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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0304
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376

14. Wird als Tonnenraiim die bisherige Abtrittgrube benützt, so ist diese
sorgfältig zu räumen und zu reinigen, an zweckmäßiger Stelle eine kleine Stiege
und außerdem eine Vorrichtung (Rolle) anzubringen. welche.die leichte Heransnahme
der abzuführenden Tonne ermöglicht.

8 15. Jede neue Tonneneinrichtung muß vor der Benützung von dem amt-
lichen Sachverständigen besichtigt und genchmigt werden.

8 16. An Stelle der beweglichen Tonnen ist auch die Aufstcllung der so-
genannten Pumptonnen gestattet.

Die Purnptonne muß aus verzinktem oder auf beiden Seiten mit Oelfarbe an-
gestrichenem Eisenblech. gefertigt sein. Die Aufstcllung hat in einem Naumc zu
geschehen, der so groß ist, daß die Tonne von allen Seiten umgangen werden
kann; der Boden dieses Raumes muß gnt cemeittiert sein. Die Tonne ist mit eiiiem
Mannloche und mit einem Entleerungsrohre zu versehcn. Letzteres ist lustdicht in
die Tonne einzulassen und muß bis auf den Boden derselben reichen

Am oberen Ende dieses Rohres ist ein Gewinde anzubringen, an das der
Schlauch der Entleerungspumpe angeschraubt tverden kann.

Jm Uebrigen finden die §§ 7, 8, 10 und 15 dicser Vorschrift auch auf dic
Pnmptonnen Änwendung.

L. Abtritte nach dem Grubensystem.
a. Vorfchrifteu für Ncuanlagen.

tz 17. Abtrittgruben sind außerhalb der Gebäudegrundfläche, abseits der Straße,
von den Grundmauern des Gebäudes getrennt und mindestens 3m von Brunlien-
schachten, Brunnenstuben und von den zum Hause nicht gehörigen Wasserleitungs-
röhren, fowie 1,80 m von der Nachbarsgrenze cntfernt anzuleaen.

Die Entfermrng von der Nachbarsgrenze wird von der Jnnenseite der Grube
an gemessen.

Wo cine genaue Ersüllung dieser Vorschriften örtlicher Verhältnisse wegen nicht
stattfinden kann, sind die Gruben nach den besonderen Anordnuugen der Banpolizei-
behörde herzustellen.

8 18. Jede Grube mus; nach allen Seiten ihre eigenen Maueru erhalten,
welche bei Verwendung von Bruchsteincn 0,45 m, bei Verwendung von Backsteinen
mindestens l'/s Normalstein (25cm lang, 6,5cm dick, 12cm breit) stark sein und
mit Cement oder hydraulischem Mörtel gemauert werden müssen.

Ferner sind die Gruben im Jnnern mit einer mindestens 0,12 m starken Back-
steinwand in Eement gemauert in der Wcise zu verkleiden, daß zwischen beiden
Mauern ein 2 cm breiter Zwischenraum bleibt, welcher mit Cement auszugießen ist.

tz l9. Der Boden der Grube muß aus einer 18 cm dicken Betonschicht her-
gestellt werden, auf welche sodann ein Backsteinboden in Cement zu legcn ist.

Der Boden der Grube muß von allen Seiten gegen die Entleerungsverticfung
hin Gefäll haben. Letztere muß 30 cm weit uud ebenso ties fein, sowie sich un-
mittelbar unter der Einsteige-Oeffnung befinden.

8 20. Jedc Grube muß mit einem mit Cenient gemanerte i, 25 cm starken
Gewolbe überwölbt werden.

8 21. Der Boden der Grube, die vier Wandflächen und das Gewölbe sind
mit einem geglätteten, l'/rem starken Cementverputze zu versehen.

8 22. Die Einsteige-Oeffnung der Grube ist entweder mit einer Stein- oder
mit einer Eisenplatte luftdicht zu verschließen und dürfen in der letzteren keinerlei
Oeffnungen zum Einleeren von Kehricht, Afche, Küchenabfällen und dergleichen an-
gebracht werden.

8 23. Die aus den Gebäuden in die Abtrittgrube führende Zuleitung muß
aus Eisen- oder Steingutröhren in gleicher Weite wie die Abfallröhren (21 em)
bestehen.

Keine Grube darf mehr als 5Kbm Rauminhalt haben.

8 24. Jede hiernach ausgeführte Grube muß, ehe sie verputzt wird, und vor
ihrer Benützung geprüft werden.

Znm Zwecke der Prüfung ist Anzeige bei der Baupolizeibehörde zu crstatten.

Es darf keine Grube in Gebrauch genommen werden, bevor sie von dem amt-
lichen Sachverständigen vorschriftsmäßig befunden wnrde.
 
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