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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0309
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281

Dampf-Desinfektions-Apparat

bestimmt.

3) Der Desinfektion nnterliegen alle Gegenftände, welche sich inr Kranken-
zimmer befinden, liezw. während der Krankheit regelmäßig befunden haben, sofcrn
sie ihrer Beschaffenheit nach znr Reinigung irn Dampfapparate sich eignen, insbe-
sondere hierdnrch nicht gebranchsunfähig werden.

Jedenfalls find das Belt, die Leibwüfche und Kleider des Kranke«,
fowie siimtliche Tebfiiche und Borhünge des Krankenzimmers zu des-
infizieren.

4) AuSgenommen von der Desinl'ektion im Dampfapparate sind:

a. solche Gegenstände, welche im Haufe durch Kochen gereinigt, bezw. des-
infiziert werden:

b. solche n»cht dem Kranken gehörige, bezw. nicht von ihm gebrauchte

Gegcnstände, welche unentbehrlich sind.

5) Von der vorzunehmeilden Desinfektion ist jeweils der Besitzer des Damps-
apparates, Herr F. A. Grün, zu benachrichtigeu, worauf durch letzteren in eigenem
Wagen die Abholung der zu desinfizierenden Gegenftände und Zurückverbringung
derselben nach geschehener Desinfektion veraulatzt werden wird.

6) Die Kosten der Desinfektron, einschließllch derjcnigen für Abholung und
Rückverbringung der zu desinfizierendcn Gegenstände trügt die Stadtkafie.

7) Znwiderhandlungen gegen vorftehende Anordnungen werdea ge-
müß 85 Z. 2. 87 P.-Lt.-G.-B. an Geld bis zu 1«0 Mark oder mit Haft
bis zu l4 Tagen bestraft.

III. Feuer- unb Baupolizei.

F. Feuerlöfchordnung.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 9. März 1882.

H 1. Wer den Ausbruch eines Feuers oder Anzeichen eines solchcn wahrnimmt,
hat — sofern nicht der in tz 2 vorgesehene Fall vorliegt — sogleich Feuerlärm zu
machen ; die Bewohner dcs Hauses, in welchem Feuer ausgebrochen, sind hierzu, bei
Vermeiden strenger Bestrafung, besonders verpflichtet.

8 2. Wenn in einem Kamm Feuer entftanden ist, so ist kein Feuerlärm zu machen;
es haben jedoch die Bewohner des betreffenden Hauses unverzüglich den Kaminfeger
herbeizurufen und der Polizeibehörde von dem Brandfalle Anzeige zu erstatten.

8 3. Sobald Feuerlärm entsteht, haben die Glöckner an der Heiliggeistkirche und
an der Providenzkirche mit dem Sturmläuterr zu beginnen und dasselbe so lange fort-
zusetzen, bis ihnen seitens der Polizeibehörde der Befehl zum Einstellen zugeht.

Der Turmwächter an der Heiliggeistkirche hat nach der Seite hin wo der Brand
ist, bei Tage eine Fahne, bei Nacht erne Laterne auszustecken.

8 4. Bei Ausbruch eines Brandes zur Nachtzeit rst die Direktion des städtischen
Gaswerks verpflichtet, alsbald die Stadt bcleuchten zu lassen und cinen tüchtigen
Werkfiihrer mit einem Gehilfen mit den nötigen Geräten versehen zur Brandstätte zu
schickcn.

8 5. Auf den ersten Feuerlärm hat die Polizcimannschaft sogleich den Großherzogl.
Amtsvorstand, den Respizieuten des Bezirksamts, den Oberbürgermeister, die beiden
Kommandantcn der freiwilligen Feuerwehr, den Stadtbaunieister und die Kasernen-
wache zn benachrichligen.

8 6. Bis zum Eintreffen der freiwilligen Feuerwehr. welche bei allen Brand-
fällen zunächst die Lösch- und Rettungsmanufchaften stellt, haben die Haus-
bewohner mit den zu ihrer Hilfe herbeieilenden Personen Alles aufzuwenden, um das
Feuer zu löschen oder dessen Ausbreitung zu verhindern.

8 7. Die Anordnung und Leitung der Löschmaßregeln steht dem Gr. Amtsvorstande
bezw. seinem Stellvertreter zu, welchem hierbei der Oberbürgermeister, der Stadtbau-
meister, sowie der Kommandant der freiwilligen Feuerwehr beratend znr Seite stehen.

Die Befehle zur Ausführung der speziellen Anordnungen erteilt der Kommandant
der freiwilligen Feuerwehr.
 
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