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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0291
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263

Pfleaer bezügliäi seiires Leummids, seiilcr Familieu-, Erwerbs-, Wohmmgs- und
sonstlgeu Lerhältuisse die Garantie dafür bietet, daß dem Kinde bei ihm die nötige
Pflege und Fürsorge zu Teil wird.

Die Pfleger erhalten eine Genehmigungsurkunde, worauf der Name des Kindes
bezeichnet ist und die wesentlichen Bestimmungen dieser Lerordnnng und eine bezirks-
ärztliche Belehrung über Eruähruna und Pflege der Kinder enihalten sind, deren
gcnane Beachtung den Pflegeeltern besonders zur Pflicht gemacht wird.

Die Bürgermeisterämtcr haben die erforderliche Anzahl Zmpressen zu beschaffen
nnd den Pflegern bei Genehmigung der Pflege unentgeltlich abzugeben.

8 2. Aendert der Pfleger seinen Wohnsitz oder seine Wohnung, oder wird das
Pfleaeverhältnis durch Entlassung des Kindcs aus der Pflege aufgehoben, so hat
er dics binuen 3 Tagen der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.

Im Falle das Pflegekind stirbt, hat der Pfleger den Tod un-
verzüglich dem Leichenschauer (ß 3 der Verordnuug vom 16. Dezember 1875,
die sanitätspolizeilichen Maßregeln m Bezug auf Leichen- und Begräbnisstättcn
betreffend) und der Ortspolizcibehörde anzuzeigen.

8 3. Die Ortspolizeibehörde verlässigt sich von Zeit zu Zeit über das Be-
sinden des Pflegekindcs und die Art sciner Abwartung, veranlaßt die sofortige
Abstcllung etwaiger Mißstände und zieht geeignetcnfalls die crteilte Genehmigung
wieder znrück.

8 4. Die Pfleger sind verpflichtet, den Bezirksräten, den Mirgliedern der
Armenbchörde, in Orten, wo Frauenvereine bestehen, die die Ueberwachung der
Pflegekinder übernommen haberr, den Mitgliedern dieser Vcreine, der Ortspolizei-
behörde und den von ihr beauftragten Persouen jederzeit den Zutritt zu der Woh-
iiung des Pflegekindes zu gewähren und jede geforderte Auekunft zu erteilen.

Der Pfleger ist verpflichtet, im Falle wirklicher Erkrankung des
Kindes einen approbierten Arzt beizuziehen.

tz 5. Ueber die in der Gemeinde gegen Entgelt in Pflege gegebenen Kinder
unter 7 Jahren hat die Ortspolizeibehörde ein Verzeichnis nach einem vom Bezirks-
amt festzustellcnden Schema zn führen und jeweils auf 15. Januar und 15. Juli
einc Abschrift hievon dem Bezirksamte vorzulegen.

8 6. Pfleger, welche den Bestimmungen dieser Vorschrift zuwiderhandeln,
wcrden an Geld bis zu 50 Mark oder mit Haft bis zu 8 Tagen bestraft.

v. Die Schlielrung drr Wohnungen zur Nachtreit.

Ortspolizeiliche Vorschrift vorn 19. Februar 1866.

Jeder Hauseingang muß wühreud der Nacht von 11 Uhr an geschlossen sein.
Uebertretungen werden nach Maßgabe des 8 57 Ziff. 2 des P.-St.-G.-B. an Geld
bis zu 10 Mark bestraft.

L. Festsehung der Polireistunde.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 20. März 1877.

Die nächtliche Polizeistunde für die Stadt Heidelberg wird auf 12 Uhr fest-
gesetzt.

A rr s z rr g

aus der bezirksamtlichen Verfügung vom 2. November 1891 Nr. 76067, betreffend

die Handhabung obiger Vorschrift
(ergangen an sämtliche Wirte der Stadt Heidelberg).

Eine Festsetzung der Polizeistunde auf eine spätere Stunde als 12 Uhr, ist
dnrch Verordnung Großh. Ministeriums des Jnnern vom 22. Oktober 1864 aus-
drücklich verboten. Diese Verordnung räumt der Polizeibehörde nur die Be-
fugnis ein, eine Verlängerung der Polizeistunde bei brsouderen Anlässen an ein-
zelnen Tagen für alle oder einzelne Wirtschaften zu gestatten. Ebenso können
einzelne Wirtschaften, welche zu diesem Zweck den Nachweis eines besonderen Be-
d'irfnisses des Publikums zu erbringen haben, von der Polizeistunde vollständig
besreit werden.
 
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