Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Your session has expired. A new one has started.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0312
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
284

tz 14. Jst nach § 13 Ziff. 3 das Ausbreniien des Kamins erforderlich, so hat
der Kaminfeger dcn Hauseigentümer hiervon in Kenntnis zn setzen nnd sich mit
demselben übcr den Tag der Vornahme des Geschäfts zu verständigen. Das Aus-
brennen hat unter persönlicher Leitung des Meisters und mit Beachtung nachstehen-
der Vorsichtsmaßregeln zu geschehen:

1. Es ist rechtzeitig vorher dnrch den Kaminfeger der Ortspolizeibehörde von
dem Vorbaben Anzeige zu machen, damit diese die Nachbarn davon benachrichligen
und dieselben veranlassen kann, alle Oeffunngen, durch welche Funken einfallen
können, sorgfältig zu verschließen.

Bei Staatsgebäuden ist außerdem gteiche Anzeige der Bezirksbaninspektion
drrrch den Kaminfeger rechtzeitig zuvor zu erstatten.

2. Währcnd der Vornabme des Geschästs sind die Klappen der Ofenröhren
und die Ofenthüren verschlossen zn halten nnd eine weiße Signalfahne anf dem
Dache aufzustecken.

3. Das ausznbrenuende Kamin dars keine Riffe haben und muß in gutem
baulichen Znstande fein. Die in dasfelbe mündenden Ofenröhren dürfen nicht
schadhaft sern und keine leicht entzündlichen Gegenstände sich in der Nähe befinden.
Die Kaminputzthürchen müssen verschlossen sein. lleber alle diese Punkte (1--3)
hat sich der Meister vor Beginn der Arbeit genau zu verläfsigen.

4. Die Zeit für das Ausbrennen ist so zu wählen, daß das Geschäft bis svä-
testens 2 Uhr nachmittags beendet ist. Das Ausbrennen darf an keinem stürmischen
Tage und weder bei großer Kälte uoch bei anhaltender Hitze geschehen.

Jn Gebäuden mit Stroh- oder Schindelbedachung soll das Ausbrennen nur
in den Monaten November bis April vorbenommen werden.

5. Vor dem Beginn desselben sind die nötigen Vorsichtsmaßregeln zu treffen,
um dem hinausfchlageuden oder überhandnehmenden Feuer durch Verschluß der
Oeffnung des Kamins mit Platten oder eisernen Deckeln und dergl. sogleich mit
Erfolg begegnen zu können. Auch ist vom Hausbesitzer ein zureichender Wasser-
vorrat in das Haus und insbefondere in die Nähe des Kamins zu schaffen. Auf
dem Dache ist eine Ueberwachung der Kaminausmündung dnrch einen Gehilfen nötig,
und in den Zwisckienstockwerken das Kamin durch eine zuverläfsige Person zu be-
obachten. Jn besonders gefährlichen Fällen, wie insbesondere auch beim Ausbrennen
in Gebäuden mit Stroh- oder Schindelbedachung, ist für Bereithaltung einer Spritze
fowie für den Beizug von Hilfsmannschaft Sorge zn tragen

Ist in einem Gebände mit Stroh- oder Schindelbedachung das Ausbrennen
ausnahmsweise (s. Ziff. 4 a. E.) in der Sommerszeit vorzunehmen, so müssen außer-
dem nasse Tücher in die Nähe des Kamins außerhalb des Daches aufgelegt und
dieselben fortgesetzt mittelst einer Handspritze bespritzt werden.

6. Jst ein Kamin in das andere geführt, so muß zunächst das obere und
dann das untere ausgebrannt werden. Ebenso ist bei mehr als dreistöckiaen Häusern
zuerst im oberen Stock mit Dachraum auszubrenncn und dann erst in vem unteren
Stockwerke. Bei nebeneinanderlicgenden Kaminen ist durch sorgfältigen Abschluß
Fürsorge zu treffen, daß sich nicht beide gleichzeitig entzünden.

7. Nach dem Ausbrennen ist das Kamin mit Kugel und Bürste zu durchziehen.
Auch ist vom Kaminfeger dafür zu sorgen, daß das Kamin nach beendigtem Ge-
schäfte noch einige Zeit durch eine vom Hausbesitzer bestelltc znverlässige Person be-
obachtet wird.

8 Das zum Ausbrennen erforderliche Material hat der Kaminseger auf eigene
Kosten zu stellen, worauf bei Festsetzung der Taxe für das Geschäft Rückstcht zu
nehmen ist.

H 15. Ueber die Zeit der Reinigungen wird bestimmt:

1. Küchenkamine sind alle drei Monate, wenn sie aber den Rauch von drei
oder mehr Ofenröhren — gleichviel in welchen Stockwerken — aufnehmen, während
der Osenfeuerungszeit alle zwei Monate zu reinigen.

2. Kamine, welche ausschließlich zu Oefen und anderen nur im Winter ge-
brauchten Feuerungsanlagen gehören, sind während der Ofenfeuerungszeit alle zwei
Monate zu reinigen. Bei Kaminen von Luft-, Dampf-, Warm- und Heißtvasser-
Heizungen hat während der Benützungszeit die Reinigung alle Monate stattzufinden.

3. Monatlich müssen gereinigt werden:
 
Annotationen