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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0318
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tz 12. Bei Führung der Rohrleitringett durch einen rmzugüttglichen Raum, eine
dicke Mauer u. dgl., sollen die Röhren an den Stellen genügend freien Raum lraben,
an welchen durch etwaiges Setzen des Gebändes oder des'Bodens oder durch Frost eine
Beschädigung derselbeu stattfinden könnte.

tz l3. Die Verbindung der Röhren hat durch Vermittelung von Flauschen, Mussen
oder sogen. Holländer-Verschraubungcn zu geschehen.

8 14. Wo Leitungen nach Gärten, Hösen, nngeheizten Ränmen, überhaupt solchen
Orten abzweigen, wo dieselbcn bom Frost beschädigt werden könnten, müssen Abschluß-
und Gntleerungsvorrichtungen so angebracht werden, daß diese Lcitnngsstreckeu bei ein-
tretendem Frost fürsich abgeschlossen und völlig entleert werden könuen.

tz 15. Die Stelle, wo die Zuleitnng in das Haus oder Grundstück eingefichrt uud
der Wassermesser gesetzt wird, bestimmt die Dircktiou der städtischen Gas- ünd Wasser-
werke nach Anhörung des Abonnenten. Der Privat-Inslallateur darf seiuen Rohr-
anschluß nur im Einveruehmen mit ersterer anlegen.

tz 16. Mit Ausnahme des von den Jnstallateuren des Wasserwerks in der Zu-
leitung anzubringenden Hauptabspcrrhahnens im Junern der Liegenschaft, dars in der
Leitung kein Hahnen angebracht werden, welcher einen Wasserstoß in derselben hervor-
rufen könnte, vielmchr dürfen nur Niedcrschraubhahnen, Riederschraubventile oder
sonstige Abschluß- oder Auslaufeinrichtungen von gleicher Wirkung angewendet werden.
Der Durchmesser der Auslauföffnnng der Niederschraubhähne und Ventile soll jederzeit
kleiner als der Uchte Durchmesser des Rohres sein, an welchem sie angeschraubt sind.
Jhre Ventilplatten müssen mit der Schraubenspindel so verbunden sein, daß ersterc
beim Oeffnen des Hahnens sich mitheben niuß.

§17. Dampfkessel, Klosets, Pissoirs ec. dürfen unter keinen Umständen direkt nüt
der Wasserleitung verbunden werdcn. Hydraulische Hebevorrichtnngen. Badeeinrich-
tungen, Motoren, Ventilatoren, Aquarien, Heizschlangen nnd alle sonstigen Ein-
richtungen, bei denen ein Zurücktreten des Wassers in die Leitung oder ein nnbemerkted
Fortlaufen desselben unter Umständen möglich wäre, dürfen nur nach Maßgabe
etwaiger von der Direktion der städtischen Gas- und Wasserwerke gegebenen, vom Jn-
stallateur genau zu befolgenden Vorbeugungsmaßregeln in jedem einzelnen Falle direkt
angeschlossen werden.

§ 18. Reservoire, Pissoirs 2c., welche mit Schwimmerhahuen versehen werdeu
sollen, müssen ein derartig anzulegendes Uebcraichrohr erhalten, daß das Ueberlaufen
des Reservoirs rc., also jede Undichtigkeit des Schwimmerhahnens, sofort bemerkt
werden muß.

Die Anbringung von Schwimmerhahnen ist daher nur nach vorgängiger Ver-
ständigung mit der Direktion der städtischen Gas- und Wasserwerke gestattet.

§ 19. Bei der Anlage von Springbrunnen hat der Privatinstallateur sich vorher
mit der Direktion der städt. Gas- und Wasserwerke zu benehmeu.

§ 20. Nach Fertigstellung einer an der städtischen Wasserleitung angeschlossenen
Privat-Wasserleitung hat der Privatinstallateur hiervon der Direktion der städtischen
Gas- und Wasserwerke schriftlich Anzeige zu erstatteu und die Prüfung der Leitung zu
beantragen. Der betreffende Koutrolbeamte wird diese Prüfung in thunlicher Kürze
vornehmen und den Privatinstallateur von dem Termiue in Kenntnis setzen. Die
Leitung muß den vorliegenden Bestimmungen entsprechcn und stch, falls sie an die
Wolfsbrunnenleitung angeschlossen werden soll, für emen Druck von zehn Atmosphären,
bei der Rombachleitung aber, je nach Lage, für einen solchen bis zu 25 Atmosphären
völlig dicht erweisen.

(Vergl. § 22 der gemeinschaftlichen Bestimmungen.)

6. Gemeinschaftliche Bestimmungen
für die an die städtischen Gas- und Wasserleitungen augeschlossenen Privatleituugen-

8 21. Die Herstellung und Unterhaltung der Gas- und Wasser-Zuleitungen vom
Hauptrohr bis zum Gas- bezw. Wassermesser geschieht ausschließlich durch Justallateure
der städtischen Werke.

Den Privat-Jnstallateuren ist es untersagt, irgend welche Arbeitcn an den Zu-
leitungen oder den Gas- und Wassermessern vorzunehmen, sie mit der Leitung zu ver-
binden, abzuschrauben, aufzufüllen, zu entleeren, die Straßenschachte zu ösfnen und die
am Straßenrohr befindlichen Hauptabsperrhahnen der Wasserzuleitungen zu stellen,
 
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