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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0317
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Ein Beispiel wird die Anwendung der Tabelle erläuter»:

Angenommen, es sollte eine Nohrleitung von 26 w Länge für 18 Flanunei!
hergestellt werden, so hat man in der ersten Vertikalspalte der Tabelle diejenige Zahl
zu nehmeir, welche der angegebenen Leitungslänge am nächsten kommt. Gegcben
jst in nnserem angenommenen Fall die Länge 26, es würde also in der Tabelle die
Zahl 27 dafür zu nehmen sein. Man sucht nun in derselben Horizontalzeile von
lmks nach rechts die nächst höhere als die angegebene Flammenzahl, statt der an-
genommenen 18 mithin 21, und da diese in der Spalte für 1 Zoll englisch — 25 Milli-
meter Rohr steht, ist also ein Rohr von dieser Weite erforderlich und genügend,
18 Flammen bei einer Leitungslänge von 26 m noch mit Sicherheit zu versorgen.

§ 6. Die Röhrenleitung soll in der Regel zu Tag und muß stets mit dem
nötigen Gefällc gelegt werden. Auch bei Beränderungen nnd Erweircrungen be-
stehender Bleirohrleitungen müssen eiserne lRöhren zur Verwendung kommen, sobald
dieselben in die Wand, unter die Decken oder unter die Dielen gelegt werden sollen.
Zum Ablassen der in den Röhren sich sammelnden Kondensationsflüssigkeiten sind
au geeigneten Stellen, namentlich da, wo die Leitung von wärmeren in kältere
Räume übertritt, Wassersäcke mit sicherem Verschluß anzubringen. An feuchten
Stellen sind Eisenröhren durch Anstrich gegen Oxydation zn schützen.

tz 7. Die Haupt- und Zwischeiihahneil müssen in der Regel dieselbe Durch-
laßöffnung haben, wie die Röhren, an denen sie angebracht sind; sie müssen ferner
mit Stellstift versehen sein nnd nicht aus ihrer Hülse heraus gezogen werden können.
Der Kopf dcs Hahnens muß — am besten mit einer tief eingefeilten Rille — so ge-
kennzeichnet werden, daß man anch im Dunkeln leicht erkennen kann, ob er geöffnet
oder aeschlossen ist.

Bei ausgedehnten Leitungen sind an geeigneter Stelle Zwischenhahnen in dieselbe
einzusetzen, auch müssen Kronleuchter, schwere Jntensiv-Lampen rc. gut und sicher an
der Decke befestigt werden und dnrch leicht zugängliche Hahnen für sich abgeschlossen
werden können.

§ 8. Vor dem Anschrauben der Lampen ist die Leitung mittetst eines Mano-
meters mit cinem Luftdriick von 25 em Wassersäule zu prüfen, und muß der Wasser-
stand im Manometer innerhalb einer Beobachtungszeit von 3 Minuten keine wahr-
nehmbare Veränderung zeigen.

Jede Gaslampe ist vor dem Anschrauben auf das Genaueste auf ihre Dichtigkeit
zu prüfen, und nicht eher anzuschrauben, bevor sie sich nicht vollkommen dicht er-
wiesen hat.

Nach dem Anschrauben der Lampen ist die Prüfung der ganzen Leitung zu wie-
derholen.

Ist dieselbe gut ausgefallen, so ist bei der Gaswerksdirektion der schristliche An-
trag zu stellen, imnmehr die innere Leitung mit der Gasuhr zu verbinden, welche so-
dann ihrerseits die Leitung prüfen und nach Gutbefindung derselben thunlichst bald die
Arbeit anssühren lassen wird. Es ist unstatthaft, die Gasleitung, welche der Probe
unterzogen werden soll, mit Wasser zn fülleu. Der Kontrol-Leainte ist nicht ver-
pflichtet, eine solche Leitung, auch wenn sie wieder entleert wurde und sich anscheinend
vollkommen dicht zeigt, als gebrauchssähig anzuerkennen.

8 9. Der Gasabnehmer hat dic Verpflichtung, die Gaseinrichtung in gutem Zu-
stande zu erhalten und vorgekommene Beschädigungen sogleich wieder herstellen zu
lassen.

L. Die Wasserleitungen.

8 10. Die Privat-Wasserleitungen, welche an die städtische Wasserleitung ange-
schlossen werden, müssen aus gußeisernen oder gutgalvanisierten schmiedeisernen Röhren
und Verbindungsstücken hergestellt werden, und sollen, was die Hauptleitung im
Hause rc. betrifft, eine Lichtweite von mindestens 18—25mm erhalten.

8 11. Die Leitungen sind so zu legen, daß dieselben mittelst eines im tiefsten
Puukte anzubringenden Hahnens entleert werden können und sind, wenn etwa das
Gefälle zum Entleerungshahiien unterbrochen werden muß, an dieser Stelle mit be-
sondercn Entleerungs-Vorrichtungen zu versehen. Sie sind im Jnnern der Gedäude
in der Regel in einem Abstand von mindestens 3—4em von der Wand offen zu befesti-
gen und möglichst durch frostfreie Räume zu legen, auch niüssen sie, wenn sie durch deu
Erdboden sühren, in diesen mindestens 1,25 m tief eingelegt werden.

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