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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0302
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274

S. Die Einrichlung und Aeinlrattung der Rierpresflonen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 14 September 1888.

ß 1. Die Einrichtung jeder Bierpression muß folgenden Bestimmungen ent-
sprechen:

L. Die zur Pression verwendete Luft muß ans dem Freien odcr aus gnt ven-
tilierten und reinlich gehaltenen Räumen entnommen werden, welche nicht zngleich
zur Aufbewahrung übelriechender Gegenstände dicncn diirfen.

d. Die Luftkessel müssen so konstruiert sein, daß sie mittelst einer an der tief-
sten Stelle angebrachten verschließbaren Oeffnung einer Reinignng unterworfcn
werden können. Außerdem muß an dieser Stellc ein Ablaßhahnen angebracht sein,
um die im Luftkessel etwa angesammelte Flüssigkeit jederzeit entfernen zu können.

e. Zwischen Bierfaß und Luftkessel ist zur Ausnahme des in die Liiftleitiiiig
zurückgedrückten Bieres ein leicht im Jnncrn zu reinigender Zwischenapparat <Bier-
sack) einzuschalten, an dessen tiefster Stelle ein Ablanfhahnen anzubringen ist.

ck. Zur Leitung des Bieres wie zur Leitung der Luft von der Luftpumpe bis
MM Bierfaß dürfen nur Röhren von reinern Zinn verwendet werden. Röhren von
sog. Komposition, von Blei oder von Kautschuk sind durchaus verboten.

e. Für die Rohrleitung soll überall der kürzeste Weg vom Bierfaß zum Zapf-
hahnen eingehalten werden-, auch soll die ganze Leitnng derart zu Tage liegen, daß
sie überall zur Besichligung und Reinigung zugänglich ist.

f. AlS Kühlapparate dürfen in die Leitungen nur solche des sogen. Schlaiigen-
systems eingeschallet werden. Diese Kühlapparate sind übcr die Winterszeit iwenigsleiiS
von November bis März) aus den Leitungen herausznnehmen.

g. Werden am Bierfasse sog. Stechhahncn verwendet, so müssen dieselben im
Jnnern gut verzinnt sein und in diesem Zustande stets auch erhalten werden.

§ 2. Sämtliche Leituugen müssen stets rein gehalten werden und sollen so
eingerichtet sein, daß sie an die Wasscrleitung angeschlossen werden können.

Zur Reinigung darf Sodalösung nicht vcrwendet werden. Die Reinlialtung
wird dnrch regelmäßige, polizeiliche Nachschau unter Beizug eines Sachverständigen
überwacht.

ß 3. Die Eigentümer der Pressionen und ihre Stellvertreter sind verpflichtet

a. dem Polizeipersonal und dem Sachverständigcn zu jeder Tageszeit den Zu-
gang zu allen Teilen der Pression zu gestatten;

b. denselben bei der Untersuchung, insbesondere beim Abschranben der Pres-
sionsteile die erforderliche Unterstütznng zu gewähreu, auch die dazu erforderlichen
Schlüssel und Werkzeuge so aufzubewahren, daß sie jederzeit bei der Untersuchung
zur Hand sind.

8 4. Zuwiderhandlungen werden nach 8 87a P.-St.-G -B. an Geld bis zu
60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

Wiederholte Bestrafungen können zur Folge habeu, daß dem betresfenden Eigcn-
tümer rc. der Pression die fernere Benützung derselben entweder gänzlich unterfagt
oder nur unter ganz besonderen, von dem Bezirksamte festzusetzenden Bedingungen
gestattet wird.

n. Die Nnlage der Nbritte, Dunggruben und Pfuhllöcher.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 22. Januar 1881.

I. Abtritte.

1. Allgemeine Vorschriften.

8 1. Die Abtritte müssen abseits der Straßen und öffentl. Plätze angelegt werden.

Sie sollen in der Negel in einem besonderen Anbau außerhalb des Gebäudes
errichtet werden. Wird eine Ausnahme hievon gestattet, so müssen die Abtritte
jedenfalls an einer Umfassungswand des Gebäudes liegen.

8 2. Alle Abtritte müssen mit in's Freie gchenden Fenstern versehen sein.
Die bewegliche Fcnsterfläche darf nicht unter Qnadratmeter betragen.

Von der Straße aus sichtbare Abtritte sind nur dann gestattet, wenn sie nicht
störend in's Auge fallen.
 
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