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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0288
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Die Liste ist alphabetisch nach den Namen dcr Einzutragenden derart anzu-
legen, daß fiir jeden Buchstaben besondere Bogen bestimmt sind, in denen die
hierher gehörigen Namen nach der Zeitfolge der Anmeldung eingetragcn merden.
Jst der Wegzug einer Person einzutragen, deren Ankunft sciner Zeit nicht ein-
getragen wurde, so ist der Beginn des Ausenthaltes in der Gemeinde nachträglich
zu ermitteln und hiernach der Eintrag iu der betreffenden Spalte zu fertigen.

tz 6. Bezüglich derjenigen in 8 1 erwähnten Personen, die keinen eigenen
Hausstand und keine selbständige Lebensstellung haben (Lchrlinge, Gewerbsgehilfen,
Dienstboten, Fabrikarbeiter, Handarbeiter rc.) kann in Städten, in welchen dre
Polizei von einer Staatsstelle verwaltet wird, sofern die Gemeindebehörde zustimmt,
und in anderen Gemeinden mit besonderer Genehmigung des Bezirksamts bei der
Anmeldung (8 1) von dem Gebrauch des FormularS ^4, sowie auch von dem Ein-
traa in die Liste I) abgesehen, und dafür ein Anmeldebuch geführt wcrden, in
welches die Angemeldeten nach der Zeitfolge der Anmeldung einzutragen sind.

Diese Anmeldebücher sollen jedenfalls über den Tag des Einzugs und der
Anmeldung, Namen, Stand, Geburtsort und Geburtszeit, über den letzten Wohn-
und Aufenthaltsort, über die Staatsangehörigkeit, über die vorgelegten Legiti-
mationspapiere. über die Wohnung, das Dienst- oder Arbeitsverhältn.ls und uber
den Tag des Wegzugs Auskunft geben und mit einem alphabetischen diachschlags-
register versehen sein.

8 7. Hmsichtlich der Pcrsonen unter dem in den 88 1 und 3 bezeichneten
Alter kann die Verpflichtung zur An- und Abmcldung durch orts- oder bezirks-
polizeiliche Vorschrift festgesetzt und geregelt werden.

8 8. Bezüglich der Personen, die sich nur als Reisende in einer Gemeinde
aufhalten, findet eine Verpflichtung zur Anzeige nur insoweit statt, daß Gastwirte
(Znhaber rc. rc. von Hotels garnis) Vor- und Zunamen, Stand, Wohnort und Tag
der Ankunft des Fremden sogleich in das von ihnen zu führendc Fremdenbuch
einzutragen, oder von dem Fremden eintragen zu lassen haben.

Durch ortspolizeiliche Vorschrift kann bestimmt werden, daß von den Wirten
auch der Tag der Abreise in das Fremdenbuch cinzutragen ist.

Jn den Städten, in welchen die Ortspolizei von einer Staatsstelle verwaltet
wird, haben die Wirte Auszüge aus dem Fremdenbuch längstens bis zum andern
Moraen dieser Polizeibehörde mitzuteilen.

Auch in anderen Gemeinden kann die Ortspolizeibehörde die gleiche Einrich-
tung treffen.

Die Fremdenbücher können von der Polizeibehörde und deren Organen jeder-
zeit eingesehen werden.

Durch ortspolizeiliche Vorschrift kann angeordnet werden, daß auch andere
Personen, die einen Fremden beherbergen oder aufnehmen, unter Angabe des Vor-
und Zunamen, Standes, Wohnortes und des Tags der Ankunft des Fremden,
hievon, sowie vom Tage der Abreise der Ortspouzeibehörde in zu bestimmender
Frist Anzeige zu machen haben.

Vorübergehende Besuche von auswärtigen Verwandten oder Befreundeten an-
gesessener Fannlien sind jedoch von solchen Anzeigen auszunehmen.

B. Wohnungsänderungen.

8 9. Jn den Städten von mindestens 3000 Einwohnern ist jeder Einzug und
jeder Auszug spätestens 3 Tage nach seinem Beginn schrrftlich bei der Ortspolizei-
behörde nach Formular L anzuzeigen:

a) von dem Besitzer des Wohnhauses oder dem von ihm oder für ihn auf-
gestellten Verwalter bezüglich des Ein- und Auszugs, welcher

1) ihn selbst und seine mit ihm wohnenden Angehörigen,

2) die übrigen in seinem Haushalt wohnenden Personen, wie Dienstboten,
Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Schlafleute, Pfieglinge,

3) seine Mieter,

4) die in dem Haushalte des Mieters wohnenden Personen, wie Angehörige,
Dienstboten, Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Pfleglinge und die von dem Mieter
aufgenommenen Schlafleute, Aftermieter und deren Anaehörige, soweit alle
diese Personen mit dem Mieter zugleich ein- ooer ausziehen;
 
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