemäst 8 10, uiid zwar in Fotge eigenen Verschnldens cntlassen wird, so
kann der Dienstherr, ohne dast eine gerichtlichc Änflösnng des Vertrags, eine Verzugs-
setzung oder der Beweis dcs Gintrins nnd Betrags des Schadens nörig sällt, statt der
Grsülluiig des Vertrags eine Gntschädignng verlangen oder in Ausrechnuug hringen,
welche sich auf die Hülfle dcs Vierteijahreslohnes beläuft. Weim Ticnstboten sür
laudwirtschaftliche Geschäfte in dcr Zeit vom Iuui bis einschliestlich Oktober vertrags-
brüchig oder entlassen werdeu, so erhöht sich die Gutschädigung aus dcn vierten Teil
dcs Iahreslohucs.

8 15. Dem Dieustherru steht zur Sicheruug sciucr Gntschädiguugssordermig gegen
den Dicnstboteil an der iu sciuer Wohuuug cittgcbrachten Habe desselbeu, mit Aus-
 
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