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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0308
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280

8 4. Der Kehricht und die Haushallungsabfälle sind von den Ein-
wohnern der Stadt in besonderen Behältern bereit zu halteu. welche zu
den im Fahrhlan der Adsuhr sestgesetzten Abholungszeiten unmittelbar
hinter einem nach der Ltrahe gerichteten Haus-. Hos- oder Garten-Ein-
gange seventuell in dem unmittelbar hinter dem Vorderhaus gelegenen
Hofraum) zu ebener Crde ausgestellt werden müffen.

8 Die Hausbewohner haben dasiir zu sorgen» datz das Absuhr-
Versonal die detresfenden Eingänge osten findet. daß dasselbe die Gesäße
leicht wahrnehmen. und dafi das Ausladen ihres Jnhalts ohne Verzug
geschehen kann.

8 6. Die den Kehricht und die Absälle enthaltenden Gefäfie müsten
vollständig dicht, haltbar und mit zwei Henkeln versehen sein. Tie
dürsen bis zu ihrem oberen Rande nicht mehr als 5V Liter Fnhalt haben
und höchstens bis zu 3em unter diesen Rand gesüllt werden.

§ 7. Das Abfuhrpersonal ist verpflichtet, in jedem Hause die Gefäße, welche
obigen Bestimmungen entsprechen, aus der unmittelbar an der Straße gelegenen,
offencn Haus-, Hof- oder Gartenflur (eventuell aus dem unmittelbar hutter dem
Vorderhaus gelegenen Hofranm) zn holen, sie zu entleeren und sodaun wicder an
diese Stellen zurückzutragen.

8 8. Ausgeschlosten von der unentgeltlichen Abfuhr sind die gewerb-
lichen Abfälle der Klein- und Grofiindustrie und zwar sowohl Feuerungs-
rückstände. als Materialabsälle sowie Bauschutt.

8 9. Das Einwerfen von Straßenkehricht oder HaushaltungSabfällen in die
Abortgruben und Abtritttonnen ist strcnge verboten.

8 10. Wegen der Abfuhr des Schnees wird jeweils seitens der städtischen Ab-
fuhranstalt von Fall zu Fall das Nötige vorgekehrt werdcn. Das Aufhanen und
Sammeln des Schnees und Eises bleibt Sache der Hauseigentümer.

8 11. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden gemäß W 87 a deS
P.-St.-G.-B., 8 9 Ziff. 4 V -O. vom 27. Zuni 1874 die Sicherung der bffentlichen
Reinlichkeit und Gesundheit betr. und 366'° des R.-St.-G.-B. mit Geldstrafe bis
zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

8 12. Diese Vorschrift tritt mit dem I.Januar 1889 in Kraft. Durch die-
felbc werden die dem Uuternehmen der Pferdebahn vertragsmäßig bezw. durch die
ortspolizeiliche Vorschrift vom 27. April 1885 auferlegten Verpflichtungen iu Be-
zug auf die Reinigung des Bahnkörpers und der Halteplätze, sowie hiusichtlich dcr
Abfuhr von Kehricht, Schlamm, Schnee und Eis in keiner Weise berührt.

T.. Dir Reinhaltung drr Schlainrnsarmnlrr.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 2. September 1876.

8 1. Das Ablagern von Straßenkehricht, Unrat, Staub, Schutt und Absälle»
jeder Art in die städtischen Kanaleinläufe und Schlammsammler ist uutersagt.

8 2. Uebertretungen lverden an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu
14 Tagen bestraft.

IL. Die Vornahme drr Dvsinfrkrion nach ansteckrndrn Rrankheitrn.

Amtliche Anordnung vom 2l. April 1892.

1) Bei allen in hiesiger Stadt vorkommenden Fällen von Divhtherie, Lchar-
lach, Thvhus nnd tötlich verlaufender Lunftentuberkulose muß innerhalb
svätestens 48 Stunden nachdem der Krauke vom behandelndcn Arzte für nicht
mchr ansteckend erklärt, bezw. nachdem der Tod eingetreten ist, eine

Desinfektion

der im Krankenzimmer gebrauchten Kleidungsstücke und Betten vorgenommen werdeu.

2) Zur Vornahme dieser Desiufektion ist ausschließlich der bei

Friedrich August Grün, Hauvtstratze Rr. 1VV

dahier, mit welchem die Stadtverwaltung einen diesbezüglichen Vertrag abgeschlosseu
hat, aufgestellte
 
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