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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1892 — Heidelberg, 1893

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https://doi.org/10.11588/diglit.4117#0406
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4. Steuerpflichtig sind:

a) Landes- nnd sonstige Rcichsangehörige, wenn sie im Sinne des
Reichsgesetzcs vom 13. Mai 1870, die Beseitigung dcr Doppelbestenerung betreffend,
ihren Wohnsitz (Ausenthalt) im Groszherzogtum haben, desglcichen Neichsauslän-
d e r, welche des ErwerbS wege» ihren Wohnsitz im Großherzogtum haben: mit dem
ganzen Betrag ihres nach Art. 2 des Gesetzes steucrbaren Zinsen- und NentenbezuAcs,
ohne Nücksicht daranf, ob das gedachte Einkommen von im Jnlande, im übrigen
Neichsgebiete oder im Auslande angelegtcn Kapitalien oder von inländischen oder von
sremden Bezugsorten herstammt:

. b) Reichsansländer, welche nicht dcs Erwcrbes wegen ihren Wohnsitz im
Großherzogtum haben: nnr insoweit, als die bezüglichen Kapitalien im Reichsgebiete
angelegt sind oder die Beztige aus letztercm herkommen.

5. Kapitalrentensteuerpflichtige, welche zur Abgabe eincr Steuererklärung keine
Berpflichtung habeu, sind gleichwohl befugt, cine solchc innerhalb der beftimmten Frist
abzugeben, wenn sie eine Steuerverminderung beanspruchen zn könuen glauben oder
aus irgeud einem Grund eine Berichtigung ihrer Steueranlage bewirken wollen.
Ebenso sind Gesuche nm Strich im Steuerregister, desgleichen um Berechnung von
Steuerabgängen und Steuerrückvergütungen unter entsprechender Begrüudung inner-
halb jener Frist vorzubringen.

6. F-ormulare zu den Steuererklärungen samt Anleitung KU deren Aufstellung
werdeu auf dem Geschäftszimmer des Schatzungsrates unentgeltlich verabrecht.

7. Wer die ihm obliegenden Steuererklärungen nicht rechtzeitig oder in wahrheits-
widriger Weise erstattet, unterliegt der gesetzlichen Strafe.

Die unter ^ und 6 erwähnten Vorgänge bezwecken zunächst nur die Aufstellnng
und Berichtigung der staatlichen Steuerkataster. Die letzteren bitdcn aber auch
die Grundlage der Gemeindebesteuerung, weshalb behufs Beizuges zu den Ge-
meindefteuern kein besonderes Veranlagungsverfahren stattfindet.
 
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