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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0311
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o. Kamirrreiniguns.

I. Kaminfeger-Ordnung vom 29. November 1887.

Die Bestimmungen, welche im Allgemeinen und insbesondere für die beteiligtcn
Hausbesitzer nnd Bewohner von Bcdeniung sind, lnnten:

tz 8. Der Bezirkskaminfegcr ist berechligt und verpflichler, in seinem ttehr-
bezirke in allen Gebäuden die vorgeschriebenen Neinigungen vorzunehmen.

tz 9. Bei dem Reimgen hat der Kaminfeger zugleich auf schadhafte Stellen
oder vorschristswidrige Beschaffenheit der Kamine oder Fenerungseinrichtungen,
sowie auf sonstige feuergefährliche Berhältnissc genau zu achten. (Ztwaige Mängel
sind von ihm sogleich dem Besitzer der Feuerungsanlage zur Kenntnis zu bringen
und der Ortspolizeibehörde anzuzeigen, welche die nötige Elnleitung zur Beseitigung
zu treffen hat. Erscheinen beim nächsten Reinigen dle gerügten Mängel nicht be-
seitigt, so hat der Kaminfeger das Bezirksamt hiervon in Kenntnis zu setzen.

Uebsr Mängel, welche eine unmittelbare Feuersgefahr bedingen, ist jeweils
sofort anch dem Bezirksamt Anzeige zu machen.

tz 10. Anßer seinem Bezirk darf der Kaminfeger die in seinen Berufskreis
fallenden Verrichtungen uur dann voruehmeii, wenn er vorübergehend als Stell-
vertreter bestellt ist (tz 7) oder von dem betreffenden Bezirksamt besonders be-
rufen wird.

§ 11. Der Kaminfeger hat die ihm obliegenden Geschäfte entweder selbst vor-
zuuchmen oder durch einen zuverlässtgen Gehilfen vornehmen zu lassen.

Jni Falle der Verwendung von Gehilfen bleibt der Kaminfeger für vorschrifts-
mäßige mid geordnete Besorgung der Verrichtungen durch dieselben jeder Zeit ver-
autwortlich; er hat daher die Arbeit der Gehilfcn sorgfältig zu überwachen, sowie
dafür zu sorgen, daß dieselben den Hausbesitzern und deren Stellvertretern gegenüber
jederzeit cin angemessenes Benehmen einhalten.

Die Gehilfen müssen gut beleumundet sein und die für ihr Geschäft erforder-
liche Gewandtheit besitzen.

Gehilfen, welche stch als vorbezeichneten Anforderungen nicht genügend erweisen,
hat der Kaminfeger sofort aus seinem Dienste zu entlassen.

Das Reinigen durch Lehrlinge darf nur unter persönlicher Anwesenheit und
Aufsicht des Meisters oder eines tüchtigcn Gehilfen geschehen.

Mindestens einmal im Jahr ist jedes Kamin gelegentlich des Reinigens desselben
durch dcn Kamiufeger selbst oder wenigstens unter seiner unmittelbaren persönlichen
Leituug mit Zuhilfenahme eines Lichts einer gründlichen Untersuchung zu unterziehen.

8 12. Die für sein Geschäft erforderlichen Werkzenge har der Kaminfeger
stets in gutem Zustande zu crhalten und auf Verlangen jederzeit der Polizeibehörde
oder deren Organen vorzuzeigen.

tz 13. Das Reinigungsgeschäft (8 8) hat sich auf die Kamine, Nauchfänge uud
Hurtcn, ferner auf diejenrgen Rohre, welche als Fortsetzung von Ofenröhren in
weiten Kaminen zur Verbessevung des Zuges 'der Oefen eingeführt sind (d. h. die
Knie- llnd seukrecht in den weiteu Kaminen emporgeführten Rohrftücke) und auf
die Feuerzüge der Herde zu erstreckcn.

Dabei ist insbesondere folgendes zu beachteu:

1. Die bezeichneten Feuerungsanlagen müssen vom Ruß vollständig gereinigt
werden.

2. Die weiten Kamine sind bis über das Dach hinaus zu besteigen, der Ruß
init einer eisernen Scharre sorgfältig abzukratzen nnd mit einem guten Besen sauber
abzukehren, sowie etwaige Absätze im Kamin, auf welchen sich Ruß ansammelt,
gehörig zu reinigen.

3. Zum Reinigen der eugen Kamine sind Pumpbesen anzuwende». Wo sich
Glanzruß gebildet hat, ist zur Entfernung desselben das Kamin auszubrennen.

4. Nach dem Rnnigen ist Rutz und losgefallener Verputz aus den Kaminen
in das vom Hausbewohner bereit zu haltende Gefäß zu schaffen und sind die etwa
herausgenommenen Röhre wieder einzusetzen.

Auch sind Putzthürchen und Aussteigladen wieder sorgfältig zu schließen.

Finden sich unverschlossene Rohröffnungen in Kaminen vor, so ist die An-
bringung von Verschlußkapseln zu verlangen.
 
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