Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0305
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
277

Z 25. Zum Zweck der Ausbesserung sind die Gruben einer periodischen Unter-
suchung unter polizeilicher Aufsicht zu unterziehcn.

b. Vorschriften für bestehende Anlagen.

§ 26. Alle bereits bestehenden Abtrittgruben. welche sich nach dem Gutachten
des amtlichen Sachverständigen nicht als wasserdicht erweisen, sind alsbald dadurch
wasserdicht herzustellen, datz die Umfassungswände einschließlich des Bodens abge-
waschen und mit Cement ausgefugt, sodann im Jnnern mit einer 12 em starken,
in Cement gemauerten Backsteiuwand in der Weise verkleidet werden, daß zwischen
den bestehenden Umfassungsmauern und der neuen Backsteinwaud ein mindestens
2em breiter Zwischenraum verbleibt, welcher mit Cement auszugießen ist.

Der Boden der Grube ist durch zwei in Cement übereinandergelegte Backstein-
schichten zu verwahren, uud so anzulegen, daß er nach der Entleerungsvertiefung
hin Gefäll erhält.

Wo eine Neuherstellung des Bodens erforderlich wird, ist derselbe nach den
Bestimmnngen über Anlage neuer Gruben herzustellen.

Alle Abtrittgruben müssen im Jnnern mit einem geglätteten, l'/rem starken
Cementverpntz versehen und außerdem mit einem 25 cm starken Gewölbe überwölbt
werden.

Wo eine Abdeckung mit Dielen erfolgen soll, ist das Verfahren nach § 30 ein-
zuhalten.

8 27. Sollten alte Abtrittgruben mehr als 5kdm Rauminhalt haben, so ist
durch Ausmauern der Grube, ehe die innere Verkleidung mit Backstein vorgenommen
wird, der Rauminhalt auf das vorgeschriebene Maß zu verringern.

8 28. Vor Fertigstellung der Abtrittgruben ist nach 8 24 zu verfahren.

II. Dunggruben «n- Pfuhllöcher.

8 29. Für die bauliche Anlage und Untersuchung der Dunggruben und Pfuhl-
löcher gelten die gleichen Vorschriften, wie für die Abtrittgruben. Zedoch muß die
Entfernung der Dunggruben und Pfuhllöcher von Brunnenschachten, Wasserleitungen,
Brunnenstuben und der 9!achbarsgrenze mindestens 5 m betragen.

Kcin Pfuhlloch darf mehr als 15übm Rauminhalt haben.

8 30. Wo statt der Ueberwölbung aus besonderen Gründen die Abdeckung
mit Dielen geschehen soll, hat letztere aus einer doppelten Bretterlage, bei der die
Fugen gut geschlossen sein müssen, zu bestehen.

Hiezu ist jedoch stets die Genehmigung der Baupolizeibehörde einzuholen.

8 31. Die Benützung der Dunggrube als Abtrittgrube oder umgekehrt ist un-
statthaft.

ck. Nbfuhr der Nbkrirrfioste.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 24. März 1881 in der Fassung vom 10. Juli 1890.

I. Allgemeine Borschriften.

8 1. Die Auswechslung, Abfuhr, Entleerung und Reinigung der Abtritttonnen
wird, insolange die Stadtgemeinde dieses Geschäft nicht etwa selbst übernimmt,*)
namens derselben gegen Erhebnng der in ankiegendem Tarif bezeichneten Gebühren
durch einen Unternehmer besorgt. Der Unternehmer, bezw. dessen Vertreter, welcher
für die Erfüllung dieser Vorschrift der Polizeibehörde gegenüber einzustehen hat, ist
der letzteren vom Stadtrat namhaft zu machen.

Das gleiche gilt bezüglich der Reinigung der Abtrittgruben.

Sollte die Stadtgemeinde das in Frage ftehende Geschäft selbst übernehmen,**)
so hat sie der Polizeibehörde einen städtischen Bediensteten zu bezeichnen, welcher
für Erfüllung dicser Vorschrist verantwortlich ist» und es unterliegt dann derselbe
den nämlichen Bestimmungen, die in diescr Vorschrift für den Unternehmer ent-
halten sind.

8 2. Der Stadtrat kann in einzelnen Fällen, namentlich zu Gunsten hie-
siger Landwirte, mit Zustimmung des Bezirksamts gestatten, daß der betreffende

*) Die Stadtgemeinde hat das Geschäft unterm t.Januar 1889 selbst Ubernommen.

Jst geschehen unterm i. Januar 1S8S.
 
Annotationen