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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0290
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vorgeschriebenen Anmeldungen Kenntnis verschassen können. Nanrcntlich sind der
Gemeindebehörde am Schlusse jeden Monats dre Erhebungen über dic Neuanziehen-
den (Formular ^e) zur Einsicht mitzuteilen.

2. Das polizeiliche Meldewesen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 29. Juli 1884.

Die Inhaber von Fremdenpensionen haben jedcn Samstag Morgen dcr Polizei-
behörde ein Verzeichms der bei ihnen wohnenden Fremden, unter Angabe von
Namen, Stand und Wohnort der bctreffendcn Pcrsonen vorzulegen.

Vorübergehende Besuche von auswärtigen Verwandten odcr Befrcundeten dcr
Pensionsinhaber bleiben dabei außer Betracht.

Uebertretungen werden an Geld bis zu 20 Mark bestraft, vorbehaltlich der in
8 49 P.-St.-G.-B. Abs. 2 angedrohten höheren Strafe fur die daselbst vorgeschenen
erschwerten Fälle.

s. Das Vermieten von SchlaWellen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 18. März 1889.

§1. Wer sich mit dem Vermieten von Schlafstellen an Arbeits-
aehilfen, Dienstboten und Lehrlinge befaßt, hat vorher hievon bei der
Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten. (ß 14 Gewerbe-Ordnung.)

tz 2. Der Vermieter von Schlafstellen hat ein Buch zn führen, in welches
jeweils nach Aufnahme des Schläfers dessen Name, Heimat, bisheriger Aufenthalt,
bisherige und gegenwärtige Beschäftigung, sowie der Tag der Aufnahme in die
Wohnnng und des Verlassens derselben einzutragen ist.

Das Buch ist jederzeit der Polizeimannschaft, dcn Medizinalbcamten und den
Beauftragten der Ortskrankenkasse anf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

Täglich in der Frühe, im Winter vor 8 Uhr, im Sommer vor 7 Uhr, ist ein
Auszug aus diesem Buche bezüglich aller in der vorhergehenden Nacht beherberg-
ten Schläfer (nicht nur der frisch aufgenommenen) bei der Polizeibehörde einzu-
reichen.

ß 3. Der Vermieter von Schlafstellen ist verpftichtet, für Erhaltung der Rein-
lichkert, Sitte und Ordnung in den Schlafstellen Sorge zu tragen.

tz 4. Personen, welche sich nicht durch ein von der Behörde ausgestelltes Legi-
timationsvapier auszuweisen vermögen, dürfen nicht länger als eiue Nacht beher-
bergt weroen.

tz 5. Das Vermieten von Schlafstellen in einer Wohnung an Pcrsoncn
beiderlei Geschlechts ist untersagt.

Desgleichen dürfen in einem und demselben Hause Schlafftellen entwcder imr
für männliche oder nur für weibliche Personen eingerichtet werden.

§ 6. Es darf keine größere Zahl von Personen zur gleichzeitigen Beherber-
gung aufgenommen werden, als nach Verhältnis des Naumes und den vorhandenen
Betten beherbergt werden können. Nötigenfalls wird diese Zahl von dem Bezirks-
amte festgesetzt.

Ein Bett darf stets nur von einer Person benutzt werden.

8 7. Den Schläfern muß gestattet sein, sich auch nach den Arbeitsstunden in
der Schlafstelle aufzuhalten.

8 8. Zuwiderhandlunaen gegen diese Vorschriften werden gemäß 8 136 Polizei-
Strafgesetzbuchs an Geld bis zu 50 Mark oder mit Haft bis zu 8 Tagen bestraft.

6. Vie Neberwachung der Vvn Privatpersvnrtt gegen Entgelt in

Pflege gegebenett Rindrr.

Bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 22. August 1889.

8 1. Wer Kinder unter 7 Jahren, welche vou Privatpersonen in Pflege ge-
geben werden, gegen Entgelt in Pflege nehmen will, hat vor der Aufnahme unter
Vorlage der den Personenstand feststellenden Urkunden die Genehmigung der Orts-
polizeibehörde hiezu einzuholen Diese Genehmigung wird nur erteilt, weim dcr
 
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