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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0306
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278

Hausbesitzer selbst die AuSwechslung, Abfuhr, Entleerung und Reiniguug semer
Tonnen bezw. die Entleerung seiner Abtrittgrubc bcwirkt.

Z 3. Findet bei der Abholung der Tonnen odcr bei der Entleerung der Ab-
trittgruben eine Verunreinigung der Straße odcr des Hauses statt, so ist der Unter-
nehmer, bezw. dessen Dienstpersonal verbunden, dieselben sofort wieder zu beseitigen,
wozu die betreffenden Hansbesitzer das nötigc Wasser zu liefern haben.

II. Besondere Borschriften.

1. Bezüglich der Auswechslung, Abfuhr, Entleerung und
Reinigung der A b t r i t t t o n n e n.

Z 4. Der Nnternehmer, bezw. dessen Vertreter ist verbunden, die Answcchs-
lung, Abfuhr, Entleerung und Reinigung der Tonnen stets rechtzeitig zu besorgen.
Die Zeit der Abholung der Tonnen wird siir jedes Haus von vornherein vom
Stadtbauamt festgesetzt.

Die in Frage stehende Festsetznng muß so gctroffen werden, daß jede Tonne,
bevor sie vollständig gefüllt ist, zur Abholrmg gelangt. Eine im Gebrauche besind-
liche tragbare Tonne darf nie länger wie 8 Tage in einem Hanse stehen bleiben.

Wenn besondere Gründe vorliegen, welche es als crforderlich erscheinen lassen,
daß die Tonnen öfter als zu den durch das Stadtbauamt festgesetzten Zeiten ab-
geholt werden, wenn z. B. in einem Hause eine ansteckende Krankheit ausgebrochen
rst, so ist der Unternehmer, bezw. dcssen Bertreter anf Begehren des Tonncnbesivers,
sowie auch, falls die Polizeibehörde dieS verlangt, znr hänfigcren Abholung der
Toniien verpflichtet.

8 5. An Sonntagen, sowie an den dem Sonntag vcrordnungsmäßig gleich-
stehenden Feiertagen ist die Abholnng dcr Tonnen — vorbehaltlich besonderen poli-
zeilichen Dispenses in dringenden Fällen — nur bis morgens 9 Uhr zuläsfig.

8 6. Die Reinigung der Tonnen muß außerhalb der Stadt geschehen und die
gereinigte Tonne bei der nächstfolgenden Abholung dem Besitzer wieder zurilckgc-
geben werden.

8 7. Jeder Tonnenbesitzer, welcher nrcht die in 8 2 dieser Vorschrift vorge-
sehene Erlaubnis erhalten hat, ist, bevor er seine Tonneneinrichtung in Gebrauch
nimmt, verpflichtet, zum Zweck der Abholung der Tonnen dem Stadtbauamt schrift-
liche Anzeiae zu machen.

8 8. Diejenigen Tonrrenbesitzer, welche die in 8 2 dieser Vorschrift vorgesehene
Erlaubnis erhalten haben, sind für die rechtzeitrge Auswechslung ihrer Tonnen
verantwortlich. Fnr die Frage der Rechtzeitigkeit sind die in ß 4 Absatz 2 dicser
Vorschrift aufgestellten Grundsätze maßgebend.

Auch haben die in Nede stehenden Tonnenbesitzer den 8 5 dieser Vorschrift zu
beachten, jede Verunreinigung der Straße, welche bei der Abholung der Tonneu
stattfindet, sofort wieder zu beseitigen, die Reinigurrg der Tonnen auße'-halb der
Stadt vorzunehmen und etwaige besondere Weisnngen, welche ihnen die Polizei-
behörde arrs Anlaß der Besorgung des fraglichen Geschäfts erteilen wird, zu befolgen.

2. Bezüglich der Entleerung der Abtrittgrnben.

8 9. Die Entleerung der Abtrittgruben hat mittelst der Saugpumpe zu ge-
schehen. Letztere muß stets in einern solchen Zustand sein, daß die Arbeit in geruch-
loser Weise und ohne Verunreinigung der Umgegend vollzogen werden kann.

8 10. Die Hauseigeiltümer, bezw. deren Bevollmächtigte siud verpflichtet, die
Abtrittgruben entleercn zn lassen, sohald solche über zwei Drittel angefüllt sind.

Zu diesem Zweck ist dem Unternehmer, bezw. dessen Vertreter bei einer der
hierfür einzurichtenden Meldestellen Anzeige zu erstatten, welche auf Verlangen zu
bescheinigen ist, und es hat bierauf die Entleerung binnen 4 Tagen zn erfolgen.

8 11. Die Entleerung dcr Gruben darf in der Regcl nur an Werktagen und
in der Zeit vom 1. Mai bis l. Oktober in der Haupt-, Plöck- und Leopoldstraße
nur von 5 bis 9 Uhr morgens und von 7 bis 11 Uhr abends vorgenommen wer-
den. Jn den übrigen Stadtteilen und allgemein in der Zcit vorrr 1- Oktober bis
I. Mai kann die Entleerung vorr 5 Uhr morgens bis 11 Uhr abends stattfinden.

8 12. Den in den Gruben zurückgebliebcnen Bodensatz, sowie Scherben, Schutt
und dergl. hat der Unternehmer, bezw. dessen Vertreter alsbald nach der Vornahme
dcr Entleerung gegen besondere Vergütung zu entfernen.
 
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