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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0289
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261

I») von dem Mieter bezüglich des Ein- nnd Auszugs der mit ihm wohnenden
Aamilcnanaehörigen, Dienstboten, Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Pfleglinge, After-
mietcr, Schlafleute, welcher mit seiner eigenen Wohnungsverände-
rung nicht zusammenfällt.

Kinder unter vierzehn Jahren können anßer Betracht bleiben.

Für jede Person ist die Anzeige auf eine besondere Imsiresse zu schreiben.
Nnr bei Meldungen, die sich auf ein Familienhaupt beziehen, können Ehefrau und
Kinder auf das gleiHe Blatt geschrieben werden.

Die Anzeigen sind von der Ortspolizeibehördc alphabetisch nach dem Namen
dcr Angezeigten geordnet aufzubewahren.

8 10. Für oie nicht unter tz 9 sallenden Gemeinden kann die Verpflichtung
zur Anzeige von Wohnungsänderungen durch orts- oder bezirkspolizeiliche Vor-
schrift festgesetzt und geregelt werden.

6. Diensteintritt- und Austritt.

tz 11. In Ergänzung der Vorschriften, welche zum Vollzuge

des 8 49 des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883, betreffend die Krankenver-
sicherung der Arbeiter,

der M 14 und 15 des Landesgeseyes vom 24. März 1888, die Ausführung der
Unfall- und Krankenversicherung betreffend, und

des 8 112 Absatz 2 Ziffer 2 des Reichsgesetzes vom 22. Zuni 1889, betreffend
die Jnvaliditäts- u. Ältersversicherung, in den Verordnungen vom II.Februar 1884,
25. Iuni 1888 nnd 27. Oktober 1890 über die An- und Abmeldung der verfiche-
rungspflichtigen Personen erlassen sind, kann die Verpflichtung der Arbeitgeber,
Dienst- und Lehrherrn zur Anmeldung des Dienstantritts und -Austritts der
Arbciter, Gewerbsgehilfen, Dienstboten und Lehrlinge durch ortspolizeiliche Vor-
schrift näher geregelt werden.

Außerdem kann für Gemeinden, in welchen die Gemeindekrankenver-
sicherung eingeführt oder eine gemeinsame Meldestelle gemäß
8 49 Abs. 3 des Krankenversicherungsgesetzes errichtet ist, eine Ver-
bindung der in den W 1, 3 und 6, geeignetensalls auck der in 8 9 dieser Verord-
nung vorgeschriebenen Meldungen mit denjenigen für die Kranken- und Jnvalidi-
tätsversichernng von dem Bezirksamt mit Zustimmung der Gemeindebehörde in
der Weise angcordnet werden, daß

1) sämtliche Meldungen bei einer Stelle zu ersolgen haben;

2) zu den An- nnd Abmeldungen für die verschiedenen Zwecke und zur Er-
teilung der Bescheinigungen hierüber die gleichen Formularc zu verwenden sind,
ivelche das Bezirkssamt mit Rückficht auf dic in H 1, 6 und 9 dieser Verordnung
verlangten, sowie die für die Kranken- und Jnvaliditätsversicherung erforderlichen
Angaben zu bestimmen hat;

3) durch die rechtzeitige Anmeldung versicherilngspflichtiger Personen seitens
der Arbeitgeber, Dienst- und Lehrherrn auch die jenen Personen wegen ihres Ein-
zngs in die Gemeinde obliegende Meldepflicht ersüllt wird;

4) die ausgefüllten Meldeformulare als gemeinschastliche Beilagen der Liste I>
dieser Verordnung und der Register für die Kranken- und Invaliditätsverstcherung
aufbewahrt werden, nachdem in diesc Verzeichnisse die nötigen Einträge auf Grund
der Angaben der Meldepflichtigen gemacht worden sind.

O. Schlußbestimmungen.

12. Zeder, in Bezng auf dessen Person oder Angehörigc nach Borschrift
dieser Verordnung eine Meldung erstattet werden muß, ist verbunden, den zur
Meldung Verpflichteten alle zur vorschriftsmäßigen Erfülluug erforderlichen An-
gaben zu machen.

8 13. Die Zmprefsen zu den Meldefornmlarien find den znr An-
meldung verdflichteten Personen von der Ortsvolizeibehörde» bezw. der
Gemeindebehörde unentgeltlich zu behändigen.

8 14. Jn den Städten, in welchen die Polizei von einer Staatsstelle ver-
waltet wird, hat diese, sofern nicht schon durch eine Einrichtuna gemäß 8 11 Abs. 2
entsprechende Vorkehrung erfolat ist, im Benehmen mit der Gememdebehörde die
geeigneten Veranstaltungen dahin zu treffen, daß dieselbe sich jederzeit von den
 
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