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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0316
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288

rv Velästrgmrg durch Wauch, Wust rrnd üble Nusdünstnngrn.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 14. November 1890.

H 1. Die Besitzer gewerblicher Anlagen, die bei ihrem Geschäftsbetriebe nach sach-
verständiger Feststellung dnrch starken Rauch, Dampf oder üble Gerüche die Luft in
einer die Gesundheit gefährdenden oder in erheblichem Grade belästigenden Weise ver-
unreinigen, sind gehalten, auf Anfordern der Polizeibehörde diejenigen Vorkehrunden
zu treffen, die zur Beseitigung diefer Verunreinigung als dienlich erscheinen, und smd
strafbar, wenn sie den hierauf bezüglichen Anordnnngen der Polizeibehörde nicht oder
nicht vollständig innerhalb der bestimmten Frist nachkommen.

8 2. Zuwiderhandlungen werden gemätz 8 366R.-Str.-G. an Geld bis zu
60 Mark, event. mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

6. Einrrchtuug von Gas- und Wasterleilungrn.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 17. Januar 1889.

^ Gasleitungcn.

8 1. Zu den Gaslettungen dürfen künftighin nur noch eiserne Röhren benützt
werden. Die Verwendung von Bleirohr ist nur zulässig, wenn es sich nm Repara-
turen oder um kleine Erweitcrungen und Veränderungeu bereits bestehender Bleirohr-
leitungen handelt.

H 2. Die Röhren und Verbindungsstücke sind vor dem Berlegen in dem Zustande,
wie ste zur Verwendung konnnen sollen, auf ihre Luftdichtigkeit zu prüfen und dürsen
nur dann benützt werden, wenn sie sich vollkommcn dicht erwiesen haben. Es ist nn-
statthaft, etwa gefundene Fehler an eisernen Röhren und Verbindungsstücken durch
Verstreichen mit Kitl oder Verhämmern, oder durch Schuell-Lot zu repariercn.

Verstreichen mit Kitt oder Verhämmern undichter Stellen ist auch bei Bleirohr-
leitungen untersagt, dagegen bei diesen das Verlöten zulässig.

8 3. Die Verbindungen und Verschlüsse der Röhren müssen auf dauerhafte und
solide Weise luftdicht hergestellt werden, bei Eisenröhren durch Mnffen, Metallstopfen
und Flanschen oder Kappen, bei Bleiröhren, wo diese nach 81 überhaupt zulässig sind,
durch Verloten.

Wo Bleirohrleitungen durch Mauerwerk oder Gebälke gehen, muß ein schmied-
eisernes Futterrohr über dieselben geschoben werden, welches etwa 1cm weiter als der
äußere Durchmesser des Bleirohrs ist und auf jeder Seite der Mauer oder des Gebälkes
mindestens 1 em vorsteht.

8 4. Wo Eisenrohr an bcstehende Bleirohrleitung angeschlossen werden soll, darf
die Verbindung von Eisen und Blei nicht durch unmittelbares Aulöten erfolgen, viel-
mehr muß dieselbe mittelst mefsingener Verbindungsschrauben, welche an das Bleirohr
anzulöten sind, ausgeführt werden.

8 5. Bei Bestimmung der Rohrweiten ist für gewöhnliche Verhältnisse die fol-
aende Tabelle maßgebend, während in außergewöhnlichen Fällen der betreffende Jn-
stallateur mit der Direktion des Gaswerks über die zu wählenden Rohrdimensionen ec.
sich zu verständigen hat.

Länge der Leitung
in Meter


Durchmesser der Röhren in Zoll
und Millimeter

b/8"

10

MM.

l/2"

13

mm.

20

MM.

1"

25

MM.

1/4

32

MM.

l'/r"

38

MM.

2"

51

MM.

3

3

10

32

65

120

188

395

6

2

7

22

46

84

133

280

9

2

6

18

37

69

109

228

12

1

5

16

32

60

94

198

15

1

4

14

29

54

84

179

18

1

4

14

26

48

77

162

21



4

11

24

45

72

150

24



3

11

23

42

67

140

27



3

11

21

40

63

130

30



3

10

20

38

59

123

36



2

10

19

34

54

113

42



2

9

17

32

50

105
 
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