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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1893

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https://doi.org/10.11588/diglit.4117#0403
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II. Dic ortsübliche Kündiqunqsfrist bcträgt drei Monate.

Bei den an den üblichen Zieltagen beginnendcn MietSverkMrnissen kann die
Kündiguna nur auf ein solchcs Ziel und iiius; vor Ablaus dcs dcm lemercn voraus-
gehenden Zieltages erfolgen. Jst dcr Miercr mil dcr Mictzinszahlung im tliiick-
stande, so kann die Kündigung uoch innerhalb 10 Tagen nach lcötgenaillein Tage
crfolgen. Beträgt die Miete nur 70Mark per Iahr oder darunker, so kann die
Kündigung aufs Ziel noch vier Wocheu vor dem Öintritt des levreren vorgenommen
tverden.

III. Sotvohl die Vermieter als auch die abgehenden Mieter baben dafür besorgt
zu sein, daß die Wohnungen jeweils an dem betreffenden Zieltage, bezi'o.
an dem zunächst darauf folgenden Werklag geräumt werden, damit die neuen Mieter
rechtzeitig einziehen können.

IV. Ist bei den auf unbeslimmte Zeit vermieteten Wohnungen monattiche Zah-
lnng verabredet, so kann der AnSzug nur auf Schluß eines 5kalendermonats
geschehen, und hat die Kündigung mindestens 14 Tage vor Ablaus desjcnigen Monars
»u erfolgen, an dessen Schluß der Anszug stattsinden soll, andernfalls die Miete
für einen weiteren Monat gültig erscheint. Jn jedoch die Miete auf eine bestimmte
Zadl von Monaten abgeschlossen, so fällt eine besondere Kündigung nicht mehr nötig,
sondern die Miete endigt von selbst auf den voraus bestimmren Termin.

V. Wohnungen, welche von Studierenden der hicsigen Hochschute ge-
mietct werdeu, gelteu mangels anderer Verabredung immcr äls auf ein Semestcr
gemietet. Soll die Miete auf ein weiteres Semester auSgedehnt werden, so hat eine
neueVercinbarirng vor Schluß des begonnencn zu gcschehen. Beim Sommer-Semestcr
sind die Studierendcn berechtigt, ihre Wohnungen vom 8. April bis Ende August zu
benützen und beim Winter-Semester vom 1. Oktober bis Ende Dtärz. Mieter ein
Studierender eine Wohnung für mehrere Semester, so steht es ihm zu, dieselbe auch
ivährend der ganzen dazwitchen liegenden Ferien zu benützen.

VI. Jm allaemelilen ist bei Mietangelegenheiten den billig erscheinenden An-
sprüchen der Beteiligten Rechmmg zn tragen.

k'. Ortsübliche »Preife für den Volrmacherlohn.

Fnr 4 Schnitt (in 5 Stücke) mit Spalten, für den Ster 2 Mk. 57 Pfg.

(in 4 Stücke) „

» „ 2

„ 15

(in 5 Stücke) ohne

„ „ 2

„ 29

(in 4 Stücke) „ „

„ „ 1

„ 85

6l. Gebührrn-Tarif für das Vor;eigen der Sehenswürdigbeiten
des ilZeidrlberger Schloffes.

Für die Vorzeigung des Jnneril der Schloßrnine einschl. dcs großen F-asses:

Für eine Person, die allein geführt wird.1 Mt. — Psg.

Für zwei oder drei Personen, die gleichzeitig gcführt werden,

zusammen.'.1 „ 50 „

Für pier oder niehr Personen, dic gleichzeitig geführt werden,

für jede Person . . . ' . . '.— „ 50 „

L. F-ür die Vorzeigung des großen Fasses allein:

Für eine Person, der dasselbe allein vorgezeigt wird . — Btt. 20 Psg.

Für zwei und drei Personen, denen dasselbe glcichzeitig vorge-

zeigt wird, znsammcn. — „ 80 „

Fiir vier nnd mehr Personen, denen dasselbe gleichzeitig gezcigt

wird, für jede Person.- . » 10 „

Dabei werden nur solche Personen, welche über zehn Iahre alt sind, in Berechnuug
gezogen.
 
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