Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0287
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
ZilsammensteUmlg

der

gesehtictjen, Merordnungs-, Mezirks- und
ortspotizeitichen Worschristen,

welche von allgemeiner Wichtigkeit sind.

I. Orduungs- und Sicherheitspolizei.

L. Wohnungs-, Fremden- und Dienstbotensnreigen.

1. Das polizeiliche Meldewesen.

Verordnnng des Großh. Ministeriums des Jnnern vom 8. Mai 1883 in der Fassung

vom 10. Dezember 1891.

^.. Zu - und Wegzug.

1. Wer nach zurückgelegtem vierzehnten Lebensjahr in eine Gemeinde ein-
zieht, um in derselben seincn Wohnsitz oder Aufenthalt zu nehmen, ist verpflichtet,
binnen drei Tagen nach dem Einznge sich bei der Ortspolizeibehörde unter Vor-
legung der ihm an seinem bisherigen Wohu- oder Aufenthaltsorte erteilten Ab-
meldebescheinigung persönlich oder schriftlich anzumelden und die im beigedruckten
Formular enthaltenen Angaben über seine persönlichen Verhältnisse zu machen.

Auf Verlangen der Ortspolizeibehörde haben die Anzumeldenden auch die in
ihrem Besitz befindlichen, zum Ausweis über ihre Person sonst dienlichen Papiere
(Reiseausweise, Pässe, Heimatscheine ?c.) vorzuzeigen.

Reichsausländer müssen sich jedenfalls durch Zeugnisse ihrer zuständigen Hei-
matsbehörde über ihre Staatsangehörigkeit ausweisen.

8 2. Die Ortspolizeibehörden haben sorgfältig darauf bedachl zu sein, daß die
Ausfüllung des Formulars ^ jeweils genau und vollständig crsolgt.

Geben die 8lngaben der Angemeldeten zu Bedenken Anlaß, so hat die Orts-
Polizeibehörde sofort, nötigensalls durch Vermittlung des Bezirksamts, durch Nach-
fragen bei den Behörden des früheren Wohn- oder Aufenthalts- oder des GeburtS-
orts ihre persöulichen Verhältnisse festzustellen.

Die Formulare ^ sind samt den vorgclegten Abmeldcscheinen von der Orts-
polizeibehörde alphabetiscü nach dem Namen georduet aufzubewahren.

ß 3. Wer nach zuruckgelegtem vierzehntem Lebensjahre aus einer Gemeinde
wegzieht, um seineu Wohn- oder Aufenthaltsort in derselben aufzugeben, ift ver-
pflichtet, vor seinem Wegzuge sich bei der Ortspolizeibehörde persönlich oder schrift-
lich abzumelden und dabei anzugebeu, wohin er zu verziehen gedenkt.

8 4. Ueber die nach den W 1 und 3 ersolgten An- und Abmeldungen ist
von den Ortspolizeibehördcn eine Bescheinigung nach Formular L und 6 kostenfrer
zu erteilen.

8 5. Ueber den Einzug der in 8 1 erwähnten Personen hat die Ortspolizei-
behörde alsbald nach der Anmeldung einen Eintrag in die nach Formular v zu
führende Liste zu fertigen.

Jn dieser Liste ist auch der Wegzug des Eingetragenen aus der Gemeinde
-u bemerken.
 
Annotationen