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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0310
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282

tz 8. Dem Gr. Amtsvorstande bezw. dessen Stellvertreter steht die Befugnis zu,
im Notfalle nicht zur freiwilligen Fenermehr gchörige arbeitsfähige Einwohner zur
Hilfeleistung beizuziehen; letztere sind bei Strasvermeiden verpflichtctz den Anordmiilgeil
der im vorigen Paragraphen bezeichneten Personen Folge zn leisten.

Jn gleicher Weise sind die Besitzer von Privatfeuerspritzen gehalten, solche aus
Berlangen zur Verfügung zu stcllen.

Bei strenger Kälte sind die Bewohner der benachbarten Häuser zur Bereitstellnng
und Abgabe von warmem Wasser verpflichtet.

9. Wenn auswärtige Hilfe eintrifft, so hat sich dieselbe unter die Leitung und
Befehle der in ß 7 genannten Personen zu stellen und darf ohne deren bcsondere Auf-
forderung nicht in Thütigkeit treten.

8 10. Müflige Zuschaner sind von der Brandstätte fortzuweisen. Eltern, Vor-
münder und Erzieher sind verpslichtet, ihre jugcndlichen Angehörigen während des
Brandes zu Hanse zu behalten.

§ 11. Autzer den Bewohnern des Hanses und den im 8 7 beieichneten Personen
haben nur Feuerwehrmänner Zutritt in das brennendc Haus bezw. in die Nachbar-
häuser, von welchen aus gelöscht werden oder das Nettcn von Fahrnissen stattfindm
kann.

Wer während des Brandes Gegenstände an eincn anderen Lrt verbringen will
und sich nicht auf der Stelle genügend ausznweisen vermag, ist festzuhalten und vor
die Polizeibehörde zu führen.

tz 12. Kann einem Brande nur durch Einreitzen der brennenden oder eines der
benachbarten Gebäulichkeiten Einhalt gethan werden, so hat sich der Eigentümer der
desfalls getroffenen amtlichen Anordnung zu unterwerfen, da er nach dem Brandver-
sicherungsgesetz Entschädigung erhält.

8 13. Die erforderlichen Anordnungen nach Löschnng eines Brandes, insbeson-
dere auch wegen Ueberwachung und Räumung der Brandstätte, trifft der Kommaiidant
der sreiwilligen Feuerwehr im Benehmen nüt dem Gr. Amtsvorstande und dem Ber-
treter der Stadt.

8 14. Die geretteten Gegenstände werden nnr zu ciner hierzu sestgesetzten Zeit und
gegen Bescheinigung zurückgegeben; wer sich jedoch bei der Polizeibehörde als Eigen-
tümer unentbehrlichcr Gegenstände, als: Betten, Kleider?c. ausweist, dem können solche
gegen Empfangsbescheinigung sogleich verabfolgt werden.

8 15. Dic beim Aufränmen der Brandstätte gefuudenen Gegenständc sind, sofern
der Eigentümer nicht sofort ermittelt werden kann, an die Polizeibehörde abznlicfern.

8 16. Uebertrctnngen dieser Feuerlöschordnunq werden aus Grund des 8 114
Ziff. 4 P.-St -G -B. an Geld bis zu 60 Mark oder nut Haft bis zu 14 Tagen bcstraft.

stz 17. Die mit dem Heutiaen in Kraft tretenden neuen Statuten der freiwilligen
Feuerwehr dahier bilden einen Bestandteil dieser Feuerlöschordnung. j

818. Der Stadtrat ist berechtigt, sobald das Bevürsnis hervortritt, die nicht in
der freiwilligen Feuerwehr stehenden männlichen staats- und reichsbürgerlichen Ein-
wohner im Alter von 20—45 Jabren — die aktiven Militärpersonen ausgenommen
— als Hilfsmannschaft zu organisieren und unter das Kommando der freiwilligen
Feuerwehr zu stellen.

S. Gebrauch Vvn Ticht in Slallungen.

Bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 9. März 1889.

8 1. Scheuern, Ställe, Böden und andere Näume, welche zur Anfbewahrung
feuerfangender Sachen dienen, dürfen mit Licht nur unter Gebrauch wohlverwahrter
Laternen betreten werden. Die Benützung von Cylinderlampen jeder Art, ist in solchen
Räumen verboten.

8 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden gemäß 8 368 Ziffer 8
N.-St.-G. bestraft.

*) Neue Satzungen der sreiwilligen Feuerwehr vom 2i.November 1891, genehmigt vom Stadtrat
und Bezirksamt unterm 12., bezw. it. März 1892.
 
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