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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0295
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267

Ferner müssen alle zum gewerbsmäßigeu Schlachten von auswärts eingebrachte
Tiere in den dazn bestimmten Schlachthofstallnngen eingestellt werden.

tz 2. Dem Schlachthofzwang unterliegt nicht:

1. Die Schlachtung von selbstgezogenen Schweinen und Ziegen, deren Fleisch
nicht zum Verkauf bestimmt ist, bezw. verwendet wird.

2. Die Notschlachtnng solcher Tiere, die ohne Qnälerei nicht transportiert
werden können. Jedoch ist von derartigen Notschlachtungen vor deren Vornahme
odcr, wenn dies der Dringlichkeit halber nicht möglich war, wenigstens sosort nach
derselben der Schlachthofverwaltung Anzeige zu erstatten. In jedem Falle dürfen
dabei nur die Baucheingeweide heransgenommen und elwa noch die Brnsthöhle ge-
öffnet werden; doch dürfen die Baucheingeweide vom Orte der Schlachtung nicht
entfernt und die Brustorgane nicht ans dem Zusammenhange mit dem geschlachteten
Tiere gelöst werden.

tz 3. Schlachtvieh-Transporte, welche rnit der Eisenbahn hier eintreffen, dürfen
in der Regel erst auf dem Gelände des städtischen Schlacht- und Viehhofes, einzeln
per Bahn eintreffende Schlachttiere auch am Hauptbahnhofe ausgeladen werden.

Der Durchtrieb von Schlachtvieh durch die Stadt ist jedenfalls nur in so weit
gestattet, als dassclbe nicht ermndet ist und sich leicht führen läßt. Beim Dnrch-
trieb ist die Hanptstraße, joweit irgend thunlich, zu vermeiden.

Zum Straßen-Transport von Großvieh, welches aus irgend einem Grnnde
nicht getrieben werden kann vder darf, ist der im Schlachthofe ausgestellte Transport-
wagen zu verwenden.

tz 4. Auf Milchnahrung angewiesene Ticre, alio Kälber, Lämmer und Kitzlein,
müssen unbedingt am Tage des Einbringens in den Schlachthof auch gefchlachtel
werden.

Unterbleibt dies von Seiten der Eigentümer, so wird die schlachtung von der
Verwaltung auf Kosten der Besitzer angeordnet.

Ueber 12 Stunden eingestellte Ticre werden auf Kosten der Eigentümer gefüttert.

8 5. Für einzelne, sehr entferut wohnende Personen kann auf Ansuchen das
Schlachten im eigenen Gehöfte nach Anhörung des Sladtrates von der Polizei-
behörde gestattet werden; doch haben sich diese dann neben pünktlicher Einhaltung
der bestehenden Vorschriften den im einzelnen Falle etwa noch besonders ergehenden
Anordnungen unweigerlich zu fügen.

§ 6. Der Schlachthof ist geoffnet:

1. an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen zum Abholen und Rückbringen
von Fleisch, in der Zeit vom 1. April bis 1. Oktober von 5 bis 8 Uhr morgens
iliid von 12 bis 1 Uhr mittags,

in der Zeit vorn 1. Oktober bis 1. April von 6 bis 8 Uhr morgens.

Als gesetzliche Feiertage gelten der erste und zweite Weihnachtsfeiertag, Neujahr,
Eharfreitag, Ostermontag,Ehristi Himmelfahrt, Pfingstmontag und Fronleichnamstag.

2. an Werktagen:

u) zum Abholen nnd Rückbringen von Fleisch in der Zeit vom 1. April bis
1. Oktober von 5 Uhr morgens bis 7 Uhr abends,

in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. April von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends;

b) zum Schlachten von Tieren in der Zeit vom 1. April bis 1. Oktober von
7 Uhr morgens bis 7 Uhr abends,

in der Zeit vom l. Oktober bis l. April von 8 Uhr morgens bis 6 Uhr abends.

Das Kühlhaus bleibt täglich von 8—11 Uhr morgens geschlossen. Abgesehen
hiebou ist es in den gleichen Zeiten zugänglich, wie solche oben für das Abholen
und Rückbringen von Fleisch festgesetzt sind.

Jeweils eine Stunde vor Schluß darf keine Schlachtung von Großvieh und
jeweils eine halbe Stunde vor Schluß keine Schlachtung von Kleinvieh mehr in
Angriff genommen werden.

8 7. Jedes Tier ist beim Einbringen alsbald anzumelden und da unterzu-
bringen, wo es von der Verwaltung bezw. dein dienstthuenden Bediensteten für
zweckmäßig erachtet wird. Erweist sich ein Tier als zur Zeit nicht schlachtfähig,
weil dasselbe erhitzt, erniüdet, krank oder schlecht genährt ist, so ist es in besonders
hiezu bestimmten Räumlichkeiten unterzubringen. Tiere, welchc kein bankwürdiges
Fleisch liefern, werden der Frcibank überwicsen.
 
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