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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0303
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275

Z A. Die Abtritträume eiues jeden Hauses müsseu für jedeu Sitz miudeftens
80 Centimenter breit und 1 Meter tief angelegt werden.

tz 4. Die Abtrittröhren müssen aus Elsen oder Steingut gefertigt und min-
destens 21 Centimeter weit sein.

Die Seitenröhren, welche von den Abtrittsitzen zum Hauptrohr führen, müssen
ebeuso weit und in möglichst spitzem Winkel (nicht über 25 Grad) dem Hauptrohr
eingefügt sein.

Die Äbtrittröhre muß 3 Centimenter von Wänden und Mauern entfernt an-
gelegt werden.

8 5. Die Abtrittröhre muh als Dunstrohr 21 Centimeter weit, möglichst senk-
recht bis über das Dach und über die in der Nähe liegcnden Wohnräume des
Nachbars geführt und mit einem Hut verschen werden.

Das Dunstrohr kann aus Zinkblcch hergestellt werden.

Jeder Abtrittsttz ist mit einem gut schließenden Deckel zu versehen.

8 6. Die Abtritte sind entweder nach dem Tonnen- oder nach dem Gruben-
system anzulegen. Die 88 1 bis incl. 4 dieser Lorschrift sind auf die schon be-
stehenden Abtritte, falls die letzteren nicht abgebrochen oder verlegt werden, nicht
anzuwenden, insofern nicht ein erheblicher Mißstand nachgewiesen ift.

2. Besondere Vorschriften.

Abtritte nach dem Tonnensystem.

8 7. Das Abtrittrohr muß durch ein gutschließendes gußeißernes Schiebrohr
mit der Tonne verbunden sein.

8 8. Am unteren Cnde des Abtrittrohres muß entweder ein sogen. Syphon-
abschluß angebracht sein, oder es muß, wenn der Syphon durch eiuen geraden
Schieber erjetzt ist, am unteren Ende des Abtrittrohres noch ein besonderes Dunst-
rohr angefügt sein, welches, wenn möglich, nach dem Küchenkamin geführt wird,
um neben, aber getrennt von diesem, bis über das Dach zu laufen.

Die Baupolizei-Behörde kann von dieser Bestimmung in geeigneten Fällen
Dispens erteilen.

8 9. Die Abtritt-Tonnen müssen eutweder ans verzinktem oder auf beiden
Seiten mit Oelsarbe angestrichenem Eisenblech oder aus Holz gefertigt sein; ihre
Größe, Form und Verschraubung muß der polizeilich genehmigten Normalzeichnung
genau entsprechen, welche sich auf dem städtischen Bauamte befindet.

Bei besonderen Verhältnissen sind Ausnahmen, jedoch nur mit Genehmigung
der Baupolizeibehörde, gestattet.

8 10. An der Tonne muß ein Ueberlaufröhrchen angebracht sein, durch wel-
ches die Flüssigkeit in ein daneben stehendes Ueberlaufbecken abfließen kann, wenn
die Tonne übervoll sein sollte.

Damit keine Verstopfung des Röhrchens stattsinde, muß in der Tonne an der
Stelle, wo das Röhrchen angeschraubt wird, ein Seiher angebracht sein.

8 11. Für jedes Haus müssen die nötigen Wechseltonnen vorhanden sein.

8 12. An jeder Tonne muß die Straße und Numnrer des Hauses, zu welchem
sie gehört, deutlich mit Oelfarbe angestrichen sein.

8 13. Die Tonne muß an einem solchen Orte zum Gebrauch aufgestellt sein,
daß sie leicht entfernt und mit der Wechseltonne vertauscht werden kann.

Der Boden, auf welchem die Tonne steht, muß gut cementiert sein.

Bei Neubauten ist darauf zu halten, daß der Raum, in welchem die Tonne
aufgestellt wird, von den übrigen Teilen des Gebäudes möglichst luftdicht abge-
schlossen, von außen direkt zugänglich und nach seiner Ausdehnung, sowie Höhen-
lage derart beschaffen ist, daß für die Aufstellung eines lleberlaufbeckens, sowie,
wenn eine grötzere Wohnung in Frage steht, von Kuppeltonnen mit Ueberlaufbecken
genügeud Raum vorhanden ist, und das Auswechseln der Tonnen rasch und leicht
ausgeführt werden kann.

Weiter ist bei Neubauten darauf zu besteheu, daß der Boden des Raumes und
die Wände auf eine Höhe von mindestens 30 cm wasserdicht hergestellt werden und
daß an dem Boden eine Entleerungsvertiefung angebracht wird, nach welcher von
allen Seiten Gefäll zu geben ist.
 
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