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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0294
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8 8. Wer uach Entrichtuiig der Tnxe seineu Wohnsitz vcrlegt, ist für die Zeit
bis zur nächsten Musterung wegen der an dem neuen Wohuortc geltendeu höheren
oder niederen Taxe zu einer Mchzahlung uicht verpflichtet, uoch zu einer Riick-
forderung berechtigt.

Hunde, melche deren Besitzer zur Zeit der Mustcruug au einem vou scinem
Wohnsitze verschiedenen Ort vorübergehend verbracht hat, köuuen auch an
diesem Orte zur Musteruug vorgeführt werden. Die Taxe ist aber iu diesem Falle
nach dem für den Ort des Wohnsitzes gesetzlich bestiiuinten Bctrage zn entrichten
und fließt znr Hälfte der Genieiude des Wohnsitzes zu.

Hunde in abgesoudcrten Waldungeu uud Hofgüteru siud in einer bcuachbarten
Gemcinde vorzuführen.

Die Taxen für diese Huude sallen zur Hälfte dein Eigeutünier der Waldinigen
und Hofgüter zu.

tz 9. Die Bezirksämter haben bei Ausstellnng von Waudergewerbscheinen
auf die Berpflichtuiig zur Entrichtirng der Huudstaxe anfiucrksanr zu machen.

3. Maßregeln gegen die Hundswut.

Verordnung Großh. Ministeriums des Junern vom 11. Mai 1876.

Auf Grnnd des § 89 des P.-St.-G.-B. wird verorduet:

8 1. Alle au öflentlichen Orten befindliche, über sechs Ltzochcn alte Hunde
müssen am Halse eiue mindestens 3cm im Durchmesser große, den Wohuort des
Besitzers angebeude Marke vou Messiug oder Messiugblech tragen. Es genügt,
wenn auf der Marke die AnfaugSbuchstaben der Gcmcinde und des Amtsbezirks
soweit angegeben werden, daß Verwechsluugen ausgeschlosseu bleiben.

Die Marke soll am Halsband hängeu, dars also aus das Letzterc nicht voll-
ständig aufgenietet werden.

Z 2. Huude, welche nicht die vorgeschriebene Markc tragen, werden — vor-
behaltlich der Bestrafung der Besitzer — eingesaugeu und, weuu sie bis zum Ab-
laufe des zweiteu folgenden Tages nicht von dem Besitzer unter Vorzeigen der
Ouittung iiber die an die Gemeindekasse geleistete Zahlung einer Gcbühr von
zwei Mark abgeholt werdeu, getötet.

Die AuSlosungsgebühren siud zur Deckuug der Kosten für die Aufbewahrinig
und Verpflegung der gefangenen Hunde und zu Belohnuugen für das mit dem
Vollzug der Verordnung betraute Aufsichtspersonal, welches für das Eiufaiigen
jedes Hundes 50 Pfeunig erhält, zu verwendeu.

4. Die Aufsicht auf Hunde.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 2. Januar 1891.

Es ist verboten, in Heidelberg (einschließlich Schlierbach und Neuenheiiri) Hunde
ohne wohlbefestigtcn, das Beißen verhindernden Maulkorb herumlaufen zu lassen.

Zuwiderhandlungen werden an Geld bis zu 10 Mark bestraft.

(Vergl. hiezu die bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 26. November 1866.)

5. Das Mitbringeu von Hunden in öffentliche Wirtfchaften.

Ortspolizeiliche Vorfchrift vom 26. Februar 1878.

Wer Hunde in öffentliche Wirtschafteu mitbringt, wird an Geld bis zu 20 Mk.
bestraft. (Auch für Neuenheim giltig.)

II. Gesundheitspolizri.

L. Schlacht- und Viekzlrofor-nung.

1. Ortspolizeiliche Vorschrift vom 19 Juli 1893 auf Gruud des 8 87 a, 85 Z. 2

P.-St.-G.-B.).

8 1. Jnnerhalb der Gemarkung Heidelberg hat die Schlachtung von Großvieh
iind Kleiuvieh jeder Art, sowie vou Pferden, welche zum menschlichen Genusse be-
stimmt sind, ausschließlich im städtischen Schlachthofe zu gefchehen.
 
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