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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0301
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d. i. in der Zeit vom 1. April bis 30. September, wöchentlich mindestens zwei Ab-
holüngen für jeden in Betracht kommenden Gewerbebetrieb vorgesehen werden.

Die einzelnen AbholungStage sind den in Betracht kommenden Gewerbetrei-
benden rechtzeitig zur Kenntnis zu brmgen. Die Verwaltung der städtischen Ab-
snhranstalt ist für die ordnungsgemäße Abfuhr, Entleerung und Reinigung der
Tonnen verantwortlich. Dem Personale der Anstalt müssen dieselben äußerlich rein
übergeben werden.

§ 5. Für jede Auswechslung, Abfuhr, Entleerung und Reinigung der Tonnen
ist eine vom Stadtrat mit Zustimmung des Bürgerausschusses festzusetzende Gebühr
zu entrichten.

§ 6. Die tierischen Abfälle dürsen nicht in die Kehrichtbehälter, Aborttonnen
und -Gruben geworfen werden.

§ 7. Uebertretungen dieser ortspolizeilichen Vorschrift werden auf Grund der

Eingangs genannten Bestimmung (§ 87 a P -St.-G.-B.) an Geld bis zu 60 Mk.
oder mit Haft bis zu 14 Tageu bestraft.

ß 8. Die vorstehende ortspolizeiliche Vorschrisr tritt am 1. Februar 1890 in
Kraft, zu welchem Zeitpunkt die erwähnte ortspolizciliche Vorschrift vom 23. Juli
1873 außer Geltung gesetzt wird.

L. Vas Sammeln nnd Lagern von Knochen.

Ortspolizeil. Vorschrift v. 14. August 1875 in der Fassung vom 19. November 1888.

8 1. Das Sammeln von ungereinigten Knochen und ähnlichen Tierabfällen
darf nur in guten, nicht durchlöcherten Säcken geschehen.

Zum Sammeln von Knochen ist die Benützun^ von Fuhrwerken mit Ausnahme
von Handkarren untersagt. Falls letztere zum Sammeln benützt werden, müssen
dieselben mit gut schließenden Deckeln versehen und innen mit Blech ausgeschlagrn
sein. Weiterhrn dürfen dieselben im Sommer nur bis morgens 9 Uhr, im Winter
nur bis morgens 10 Uhr in Gebrauch genommen werden und dürfen jeweils nicht
länger als dringend nötig vor den Häusern stehen bleiben.

8 2. Die Verbrinanng der gesammelten Knochen in das Lager hat noch am
gleichen Tage zu geschehen.

Hiebei können Wagen benützt werden; doch sind die besuchteren Straßen zu
vermeiden und es ist untersagt, die ganz oder teilweise geladenen Wagen unterwegs
halten zu lassen.

8 3. Lager von ungereinigten Knochen dürfen in der Stadt nicht bestehen.
Ausnahmen kann nur m besonderen Fällen der Bezirksrat gestatten.

8 4. Uebertretungen werden an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu
14 Tagen bestraft.

V'. Das Sammeln und Lagern von Tumpen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 26. Februar 1885.

8 1. Das Sammeln von Lumpen darf nur in guten, nicht durchlöcherten
Säcken geschehen.

Die Benützung von Wagen beim Sammeln von Lumpen ist nicht gestattet.

8 2. Das Lagern von Lumpen in Gebäuden, welche zu Wohnungen von Men-
schen dienen, ist verboten.

8 3. Die Errichtung neuer und die Erweiterung bereits bestehender Lager von
Lumpen innerhalb der Stadt ist nur mit Genehmignng des Bezirksrats zulässig.

8.4. Jn Lagern innerhalb der Stadt sind die Lumpen jeweils unmittelbar
nach ihrer Einlieferung in Säcke oder Ballen zu verpacken, desgleichen hat ein
etwaiges Sortieren (Verlesen) der Lumpen sofort nach der Einlieferung zu erfolgen.

Es ist untersagt, Lumpen in größeren Mengen als 50 kg frei liegen zu lassen
oder auf einmal zu sortieren.

8 5. Die Lumpenhändler sind verpslichtet, ihre Lager auf Anordnung des
Großh. Bezirksamtes nach dessen Angabe zu desinfizieren.

8 6. Uebertretungen werden an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu
14 Tagen bestraft.

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