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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0313
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Die Kamine dcr Bäcker und Wnrstler, die Knchenkamine bei (hastwirleil mid
ähnlichen Gewerben, die Kamine der Bierbrauer während der Brauzeil, der Brenne-
reien, Trocken- oder Dörranstalten während der Äebrauchszeit. Alle zwei Monate
sind die Kamine der Schremerwerkstätten zu reiuigen. Die Kamine der Sißlosser-
und Schmiedewerkstätten, sowie die Kamine sonstiger Feuerarbeiter sind einmal
jährlich zu reinigen (Gej'.-Bl. 1889 S. 104).

Enge, sogenannte russtsche Kamine unterlicgen hinsichtlich der Zaht der Reini-
gungen den aügemeinen Bestimmungen.

5. Kamine, welche ausschliestlich für Badezimmer oder welche für Wasch- und
Backöfen dienen, die nnr zeitweise benützt werden, sind jährlich zweimal zu reiniaen.

6. Fabrikkamine, welche umbaut sind oder in der Nähe von Gebäuden stehen,
sind zweimal, freistehende Fabrikkamine jährlich einmal zu reinigen.

Wenn die Vornahme der Reinigung eine besondere -störung des Fabrikbetriebs
verursacht und nachgewiesen wird, daß sich bei dem sehr starken Zuge des Kamins
kein Ruß, noch weniger Glanzruß ansetzt, kann das Bezirksamt die Zahl der
Reinigungen noch werter herabsetzen oder bei gut erhaltenen, ganz freistehenden
Kaminen auch dem Eigentümer die Besorgung der Reinigung überlassen.

Zn letztereni Falle genügt eine jährlich einmal vorzunehmende Untersuchung
des Kamins durch den Feuerschauer unter Mitwirkung des Kaminfegers.

Die Neinigung ist in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. April von moraens 7 bis
abends 5 Uhr, in den übrigen Monaten von 6 Uhr morgens bis 7 Uhr abends
vorzunehmen.

8. Mit Rücksicht auf den starken Gebrauch, auf die Verwendung stark rußenden
Brennmaterials und auf die bauliche Anlage der Kamine kann durch orts- oder
bezirkspolizeiliche Vorschrift die Vornahme einer größeren Zahl von Reinigungen
angeordnet und können die in Z.7 festgesetzten Tagesstunden anders bestimmt werden.

9. Der Kaminfeger ist verpflichtet, auf ausdrückliches Verlangen des
Gebäudebesitzers oder dessen Stellvertreters die Kamlne auch öfter, als vorgeschrieben,
zu reinigen.

8 16. Bei Kaminen, welche nicht benützt werden, ist, solange dies der Fall
ist, eine regelmäßige Reinigung nicht geboten; dieselben sind übrigens dann, wenn
ste nicht ganz unbrauchbar gemacht, oder die betreffenden Gebäude nicht ganz außer
Gebrauch gesetzt sind, jedensalls einmal des Iahres durch den Kaminfeger genau
zu untersuchen.

ss 17. Den Beginn der vorschriftsmäßigen Reinigung hat der Kaminfeger den
Hausbewohnern so zeitig anzukündigen, daß diese ihre häuslichen Geschäfte darnach
einrichten können.

An dem Bollzug des Reinigungsgeschäfts darf der Kaminfeger ohne
ganz dringende Gründe von den Hausbewohnern nicht gehindert werden.

8 ,18. Bci vollständiger Neuaufführung von Kaminen, sowie bei Ausbesserung
und teilweiser Erneuernng der Kamine unter Dach hat der Kaminfeger dieselben,
bevor sie verputzt werdcu, auf Veranlassung der Ortspolizeibehörde nach Maßgabe
der hierüber bestehenden besonderen Jnstruktion einer sorgfältigen Prüfung zu
unterziehen. Ueber den Erfund hat der Kaminfeger der Ortspolizeibchörde Anzeige
zu erstatten.

ß 19. Der Kaminfcger hat ein Tagebuch zu führen, aus welchem der ordnungs-
gemäße Fortgang des Reinigungsgeschäfts, die Personen, welche dasselbe vorge-
nommen haben, sowie etwa vorgefundene feuerpolizeiliche Mängel ersichtlich sind.
Dasselbe ist von den Ortspolizeibehörden bezüglich Beginns und Fortgangs dcs
Reinigungsgesckäfts zu beurkunden. Der Kaminfeger hat zu diesem Zweck von
Beidem rechtzeitia Anzeige zu erstatten. Die Bezirksämter haben von dem Tage-
buch zum 1. Junt jeden Zahres Einsicht zu nehmen.

8 20. Die Taxen für die Verrichtungen des Kaminfegers (8H 8, 14, 15, 16,
18) werden, sofern der Kehrbezirk nicht über die Grenzen einer Gemarkung hinaus-
geht, durch ortspolizeiliche, in den übrigen Fällen durch bezirkspolizeiliche Vor-
schrift bestimmt.

Der Kaminfeger hat die Forderung für die geleistete Arbeit stets an den
Hausbesitzer oder dessen Stellvertreter zu richten.

Das Anfordern von Trinkgeldern ist unbedingt untersagt.
 
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